JC fordert Bewerbungsschreiben an, obwohl darauf schon mehrmals reagiert

Begonnen von PaulNRW, 24. Juni 2024, 12:34:19

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anne

Ich weiß nicht ob es die Frage beantwortet aber das hier https://www.jobcenterkoeln.de/wp-content/uploads/2024/05/AH_EW_II_16_III_44_Vermittlungsbudget_ID_9914_ab_26.02.24_bfrei.pdf
ist trotzdem nicht ganz uninteressant.
Unter 2. Bewerbungskosten. Hast du welche beantragt und das Jobcenter will evtl. aus diesem Grund deine Anschreiben sehen?


PaulNRW

Zitat von: anne am 24. Juni 2024, 16:30:21Unter 2. Bewerbungskosten. Hast du welche beantragt und das Jobcenter will evtl. aus diesem Grund deine Anschreiben sehen?


Nein, ich habe keine Bewerbungskosten beantragt.

Ich bin gespannt, wie das hier ausgeht, auch im Hinblick auf andere Forenten, die vor dem gleichen Problem stehen.

Vielleicht können Fachkundige sich noch einmal dazu äußern.

Zitat von: Kopfbahnhof am 24. Juni 2024, 16:29:20Die können in der Einladung nicht plötzlich etwas fordern, was gar nicht vereinbart wurde.

Es ist ja keine Einladung, sondern eine Mischung aus Infobrief und Verwaltungsakt.

Ich kann bis 03.07. einreichen oder bis 18.07. widersprechen.

Kopfbahnhof

Zitat von: PaulNRW am 24. Juni 2024, 16:34:41sondern eine Mischung aus Infobrief und Verwaltungsakt
Für mich eher schon Erpressung.

Bewerbungsschreiben gehören nicht zur Mitwirkungspflicht, Nachweise über Bewerbungen schon.
Dafür aber, reicht eine einfache Liste, wann wie wo beworben und Ergebnis, fertig.

Sheherazade

Mich würde ja mal interessieren, was in dem Kooperationsplan unter "nächste Schritte" genau steht, denn darauf beruft sich das Jobcenter mit dieser "Aufforderung zu erforderlichen Aktivitäten zur Eingliederung". Wenn sogar schon eine Rechtsfolgebelehrung dabei ist, scheint man sich von deren Seite ja ziemlich sicher zu sein, bei Nichtvorlage sanktionieren zu dürfen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

PaulNRW

Zitat von: Sheherazade am 24. Juni 2024, 17:13:54Mich würde ja mal interessieren, was in dem Kooperationsplan unter "nächste Schritte" genau steht, denn darauf beruft sich das Jobcenter mit dieser "Aufforderung zu erforderlichen Aktivitäten zur Eingliederung". Wenn sogar schon eine Rechtsfolgebelehrung dabei ist, scheint man sich von deren Seite ja ziemlich sicher zu sein, bei Nichtvorlage sanktionieren zu dürfen.

Noch einmal: Im Plan steht nichts davon, dass ich Bewerbungsanschreiben einreichen soll.

Es bleibt die Frage für die Experten:

-> Besteht eine Pflicht zur Einreichung, wenn der SB das verlangt? Kann das sanktioniert werden? Laut Schreiben scheint das ja möglich zu sein.

(Bewerbungsnachweisliste wurde immer geführt und abgegeben, ebenso rückgemeldet, ob auf VV beworben.)

Falls KEINE Bewerbungspflicht besteht, wie am besten formulieren? Danke.

Ottokar

Es gibt keine gesetzliche Grundlage für die Forderung des Nachweises von Bewerbungsschreiben, oder für eine Nachweispflicht.
Es gibt auch keine Regelung in § 31 SGB II, wonach der Nichtnachweis von Bewerbungsschreiben sanktioniert werden kann.
Es besteht also nur die Möglichkeit, entweder eine solche Nachweispflicht in einem Kooperationsplan zu vereinbaren, oder im Zusammenhang mit dem Nachweis der Bewerbung auf sanktionsbewehrte Vermittlungsvorschläge, wenn es keine anderweitigen rechtlich gleich- oder höherwertigeren Nachweise gibt, wie z.B. Bestätigungen/Antworten/Absagen vom Arbeitgeber.

Sofern hier keine Pflicht zur Vorlage von Bewerbungsschreiben im Kooperationsplan vereinbart wurde, fehlt es bereits an der rechtlichen Grundlage für die Mitwirkungsaufforderung nach § 15 Abs. 5 S. 2 SGB II, worauf sich das JC ja bezieht.
Darauf könnte man das JC schr. hinweisen, Bsp:

ZitatIhre "Aufforderung zu erforderlichen Aktivitäten zur Eingliederung" vom ...

