Wird Guthaben aus Betriebskosten mit Bürgergeld in diesem Fall verrechnet?

Begonnen von kollner38, 04. Juni 2024, 20:38:29

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kollner38

Mal angenommen, man war bis 12/23 gewerbetreibender und hat in 12/23 das Gewerbe abgemeldet. Ab 01/24 erhält man Bürgergeld (inkl. Mietkosten). In 05/24 bekommt man vom Vermieter die jährliche Betriebkostenabrechnung (Abrechnungszeitraum 2023) für die Wohnung die man allein bewohnt. Darin steht, dass man ein Guthaben von 300 Euro hat und das es demnächst ausbezahlt wird.

Frage: Wenn nun in 06/24 dieses Guthaben (aus zuviel im vorraus bezahlten Heizkosten) vom Vermieter ausgezahlt wird, wird in 07/24 das Bürgergeld vom Amt um 300 Euro gemindert? Oder wie verhält es sich in diesem Fall? Die Zahlung der Miete wurde in 2023, wie bereits beschrieben, nicht vom Amt bezahlt, allerdings erfolgte ein Guthaben-Zufluss in 2024.

Gartenzwerg

Hallo,

meiner Meinung nach kann das tatsächlich passieren: §22,3, sgb II. Vielleicht hast Du aber Glück, je nachdem, wie dein JC das regelt- Hier ist es beispielsweise so, dass ich nicht jeden Monat 100 € dazuverdienen und behalten darf, sondern es wird jeweils nur ein halbes Jahr angeschaut: Verdiene ich da mehr als 600 €, bekomme ich dann halt entsprechend weniger. Sollte das bei Dir auch so sein, dürftest Du die 300 € vermutlich behalten, sonst werden sie wohl verrechnet.

Aber das ist - wie gesagt - nur meine Meinung, ich lasse mich gern eines Besseren belehren!

Gartenzwerg

Rotti

Zitat von: kollner38 am 04. Juni 2024, 20:38:29Die Zahlung der Miete wurde in 2023, wie bereits beschrieben, nicht vom Amt bezahlt, allerdings erfolgte ein Guthaben-Zufluss in 2024.
wenn die Zahlung des Betriebsguthabens beim Bürgergeldbezug erfolgt und bei Antrag noch keine Gutschrift oder Nachzahlung für das Jahr ist wollen die auch bis zum Ende des Jahres die sehen weil es Einkommen ist bei einer Nachzahlung natürlich nicht. Wieviel für dich bleibt werden die dir dann schon errechnen.

Sensoriker

Meinungen sind nicht sehr hilfreich. § war schon richtig, alles andere leider nicht. Das ist kein Einkommen.

Von einem Urgestein sollte man auch korrektere Antworten erwarten können. Die Abrechnung ist sofort nach erhalt vorzulegen. Nicht bis zum Ende des Jahres. Wie gesagt es handelt sich dabei nicht um Einkommen.

Zur Frage
Gemäß § 22 Abs. 3 SGB II mindern Guthaben und Rückzahlungen, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für die KdU nach dem Monat der Auszahlung.
Wie du also schon vermutet hast, erhältst du dann im Juli dementsprechend weniger Leistungen (KDU) Also Geld beiseite packen.
(Für die, die das ungerecht finden. Wäre es eine Nachzahlung, müsste da Amt das trotzdem übernehmen obwohl zu der Zeit nicht im Bezug.)
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

TripleH

Natürlich ist es Einkommen. § 22 Absatz 3 SGB II ist nur eine Anrechnungsnorm mit der das sonst geltende Zuflussprinzip durchbrochen wird.

ZitatLeitsätze: Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen sind bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II als Einkommen zu berücksichtigen
modifiziert im Hinblick auf den Zeitpunkt der Berücksichtigung (Monat nach dem Zufluss), die Reihenfolge der Berücksichtigung (nur bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung) und ohne vorherige Absetzungen.

