Zulässige Miete zu hoch für Langzeitmieter

Begonnen von Hoppelhase1987, 20. Juni 2024, 20:07:11

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Hoppelhase1987

Guten Abend Zusammen,

Ich brauche Hilfe. Es gibt Schwierigkeiten wegen einer Mieterhöhung. Unsere Oma die von uns vollzeitpflege benötigt hat ihre Wohnung direkt gegenüber unserer Wohnung. Dort wohnt sie seit über 40 Jahren. Seit etwas über einem Jahr alleine seit mein Opa verstarb. Seither wird sie aufgestockt weil die Rente zu niedrig ist. Nun kam eine Mieterhöhung und das Amt sagt die Miete ist nicht mehr angemessen. Die Betrag ist nicht sehr viel zu hoch.

Entweder kosten senken oder sie zahlen längstens 6 Monate und sie soll umziehen wenn der Umzug zumutbar ist. Wir pflegen sie und wir finden auch nichts was günstiger ist.
Muss sie nun raus aus der Wohnung oder können wir etwas tun das sie bleiben kann?

Ich hoffe ihr könnt helfen.

Liebe Grüße von mir Hase

Ronald BW

Wenn die Frau ein Pflegefall ist wird ein Umzug kaum zumutbar sein.
Ich würde dem Sozialamt das Messer auf die Brust setzen.
Ausrechnen was gezahlt werden muss wenn Sie in ein Pflegeheim kommt.
Weil wenn Oma irgendwo wohnt werdet Ihr das wahrscheinlich nicht mehr leisten können.
Welche Pflegestufe hat Sie, das evtl. nochmal bewerten lassen.

OLD-MAN

Zitat von: Hoppelhase1987 am 20. Juni 2024, 20:07:11Muss sie nun raus aus der Wohnung

Nein, ein Umzug ist KEIN MUSS!

Die Differenz zwischen tatsächlicher Bruttomiete und angemessener Bruttomiete kann zugezahlt werden!

 

Simone-

Zitat von: Hoppelhase1987 am 20. Juni 2024, 20:07:11Nun kam eine Mieterhöhung und das Amt sagt die Miete ist nicht mehr angemessen. Die Betrag ist nicht sehr viel zu hoch.
Gibt es das schriftlich?

Wenn eine Kostensenkungs-Aufforderung kommt, bzw. irgendwas schriftliches dazu, bitte direkt Widerspruch einlegen.

Ich hatte  ein ähnliches Problem und hatte damals beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragt und erhalten. Der Anwalt hatte erreicht, dass mir die "zu hohe" Miete trotzdem voll vom Amt bezahlt wurde. Der Anwalt erklärte auch, dass das JC durchaus Spielraum für Einzelfall-Entscheidungen hat.

Daher rate ich, im Falle eines Widerspruchs, das selbe zu tun: Amtsgereicht und Beratungshilfe beantragen.

Falls das aus irgendwelchen Gründen nicht geht, ihr keinen guten Anwalt findet, oder ihr aus anderen Gründen den Widerspruch selbst machen wollt, würde ich dabei helfen.

Im Schreiben meines Anwalts lassen sich sicher Punkte finden, die bei eurem Fall ebenfalls gut passen. Beispielseise war eines der Argumente meines Anwalts das soziale Umfeld. Ich habe eine Schwerbehinderung (GDB 60) und erhalte so Hilfe durch Freunde, die in der Nähe wohnen. Ich denke, so ein Argument dürfte bei eurer Oma noch schwerer wiegen.

"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."

Sensoriker

Zitat von: Simone- am 21. Juni 2024, 10:25:16Wenn eine Kostensenkungs-Aufforderung kommt, bzw. irgendwas schriftliches dazu, bitte direkt Widerspruch einlegen.
Gegen die Kostensenkungs-Aufforderung ist kein Widerspruch möglich. Erst bei erfolgter Kürzung.

