Bürgergeld in der Psychotherapie Weiterbildung

Begonnen von luma, 18. Mai 2024, 13:32:07

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luma

Liebe Community,

gibt es vielleicht jemanden, der eine Idee oder Tipp zu folgender Situation hat?

Ich versuche derzeit Bürgergeld zu beantragen, leider ohne Erfolg. Ich bin in der Weiterbildung zum Psychotherapeuten und verdiene da in selbstständiger Tätigkeit ein Einkommen, das den Bedarf überschreitet. Allerdings ist es in dieser Weiterbildung vorgeschrieben, um diese Tätigkeit ausführen zu können, parallel  dazu viele Stunden an Supervision und Selbsterfahrung abzuleisten, die selber zu bezahlen sind und damit das verfügbare Einkommen so weit reduzieren, dass Bedarf tatsächlich besteht. Ich habe im Antrag sämtliche Rechnungen eingereicht und auf die Gesetzestexte verwiesen, in denen das verankert ist. Allerdings habe ich einen Ablehnungsbescheid erhalten mit der Begründung "Da eine Weiterbildung zum Psychotherapeuten für die Ausübung Ihrer Tätigkeit nicht zwingend notwendig ist, können die Kosten hierfür nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden". Das ist nun mal falsch und es wird auf den Gesetzestext §3 absatz 3 satz 1 alg II-V verwiesen (*1).
Ich habe bereits von anderen gehört, dass es schwer ist, Bürgergeld in dieser Situation zu erhalten, aber es hat auch bei manchen geklappt. In einem Fall hat es zum Beispiel geklappt, indem der Steuerbescheid mit eingereicht wurde, sodass gezeigt werden konnte, dass auch das Finanzamt diese Ausgaben als entsprechend notwendig versteht. Leider habe ich aber noch keine Steuererklärung gemacht und der Bescheid dauert ja noch eine Weile. Ich möchte gerne Widerspruch einlegen, aber kann ja erst mal nichts weiter machen, als dasselbe erneut argumentieren fürchte ich. In der Zwischenzeit kann ich meinen Ausbildungskredit weiter nutzen, allerdings sind das ja auch Kosten die dadurch auf lange Sicht entstehen, die eigentlich nicht sein müssten, das ist wirklich ärgerlich.

Hat jemand eine Idee oder einen Tipp, wie ich da am besten weiter vorgehen kann?
Freue mich über Antworten!

*1
§3 absatz 3 satz 1 alg II-V
"(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden."


Leeres Portemonnaie

Der Paragraph sagt, so verstehe ich es, dass durch die Nutzung anderer Leistungen (des Ausbildungskredits) schon Leistungen erbracht werden. Diese sind vorrangig.
Beste Beispiele sind private Darlehen, wenn man mal ganz knapp ist, dann gilt der Bedarf als "gedeckt" und wird im Nachhinein nicht mehr gewährt.


Weiterhin würde ich als Dritter hier herauslesen, das grdstzl die Weiterbildung "... für die Ausübung ihrer Tätigkeit nicht zwingend notwendig ..." als nicht notwendig angesehen wird, weil Du auch Deinen ursprünglichen Beruf ohne diese Weiterbildung ausüben kannst (aus Sicht des JC).
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