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JC-Verzögerungstaktik bei Anträgen

Begonnen von talokatel823, 25. April 2024, 17:39:59

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Sheherazade

Zitat von: talokatel823 am 17. Mai 2024, 17:17:25Die Sache hätte sich damit erledigt.  :scratch:
Stimmt das so?

Ja.

ZitatIch soll nun innerhalb einer Woche Rückmeldung geben, ob sich das Verfahren erledigt hat.

Dann mach das.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Zitat von: talokatel823 am 17. Mai 2024, 17:17:25Ich rief den RA an und dieser sagte mir, dass durch den Bewilligungsbescheid der Versagungsbescheid automatisch aufgehoben sei und ein Widerspruch nicht mehr nötig wäre. Die Sache hätte sich damit erledigt.
Die Frage kann man so nicht eindeutig beantworten.

Ein Verwaltungsakt (VA) kann nicht automatisch aufgehoben sein, er muss ebenfalls mittels Verwaltungsakt aufgehoben werden.
Damit der zuvor ergangene Versagungsbescheid vom 6. Mai aufgehoben wird, muss dieser also durch einen andern VA förmlich aufgehoben werden. Dazu reicht es, wenn hier im Bewilligungsbescheid steht, dass der Versagungsbescheid "hiermit" aufgehoben wird.
Es würde sich dann um einen kombinierten Aufhebungs- und Bewilligungsbescheid handeln.

Ohne Aufhebungsbescheid kann der 1. VA zur Sache jedoch durch einen, nach in Kraft treten des 1. VA zur selben Sache erlassenen, 2. VA rechtlich verdrängt werden, da immer der zuletzt erlassene Verwaltungsakt rechtlich bindend ist.
Wenn also der Bewilligungsbescheid zeitlich nach dem Versagungsbescheid erlassen wurde, ist Bewilligungsbescheid bindend.
In dem Fall ist durch den Bewilligungsbescheid der Widerspruchsgrund entfallen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


talokatel823

Zitat von: Ottokar am 18. Mai 2024, 10:38:15Dazu reicht es, wenn hier im Bewilligungsbescheid steht, dass der Versagungsbescheid "hiermit" aufgehoben wird.
Genau das ist eben nicht der Fall. Deswegen bin ich so verunsichert, ob ich auf den Versagungsbescheid dennoch mit einem Widerspruch zu reagieren habe.
Aber wenn ich Folgendes richtig verstehe...
Zitat von: Ottokar am 18. Mai 2024, 10:38:15Ohne Aufhebungsbescheid kann der 1. VA zur Sache jedoch durch einen, nach in Kraft treten des 1. VA zur selben Sache erlassenen, 2. VA rechtlich verdrängt werden, da immer der zuletzt erlassene Verwaltungsakt rechtlich bindend ist.
Wenn also der Bewilligungsbescheid zeitlich nach dem Versagungsbescheid erlassen wurde, ist Bewilligungsbescheid bindend.
In dem Fall ist durch den Bewilligungsbescheid der Widerspruchsgrund entfallen.
...sollte die Sache nun erledigt sein. Ich hätte das zur Absicherung nur gern schriftlich vom JC gehabt, nicht dass die plötzlich auf die Idee kommen meine Leistungen doch zu streichen, weil ich dem Versagungsbescheid nicht widersprochen habe (traue ich denen zu!).
Macht es Sinn, da nochmal nachzuhaken? Ich müsste wegen bisher nicht erstatteter Fahrtkosten eh noch einen Brief hinschicken.

talokatel823

Neuster Stand der Dinge: Das SG hat selbst beim JC eine Stellungnahme gefordert bezüglich des Versagungsbescheides und ich habe es nun schriftlich, dass sich dieser mit dem Bewilligungsbescheid erledigt hat. Geld war gestern auch ganz normal drauf. :ok:

Das SG bittet mich nun um Rücknahme des Eilantrages. Ich würde da jetzt einfach schreiben, dass ich sich das Verfahren erledigt hat. Ist das so korrekt?  Kommen da irgendwelche Kosten auf mich zu? :weisnich:

MfG
talokatel

Ottokar

Hattest Du für die Klage Auslagen, die du vom JC erstattet haben möchtest, und hat das JC gegenüber dem SG kein Kostenanerkenntnis abgegeben, dann wie folgt:
ZitatDa das JC die Leistung nach Klageerhebung mit Bescheid vom ... bewilligt hat, erkläre ich das Verfahren hiermit in der Hauptsache für erledigt und beantrage eine Entscheidung über die Kosten.
Ansonsten:
ZitatHiermit erkläre ich das Verfahren vollständig für erledigt.

Kosten entstehen für dich dabei nicht.
Der Unterschied zur Klagerücknahme besteht darin, das bei Rücknahme keine Kostenerstattung gefordert werde kann und das Verfahren nicht statistisch erfasst wird.
Eine Klage würde ich persönlich nur dann zurücknehmen, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Klagegrund nicht (mehr) bestand. Das wäre hier der Fall, wenn die Bewilligung vor der Klageerhebung erfolgte und die Klage in Unkenntnis derselben erhoben worden wäre.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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talokatel823

Zitat von: Ottokar am 02. Juni 2024, 10:53:08Eine Klage würde ich persönlich nur dann zurücknehmen, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Klagegrund nicht (mehr) bestand. Das wäre hier der Fall, wenn die Bewilligung vor der Klageerhebung erfolgte und die Klage in Unkenntnis derselben erhoben worden wäre.
Das SG musste das JC in meinem Fall nicht mehr zur vorläufigen Zahlung verurteilen, da der Bewilligungsbescheid schon ausgestellt und mir das Bürgergeld gezahlt wurde, als das SG grade erst meine Akte zu dem Fall beim JC angefordert hat.

Mir geht es jetzt nur noch darum, ob ich explizit schreiben muss, dass ich "den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurücknehme", oder ob ich auch schreiben kann "Mein Eilantrag hat sich damit erledigt."  :scratch:
Auf die Erstattung der Kosten für den Schriftverkehr mit dem SG hätte ich eh verzichtet.

Sheherazade

Zitat von: talokatel823 am 03. Juni 2024, 10:33:50Mir geht es jetzt nur noch darum, ob ich explizit schreiben muss, dass ich "den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurücknehme", oder ob ich auch schreiben kann "Mein Eilantrag hat sich damit erledigt."  :scratch:

Es ist egal wie du es schreibst, eine klare Ausdrucksweise vereinfacht jedoch so einiges im offiziellen Schriftverkehr. Sofern es dir nicht zuviel Mühe bereitet, wäre der 1. Satz schon angebracht.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

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