Erstmal Respekt zur Pflege der Oma. Das ist leider heutzutage nicht mehr selbstverständlich.
Und ganz wichtig. Die Oma kann nicht zum Umzug gezwungen werden.

Zum Thema:
Ihr habt mehrere Möglichkeiten. Gab es die Aufforderung zur Kostensenkung schriftlich? Wenn nicht braucht ihr gar nichts machen.

Ansonsten
Erstmal wäre gut zu wissen wie hoch
Zitat von: Hoppelhase1987 am 20. Juni 2024, 20:07:11Die Betrag ist nicht sehr viel zu hoch.
ist.
Ist es wirklich nur minimal könnte die fehlende KDU selber bezahlt werden.
Die Aussage es wird höchstens für 6 Monate weiter bezahlt ist übrigens falsch. Solange man nachweisen kann, dass kein Wohnraum zu den Angemessenheitsrichtlinien vorhanden ist, muss auch länger bezahlt werden. (Ich persönlich habe es über 5 Jahre geschafft.) Die Wohnungssuche muss, aber gut dokumentiert werden.

Ihr könntet auch ein Schreiben (kein Widerspruch) aufsetzen und damit argumentieren, dass die Differenz so niedrig ist (falls es so ist), dass ein Umzug unwirtschaftlich wäre und zudem sollte die Oma umziehen ihre Pflege nicht mehr gewährleistet wäre.
Fordert das JC zur Kostensenkung auf muss sie nämlich auch dafür die Kosten übernehmen. Im Falle einer älteren Dame, die keine andere Möglichkeit hat das zu regeln, auch eine Umzugsfirma.
Dazu noch das soziale Umfeld, die Wohndauer von 40 Jahren. Alles Gründe auf einer Kürzung zu verzichten.
Es gibt durchaus SB die das dann einsehen und von weiteren Maßnahmen absehen.

Als allererstes solltet ihr allerdings überprüfen ob die neue Miete tatsächlich zu hoch ist. Wichtig ist die Gesamtmiete.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

Fettnäpfchen

Hoppelhase1987

Zitat von: Hoppelhase1987 am 20. Juni 2024, 20:07:11Ich brauche Hilfe.
Das meiste ist ja beantwortet ich schiebe mal die entsprechenden Ratgeber und Texte dazu nach.

Unterkunftskosten und Urteile
Zitat- 15.06.2016, B 4 AS 36/15 R     
Eine Kostensenkungsaufforderung stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar.
Vorrang bei einer Kostensenkungsaufforderung hat eine Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die Kostensenkung (Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage).
Findet die angekündigte Kostensenkung nicht statt, ist (erst dann) eine Feststellungsklage zulässig, da dann effektiver Rechtsschutz allein durch eine Feststellungsklage gewährt werden kann, denn es ist den Hilfebedürftigen (auch wenn existenzsichernde Leistungen im Streit stehen) nicht zumutbar, stets weiter abzuwarten, ob und wann das Jobcenter tatsächlich eine Kostensenkung vornimmt.
Das dafür erforderliche Feststellungsinteresse setzt jedoch voraus, dass der "Dialog" zwischen Leistungsberechtigtem und Jobcenter nach der Einwendung gegen die Kostensenkungsaufforderung beendet ist, ohne dass das Jobcenter die Kosten weiterhin für angemessen erklärt.
Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
ZitatMitteilung über zu hohe Unterkunftskosten/Aufforderung zur Kostensenkung
Maßgeblich ist,(weiterlesen...und das Formblatt auch anklicken (und lesen/ausdrucken))
"Formblatt zur Wohnungssuche"
und das mit der Wirtschaftlichkeitsberechnung kannst du vorab versuchen nimmt man aber normalerweise wenn alles andere bereits ausgeschöpft ist/wurde. s. Anhang

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Simone-

Zitat von: Sensoriker am 21. Juni 2024, 13:58:41Gegen die Kostensenkungs-Aufforderung ist kein Widerspruch möglich. Erst bei erfolgter Kürzung.
Ok aber unbeantwortet sollte man das nicht lassen.