ZitatDas Guthaben aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2006 stellt auch Einkommen iS des § 11 SGB II dar (a). § 22 Abs 1 S 4 SGB II modifiziert für Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind lediglich die in § 19 S 3 SGB II (idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) bestimmte Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen (b) sowie den Zeitpunkt der Berücksichtigung des Zuflusses als Einkommen (c) und durch die ausdrückliche gesetzliche Zuordnung zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die Regeln des § 11 Abs 2 SGB II (d).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/154180


Kopfbahnhof

Zitat von: kollner38 am 04. Juni 2024, 20:38:29Ab 01/24 erhält man Bürgergeld (inkl. Mietkosten). In 05/24 bekommt man vom Vermieter die jährliche Betriebkostenabrechnung (Abrechnungszeitraum 2023)
Dann wird das vom JC mit den laufenden Kosten der Unterkunft verrechnet.

Sobald das Guthaben auf dem Konto ist bzw. mit der laufenden Miete verrechnet wurde, muss das beim JC gemeldet werden.

Fettnäpfchen

Zitat von: Kopfbahnhof am 05. Juni 2024, 15:35:48bzw. mit der laufenden Miete verrechnet wurde, muss das beim JC gemeldet werden.
Da hätte man dann wenigsten etwas davon, halt nur wenn es verrechnet wird.
Unterkunftskosten und Urteile
Zitat- Urteil vom 16.05.2012, Az. B 4 AS 132/11 R:
Verrechnet ein Vermieter Betriebskostenguthaben mit offenen Mietforderungen und besteht kein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Vermieter auf Auszahlung des Guthabens (Erlöschen der Forderung aus dem Betriebskostenguthaben nach § 389 BGB), oder ist dieser nicht ohne Weiteres zu realisieren, so steht das Betriebskostenguthaben nicht als bereite Mittel zur Verfügung und darf, trotz der damit eintretenden Mietschuldentilgung, nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall geht der Bedarfsdeckungsgrundsatz vor.

MfG FN
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Kopfbahnhof

Zitat von: Fettnäpfchen am 05. Juni 2024, 16:55:21Da hätte man dann wenigsten etwas davon
Ich glaube, so einfach funktioniert es nicht.

Man zahlt ja denn in dem Monat weniger Miete, ebenso dann auch das JC.
Dann gibt es ja keine Bedarfsunterdeckung, oder?

Fettnäpfchen

Kopfbahnhof

Zitat von: Kopfbahnhof am 05. Juni 2024, 17:23:45Man zahlt ja denn in dem Monat weniger Miete, ebenso dann auch das JC. Dann gibt es ja keine Bedarfsunterdeckung, oder?
Möglich aber dafür fehlt mir das nötige Fachwissen.

Ich orientiere mich ja deswegen auch viel an den verständlich umgesetzten Kommentare und Ratgeber hier.
Zitat von: Fettnäpfchen am 05. Juni 2024, 16:55:21so steht das Betriebskostenguthaben nicht als bereite Mittel zur Verfügung und darf, trotz der damit eintretenden Mietschuldentilgung, nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall geht der Bedarfsdeckungsgrundsatz vor.
Das liest sich für mich das der Bedarfsdeckungsgrundsatz Vorrang hat und wenn Einkommen nicht als bereite Mittel zur Verfügung stehen dann darf es auch nicht angerechnet werden.
Ist für mich wie ein Darlehen das mit einem bestimmten Zweck versehen ist damit es vor Anrechnung durch das JC sicher ist.

MfG FN
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TripleH

Zitat von: Fettnäpfchen am 05. Juni 2024, 16:55:21Da hätte man dann wenigsten etwas davon, halt nur wenn es verrechnet wird

Da hat man auch nicht mehr. Bei der Verrechnung mit der laufenden Miete liegt natürlich eine Gutschrift des Guthabens vor, so dass es angerechnet wird. Was das BSG meint, ist eine Verrechnung mit alten Mietschulden.
 

Fettnäpfchen

TripleH

Zitat von: TripleH am 05. Juni 2024, 18:54:24Was das BSG meint, ist eine Verrechnung mit alten Mietschulden.
:danke: für die Klarstellung.

MfG FN
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