Post vom Inkasso- Service - nur Erstattungsbescheid erhalten

Begonnen von Sonnenschein, 13. Juni 2024, 16:27:40

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Sonnenschein

Hallo in die Runde,
ich habe die Bescheide über die abschließende Festsetzung für den BWZ 09/2023 bis 2/2024 und den dazugehörigen Erstattungsbescheid ( ERST Bescheid) erhalten.
Gegen Januar und Februar 2024 wurde ein Widerspruch eingelegt.
Im ERST Bescheid steht : keine Zahlung--es kommt ein gesonderter Bescheid
Der kam bisher nicht.( Ich weis auch nicht wie der " gesonderte Bescheid" aussieht)

Dafür fordert mich der Inkasso- Service auf binnen 14 Tagen zu zahlen.

Wie gehe ich jetzt vor?????
Für Formulierungen wäre ich dankbar.

Fettnäpfchen

Sonnenschein

Zitat von: Sonnenschein am 13. Juni 2024, 16:27:40ich habe die Bescheide über die abschließende Festsetzung für den BWZ 09/2023 bis 2/2024 und den dazugehörigen Erstattungsbescheid ( ERST Bescheid) erhalten. Gegen Januar und Februar 2024 wurde ein Widerspruch eingelegt. Im ERST Bescheid steht : keine Zahlung--es kommt ein gesonderter Bescheid Der kam bisher nicht.( Ich weis auch nicht wie der " gesonderte Bescheid" aussieht) Dafür fordert mich der Inkasso- Service auf binnen 14 Tagen zu zahlen.
Ist überhaupt nicht meine Materie.
Aber du solltest in der Zwischenzeit wissen das du für deine Nachfrage auch die entsprechende Post hier einstellen solltest.
Evtl. hättest du dann schon eine Antwort bekommen.

Ebenfalls dürfte der Widerspruch interessant sein damit man nicht extra nachfragen muss um die Zusammenhänge (für eine Antwort) zu erkennen.

Kann es auch noch sein das der Inkassobescheid der "gesonderte Bescheid" ist?

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Sonnenschein

#Fettnäpfchen
der Widerspruch betrifft nicht das Problem( ändert bei Erfolg nur die Höhe der Rückforderung)
Meine Frage bezieht sich darauf, was mit " gesonderten Bescheid " gemeint ist. Ich bin von einer normalen Zahlungsaufforderung ausgegangen, die ich bisher nicht erhalten habe.
Also wie geht es rein verfahrenstechnisch weiter, wenn die abschließende Bearbeitung erfolgt ist und der Erstattungsbescheid vorliegt ( Aufstocker)?

Fettnäpfchen

Sonnenschein

Zitat von: Sonnenschein am 13. Juni 2024, 17:57:06der Widerspruch betrifft nicht das Problem( ändert bei Erfolg nur die Höhe der Rückforderung)
Vllt. können die Wissenderen ja mit dieser Info schon was anfagen.
Wie schon erwähnt:
Zitat von: Fettnäpfchen am 13. Juni 2024, 17:41:55Ist überhaupt nicht meine Materie.

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Leeres Portemonnaie

Zitat von: Sonnenschein am 13. Juni 2024, 16:27:40Im ERST Bescheid steht : keine Zahlung--es kommt ein gesonderter Bescheid
Der kam bisher nicht.( Ich weis auch nicht wie der " gesonderte Bescheid" aussieht)


Wann kam denn der erste Bescheid?
Gesondert heißt nur, es kommt noch ein zweites Schreiben.

Zitat von: Sonnenschein am 13. Juni 2024, 16:27:40Dafür fordert mich der Inkasso- Service auf binnen 14 Tagen zu zahlen.


Stand der Satz in o. g.  Erstbescheid mit drin? 
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Sonnenschein

Hallo,
nochmal zum besseren Verständnis:
Aufstocker, vorläufige Bewilligung, abschließende Festsetzung, Erstattungsbescheid,,,,
Dann Post vom Inkasso.
Irgendjemand muss doch schon mal diesen " gesonderten Bescheid " erhalten haben.
Es geht mir um das reine Verfahren.

Leeres Portemonnaie

Zitat von: Sonnenschein am 13. Juni 2024, 18:30:00Hallo,
nochmal zum besseren Verständnis:
Aufstocker, vorläufige Bewilligung, abschließende Festsetzung, Erstattungsbescheid,,,,
Dann Post vom Inkasso.
Irgendjemand muss doch schon mal diesen " gesonderten Bescheid " erhalten haben.
Es geht mir um das reine Verfahren.

DU musst diesen gesonderten Bescheid erhalten haben! Da vergehen schon Mal paar Tage.
Deshalb die Frage, wann der erste Brief kam.

Sorry für Nachfragen, man denkt ja immer, der TE möchte Hilfe ... 
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Rotti

Zitat von: Sonnenschein am 13. Juni 2024, 16:27:40Hallo in die Runde, ich habe die Bescheide über die abschließende Festsetzung für den BWZ 09/2023 bis 2/2024 und den dazugehörigen Erstattungsbescheid ( ERST Bescheid) erhalten. Gegen Januar und Februar 2024 wurde ein Widerspruch eingelegt. Im ERST Bescheid steht : keine Zahlung--es kommt ein gesonderter Bescheid Der kam bisher nicht.( Ich weis auch nicht wie der " gesonderte Bescheid" aussieht)
Es kam also vor deinem Widerspruch ein Erstbescheid und da heißt es das noch ein gesonderter Bescheid kommt den du nicht erhalten hast und darauf dann vom Inkasso eine Zahlungsforderung ?
Dann musst du dich mit dem JC in Verbindung setzen und den letzten Bescheid nochmal anfordern denn wenn der auch wieder fehlerhaft ist kein Widerspruch mehr möglich.
Es kann auch sein das dein Widerspruch noch nicht bearbeitet wurde und der gesonderte Bescheid deshalb gestoppt wurde.

Sheherazade

Zitat von: Sonnenschein am 13. Juni 2024, 17:57:06Also wie geht es rein verfahrenstechnisch weiter, wenn die abschließende Bearbeitung erfolgt ist und der Erstattungsbescheid vorliegt ( Aufstocker)?

Du setzt dich mit der Inkassostelle in Verbindung und vereinbarst eine Ratenzahlung.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

TripleH

Zitat von: Sheherazade am 14. Juni 2024, 09:11:20Du setzt dich mit der Inkassostelle in Verbindung und vereinbarst eine Ratenzahlung.

Nein. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Außerdem hat er noch gar keinen Bescheid über die Form der Rückzahlung (Aufrechnung oder selbst zahlen, Durchsetzungsbescheid).

Seit geraumer Zeit werden diese Bescheide erst nach Bestandskraft der endgültigen Festsetzung und Erstattung entlassen, da rechtlich umstritten ist, ob diese gleichzeitig mit der endgültigen Festsetzung und Erstattung erlassen werden dürfen. Ist m. W. n. beim BSG anhängig. Da hat jemand wahrscheinlich vergessen, die Forderung mit einer Mahnsperre zu versehen.

Der TE sollte Inkasso über den Widerspruch informieren und das Jobcenter zur Ruhendstellung der Forderungen auffordern.