Zitat von: Sensoriker am 21. Juni 2024, 13:58:41Ihr könntet auch ein Schreiben (kein Widerspruch) aufsetzen und damit argumentieren...
- Umzug wäre teurer als ein kleiner Betrag über der sogenannten Angemessenheit
- nicht mehr sichergestellte Pflege
- Soziales Umfeld
- usw.

Am Besten noch schreiben, dass man im Falle einer Ablehnung auch den Klageweg nicht scheuen wird.

Zitat von: Sensoriker am 21. Juni 2024, 13:58:41Es gibt durchaus SB die das dann einsehen und von weiteren Maßnahmen absehen.
Der Grund ist vermutlich nicht "einsehen".
Eher werden sie befürchten, dass die Angelegenheit vor Gericht gehen könnte.

Zitat von: Sensoriker am 21. Juni 2024, 13:58:41Ist es wirklich nur minimal könnte die fehlende KDU selber bezahlt werden.
Naja, das würde ich auf keinen Fall. Wenn es wirklich so wenig mehr ist, kann das JC das Bisschen mehr KDU auch aufgrund der schriftlichen Reaktion auf die Kostensenkungsaufforderung in einer Einzelfall-Entscheidung bewilligen.

Wie viel mehr ist es denn nun?

"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."

Leeres Portemonnaie

Zitat von: Simone- am 21. Juni 2024, 21:30:24
Zitat von: Sensoriker am 21. Juni 2024, 13:58:41Gegen die Kostensenkungs-Aufforderung ist kein Widerspruch möglich. Erst bei erfolgter Kürzung.

Ok aber unbeantwortet sollte man das nicht lassen.
 

Bei mir war eine Anhörung dabei.

Zitat von: Simone-
Zitat von: Sensoriker am 21. Juni 2024, 13:58:41Ist es wirklich nur minimal könnte die fehlende KDU selber bezahlt werden.
Naja, das würde ich auf keinen Fall. Wenn es wirklich so wenig mehr ist, kann das JC das Bisschen mehr KDU auch ...


Das machen sehr viele, um in der Wohnung bleiben zu können.
Es gibt nun mal Grenzen, und wenn "das bisschen" das JC dann auch noch dazu geben könnte - wo und bei wem sollen dann Ausnahmen gelten und gemacht werden?

Nicht falsch verstehen, das Problem ist das eine, die viel zu niedrig festgelegten KdU das andere, aber so einfach geht's dennoch nicht.  :smile:   

Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Fettnäpfchen

Zitat von: Simone- am 21. Juni 2024, 21:30:24
Zitat von: Zitat von: Sensoriker am 21. Juni 2024, 13:58:41Ist es wirklich nur minimal könnte die fehlende KDU selber bezahlt werden.
Naja, das würde ich auf keinen Fall. Wenn es wirklich so wenig mehr ist, kann das JC das Bisschen mehr KDU auch aufgrund der schriftlichen Reaktion auf die Kostensenkungsaufforderung in einer Einzelfall-Entscheidung bewilligen.
Ganz genau und auch richtig und wichtig!
Macht man es nicht und zahlt selber hat man das anerkannt und bleibt auf den Folgekosten wie zu hohe Jahresendabrechnungen "hängen" und muss diese selbst bezahlen.

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 22. Juni 2024, 16:09:15Das machen sehr viele, um in der Wohnung bleiben zu können. Es gibt nun mal Grenzen, und wenn "das bisschen" das JC dann auch noch dazu geben könnte - wo und bei wem sollen dann Ausnahmen gelten und gemacht werden?
Und sehr viele machen das dann falsch
und was den Rest angeht wen interessiert dass.  Denn dafür gibt es die genannten Regelungen und normal sollte sich das JC daran halten.
Machen sie aber nicht und ich möchte behaupten das sie es wissen und trotzdem machen.