Anrede,

rechtliche Grundlage für eine "Aufforderung zu erforderlichen Aktivitäten zur Eingliederung" nach § 15 Abs. 5 S. 2 SGB II ist gemäß dieser gesetzlichen Regelung, dass eine konkrete Aktivität zur Eingliederung im Kooperationsplan vereinbart wurde, die jedoch nicht eingehalten wird.
Der mir vorliegende Kooperationsplan beinhaltet keine Absprache zur Vorlage von Bewerbungsanschreiben, damit mangelt es bereits an der rechtlichen Voraussetzung für Ihre Aufforderung, die damit rechtswidrig ist. Ich fordere Sie deshalb auf, diese umgehend zurückzunehmen.

Hinweis!
Das o.g. gilt nur, wenn ein Kooperationsplan besteht.
Wenn es keinen Kooperationsplan gibt, kann sich das JC bei derartigen Aufforderungen auf § 15 Abs. 6 SGB II stützen. Dann muss allerdings zusätzlich begründet werden, warum die konkret geforderte Aktivität zur Eingliederung erforderlich und angemessen ist.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


PaulNRW

Zitat von: Ottokar am 25. Juni 2024, 12:46:15Das o.g. gilt nur, wenn ein Kooperationsplan besteht.


Der Plan besteht, ohne diesen Passus.

Die Frage (in die Glaskugel) ist halt, was dann passiert, wenn ich das so abschicke: Ich wette 100 Euro, dass der Passus dann sofort in den KO-Plan mit aufgenommen wird für das nächste Mal.

DENNOCH DANKE. ;-)

Ottokar

Den K-Plan ändern darf das JC nur zusammen mit dir, § 15 Abs. 3 S. 2 SGB II.
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PaulNRW

Zitat von: Ottokar am 25. Juni 2024, 13:41:03Den K-Plan ändern darf das JC nur zusammen mit dir, § 15 Abs. 3 S. 2 SGB II.

Gäbe es einen Grund zu sagen im JC "Nein, ich möchte das nicht, dass Sie das reinschreiben?"

Die würden ja dann fragen, warum ich das nicht als Pflicht möchte, VV-Bewerbungsanschreiben vorzuzeigen.

Ottokar

Das JC muss begründen warum, also:
Die permanente inhaltliche Kontrolle von Bewerbungsschreiben gehört nicht zu den in § 15 SGB II aufgeführten wesentlichen Schritten zur Eingliederung. Aus welchem Grund möchten Sie das dann als Pflicht aufnehmen, wenn es nicht darum geht, das sprichwörtliche Haar für eine Sanktion zu finden? Was genau haben Sie an meinen Bewerbungen auszusetzen, dass Sie mich hierbei dauerhaft und zwangsweise kontrollieren wollen?
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PaulNRW

Besten Dank dafür.

Das ist bestimmt auch eine Hilfe für andere.

PaulNRW

Nachtrag - Ich muss leider so "blöd" fragen, aber ich kenne meinen Sachbearbeiter.

Wenn der SB jetzt diesen Passus in den KO-Plan mit aufnimmt, also alle Bewerbungsanschreiben von VV vorzeigen, ab wann gilt dann diese "Pflicht"?

Ist diese auch rückwirkend möglich? Kann der SB sagen: "Wir nehmen diese Bewerbungsanschreibenpflicht jetzt im Juli 2024 mit rein, also zeigen Sie mir alle VV-Anschreiben der letzten 12 Monate." Oder gilt die Pflicht erst ab dann? Kann er also nur Anschreiben verlangen von VV-Bewerbungen, die jünger sind als der Eintrag im KO-Plan selbst?

Penible Frage, sorry, aber mein SB ist sehr oft "größenwahnsinnig".

Danke.

Fettnäpfchen

PaulNRW

Rückwirkend auf keinen Fall!

Zitat von: PaulNRW am 27. Juni 2024, 15:12:00ab wann gilt dann diese "Pflicht"?
Ab Änderungsdatum.

Zitat von: PaulNRW am 27. Juni 2024, 15:12:00Kann er also nur Anschreiben verlangen von VV-Bewerbungen, die jünger sind als der Eintrag im KO-Plan selbst?
Kannst du ablehnen wenn er keine passende Kostenerstattung dafür mit in den KOOP schreibt. Sind schließlich Extra Kosten die nichts mit den Bewerbungskosten zu tun haben. Wobei die das sicher anders sehen.

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Kopfbahnhof

Zitat von: PaulNRW am 27. Juni 2024, 15:12:00ab wann gilt dann diese "Pflicht"?
Ab dann, wo du dafür dein Einverständnis gibst.

Wenn so ein Müll bei mir drinstehen würde, würde ich auf jeden Fall ablehnen.
Sollen sie eben dann einen VA daraus machen.
Dann kann man wenigstens dagegen vorgehen.

Dürfte schon bei den Kosten anfangen, wer zahlt die extra (sinnlos) Ausdrucke dann?
Erst recht, wenn Bewerbung online und gar kein Drucker vorhanden ist.

Noch schlimmer, wenn man dafür extra ein Bewerbungsschreiben basteln muss, weil gar nicht vom AG verlangt.

PaulNRW