Überprüfungsantrag Frist

Begonnen von rubbel, 28. April 2024, 19:48:14

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

rubbel

Hallo,
ich habe hier 3 Bescheide:

05.01.2023 (vorläufiger Bescheid)

08.06.2023 (abgelehnter Bescheid)

08.12.2023 (abgelehnter Bescheid)

Kann ich für diese 3 Bescheide noch Überprüfungsantrag stellen oder sind dort schon Fristen verstrichen, es wurde bei allen Bescheiden ein Freibetrag nicht berücksichtigt ?

turbulent

Von wem wurden denn die Bescheide abgelehnt? Wer hat sie denn erlassen? Du solltest für jeden einen eigenen Antrag stellen, also lieber drei Überprüfungsanträge.

rubbel

Zitat von: turbulent am 28. April 2024, 20:25:13Von wem wurden denn die Bescheide abgelehnt? Wer hat sie denn erlassen? Du solltest für jeden einen eigenen Antrag stellen, also lieber drei Überprüfungsanträge.

Die Bescheide hat das Jobcenter erlassen und abgelehnt.

Fettnäpfchen

rubbel

Zitat von: rubbel am 28. April 2024, 19:48:14Kann ich für diese 3 Bescheide noch Überprüfungsantrag stellen oder sind dort schon Fristen verstrichen, es wurde bei allen Bescheiden ein Freibetrag nicht berücksichtigt ?
Ja das ist möglich
Es braucht nur einen Ü.- Antrag und da sollten alle zu prüfenden Bescheide aufgelistet sein.
Ratgeber Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

rubbel

@Fettnäpfchen

Danke für die Info, da werde ich mal los legen  :mail:

rubbel

Zitat von: rubbel am 28. April 2024, 19:48:14Hallo,
ich habe hier 3 Bescheide:

05.01.2023 (vorläufiger Bescheid)

08.06.2023 (abgelehnter Bescheid)

08.12.2023 (abgelehnter Bescheid)


Bin doch noch auf ein Problem gestoßen, ab 01.07.2023 gab es doch eine Änderung betreff §11 SGB 2 und Freibeträge  :scratch:  oder bin ich da auf dem Holzweg ?


Leeres Portemonnaie

Zitat von: rubbel am 01. Mai 2024, 13:34:11ab 01.07.2023 gab es doch eine Änderung betreff §11 SGB 2 und Freibeträge  :scratch:  oder bin ich da auf dem Holzweg ?


Ja gab es. Mit den % ab 520€ - 1000€. 
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

rubbel

Dann müssten die Bescheide also bis 30.06.2023 nach der alten Reglung und ab 01.07.2023 nach der neuen berichtigt werden ?

Ottokar

Beim vorläufigen Bescheid würde ich eine abschließende Entscheidung beantragen.
Gegen die kann dann Widerspruch eingelegt werden. Das geht schneller als ein Ü-Antrag, wäre wegen der noch bestehenden Vorläufigkeit auch rechtssicher und es tritt keine Begrenzung von Nachzahlungsansprüchen ein.

Bei den beiden Ablehnungsbescheiden kannst du noch bis spätestens 31.12.2024 einen Ü-Antrag stellen.
Eine mögliche Leistungsnachzahlung ist hierbei aber wegen § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II auf den 01.01.2023 begrenzt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


rubbel

Danke @Ottokar
guter Vorschlag, so werde ich die Sache angehen  :sehrgut:

rubbel

Hallo,
ich muss das Thema noch mal ausgraben. Inzwischen ist der nächste Ablehnungsbescheid eingetroffen.

Es wird gefordert: *Aufforderung zur Beantragung vorrangiger Sozialleistungen gemäß § 12a i.V.m. § 5 SGB II*

Als Begründung wird auf gefordert, Wohngeld bis zu einem bestimmten Datum zu beantragen, da bei Überprüfung des Antrages festgestellt wurde, das der Wohngeldanspruch höher ist als der auf Bürgergeld.
Der Wohngeldanspruch ist natürlich höher, da immer noch nicht der zustehende Freibetrag eingerechnet wurde.

Frage wäre:

Dagegen wird Widerspruch eingelegt, hat der aufschiebende Wirkung für die Stellung des Wohngeldantrags ?

Ottokar

#11
Der Ablehnungsbescheid ist rechtswidrig. Das JC muss das Existenzminimum so lange sicherstellen, bis die andere Leistung tatsächlich gezahlt wird.
Also: Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen (fehlender Freibetrag) und Antrag auf Zahlung der Leistung nach § 43 SGB I stellen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


rubbel

Danke  :sehrgut:  @Ottokar

Das wird mal wieder ein langer, zäher Kampf mit der Optionskommune  :sad:

Ottokar

Wenn der Bewilligungszeitraum abgelaufen ist und das JC noch nicht zahlt: EA beim SG auf vorläufige Zahlung.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


TripleH

Zitat von: rubbel am 07. Juli 2024, 11:12:57Inzwischen ist der nächste Ablehnungsbescheid eingetroffen. Es wird gefordert: *Aufforderung zur Beantragung vorrangiger Sozialleistungen gemäß § 12a i.V.m. § 5 SGB II*

Wirklich ein Ablehnungsbescheid oder nur die Aufforderung zur Beantragung von Wohngeld? Wenn es eine Ablehnung wäre, würde es das JC doch gar nicht interessieren, ob und wann du Wohngeld beantragst?

Stell das Schreiben mal ein. Gab es eine Testberechnung, wie hoch das Wohngeld wahrscheinlich wäre? Lade am besten auch mal einen Berechnungsbogen mit dem falschen Freibetrag hoch, wo ersichtlich ist, was du derzeit an Bürgergeld bekommst.