MfG FN
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Leeres Portemonnaie

Zitat von: Fettnäpfchen am 22. Juni 2024, 17:03:31
Zitat von: Simone- am 21. Juni 2024, 21:30:24
Zitat von: Zitat von: Sensoriker am 21. Juni 2024, 13:58:41Ist es wirklich nur minimal könnte die fehlende KDU selber bezahlt werden.
Naja, das würde ich auf keinen Fall. Wenn es wirklich so wenig mehr ist, kann das JC das Bisschen mehr KDU auch aufgrund der schriftlichen Reaktion auf die Kostensenkungsaufforderung in einer Einzelfall-Entscheidung bewilligen.
Ganz genau und auch richtig und wichtig!
Macht man es nicht und zahlt selber hat man das anerkannt und bleibt auf den Folgekosten wie zu hohe Jahresendabrechnungen "hängen" und muss diese selbst bezahlen.

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 22. Juni 2024, 16:09:15Das machen sehr viele, um in der Wohnung bleiben zu können.

Und sehr viele machen das dann falsch


Gut. Und was würdest Du dann tun, wenn es heißt, entweder Umzug / Untervermieten oder Rest drauflegen (nach entsprechender Frist und Kostensenkungsaufforderung)?
Wenn Du nicht umziehen möchtest / kannst?
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Fettnäpfchen

Leeres Portemonnaie

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 22. Juni 2024, 17:32:48Gut. Und was würdest Du dann tun, wenn es heißt, entweder Umzug / Untervermieten oder Rest drauflegen (nach entsprechender Frist und Kostensenkungsaufforderung)? Wenn Du nicht umziehen möchtest / kannst?
Das wüsstest du wenn du die Antworten lesen würdest.
Wollte es einfach machen und es nur verlinken >https://hartz.info/index.php/topic,134280.msg1607773.html#msg1607773<
dann habe ich gemerkt das es sogar hier unter Nummer 5 steht.
Deswegen die ausführlichere Antwort.

MfG FN
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Leeres Portemonnaie

Zitat von: Fettnäpfchen am 22. Juni 2024, 17:59:06Leeres Portemonnaie

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 22. Juni 2024, 17:32:48Wenn Du nicht umziehen möchtest / kannst?

Das wüsstest du wenn du die Antworten lesen würdest.


Ich wage zu behaupten, dass es in meiner Stadt in irgend einem sozial nicht so begehrten Gebiet durchaus Wohnungen gibt, z. B. 1-Raum ..., die noch im Rahmen liegen. Das weiß auch das JC.

Als ich in meine jetzige Wohnung zog, war diese angemessen. Jetzt nicht mehr.
Als ich in die davor zog, war die ebenfalls angemessen. Dann nicht mehr ...
So kann es endlos gehen.
Fakt ist, sicher würde ich eine billigere Bude finden im Ort.
Also müsste ich umziehen. Oder selbst zahlen.


Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Simone-

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 22. Juni 2024, 16:09:15Bei mir war eine Anhörung dabei.
Anhörung? Ich dachte es heißt Kostensenkungsaufforderung? Aber wie auch immer.
Übernahme der gesamten KDU deiner Oma durch das JC beantragen und mit allem was dir einfällt begründen. Und - wichtig - immer erwähnen, dass man den Klageweg nicht scheuen wird. 

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 22. Juni 2024, 16:09:15Das machen sehr viele, um in der Wohnung bleiben zu können.
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 22. Juni 2024, 17:32:48Und was würdest Du dann tun, wenn es heißt, entweder Umzug / Untervermieten oder Rest drauflegen (nach entsprechender Frist und Kostensenkungsaufforderung)? Wenn Du nicht umziehen möchtest / kannst?
Wie bereits erwähnt wurde: Kann man Nachweisen, dass es keinen Wohnraum zum JC tauglichen Preis gibt, muss das JC weiter bezahlen. Siehe auch:
Zitat von: Sensoriker am 21. Juni 2024, 13:58:41Die Aussage es wird höchstens für 6 Monate weiter bezahlt ist übrigens falsch. Solange man nachweisen kann, dass kein Wohnraum zu den Angemessenheitsrichtlinien vorhanden ist, muss auch länger bezahlt werden. (Ich persönlich habe es über 5 Jahre geschafft.) Die Wohnungssuche muss, aber gut dokumentiert werden.
Das wäre Plan B.
Fakt ist: Das JC kann im Einzelfall auch die volle KDU bewilligen, selbst wenn sie über der Angemessenheitsrichtlinie liegt. Daher wäre Plan A, in der bestehenden aber zu teuer gewordenen Wohnung bleiben zu können und die volle KDU zu erhalten.

Im Fall deiner Oma ist es ganz klar, dass die Frau nicht umziehen kann, vor allem aus gesundheitlichen und sozialen Gründen. Also Plan A: Sie bleibt in der Wohnung und das JC genehmigt die KDU. Das solltet ihr euch zum Ziel setzen. Wie erwähnt, Gründe die GEGEN einen Umzug sprechen, gibt es genug.

Mein Rat: Holt euch einen Beratungshilfeschein und sucht einen Anwalt, wenn tatsächlich der Leistungsbescheid mit der zu geringen KDU eintrifft.

"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."

Leeres Portemonnaie

Zitat von: Simone- am 23. Juni 2024, 09:56:39
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 22. Juni 2024, 16:09:15Bei mir war eine Anhörung dabei.
Anhörung? Ich dachte es heißt Kostensenkungsaufforderung? Aber wie auch immer.


Manchmal befinden sich mehrere Blätter im Umschlag.

1.Blatt (evtl auch mehrere):Kostensenkungsaufforderung: ...
... bla ...

2.Blatt: Anhörung zum Sachverhalt - Hiermit wird Ihnen Gelegenheit gegeben, sich ... zu äußern ... bla ...
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Fettnäpfchen

Leeres Portemonnaie

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 22. Juni 2024, 19:12:34Ich wage zu behaupten, dass es in meiner Stadt in irgend einem sozial nicht so begehrten Gebiet durchaus Wohnungen gibt, z. B. 1-Raum ..., die noch im Rahmen liegen. Das weiß auch das JC.
Egal. Nur am Rande bemerkt es gibt auch eine mindest qm Zahl von 
Zitathttps://openjur.de/u/298742.html  Hessisches LSG · Urteil vom 12. März 2007 · Az. L 9 AS 260/06

"Die Untergrenze folgt hingegen daraus, dass nach Einschätzung des Senats eine Wohnung mit einer Wohnfläche von weniger als 35 m² für eine Person nicht zumutbar ist."
aber auch egal denn wenn alle Stricke reißen dann kommt die Wirtschaftlichkeitsprüfung zum tragen.
Heißt das JC muss ja den Umzug bezahlen und der darf nicht mehr kosten als das was das JC in zwei Jahren an Mehrkosten für die Whg. zu zahlen hat.
Angenommen es geht um 50.-/mtl wären das dann 1200.- Euro, dafür bekommt man keinen Umzug.

Darüber hinaus kommt es auch noch darauf an ob es ein schlüssiges Konzept gibt und ob das auch alle zwei Jahre aktualisiert wird und dann die KdUH wieder angemessen sein könnten
oder die Mehrkosten wären dann so gering das die Wirtschaftlichkeitsprüfung erst recht zum Tragen kommen kann.

Geht dein JC auch von der Gesamtangemessenheit aus? das ist auch ein Faktor der von JC gerne mal unterschlagen wird. s. Anhang

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.