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Haushaltsgemeinschaft, wenn man die Mutter pflegt?

Begonnen von Bluesky999, 24. Juni 2024, 17:40:55

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Bluesky999

Hallo an alle!

Ich wohne schon seit vielen Jahren mit meiner Mutter in einer Wohnung und hatte immer angegeben, das wir in keiner Haushaltsgemeinschaft leben. Leider ist es so, das es meiner Mutter altersbedingt (86 Jahre) nicht mehr besonders fit ist und auf Hilfe angewiesen ist. Einkaufen, Kochen, Wäsche waschen etc. erledige ich schon seit längere Zeit.

Aus dem Umstand heraus, sind wir wohl zwangsläufig eine Haushaltsgemeinschaft oder gibt es da bei Personen die man pflegt eine Ausnahme?

MfG

Kopfbahnhof


Fettnäpfchen

Bluesky999

Zitat von: Bluesky999 am 24. Juni 2024, 17:40:55Aus dem Umstand heraus, sind wir wohl zwangsläufig eine Haushaltsgemeinschaft oder gibt es da bei Personen die man pflegt eine Ausnahme?
Das hat nichts mit der Pflege die du deiner Mutter angedeihen lässt zu tun. Ganz im Gegenteil je nach Stufe bist du nicht mal vermittelbar.
Du bist eine Single BG und deine Mutter ist dir nicht zu Unterhalt verpflichtet. Zumindest gehe ich davon aus das du Ü25 bist.

Gab es was vom JC oder fragst du nur so nach? Wenn es was gab dann stelle doch die Fragen und stelle das Schreiben vom JC anonymisiert ein.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Bluesky999

Erst einmal danke für die Antworten!

Sorry habe vergessen zu schreiben, das ich Ü25 bin.

Früher haben wir noch alles getrennt gehabt, aber seit ein paar Jahren mache ich Stück für Stück immer mehr. Dummerweise habe ich auch irgendwann mal auch die Einkäufe nicht mehr getrennt. Meistens zahle ich mit der Karte meiner Mutter und überweise das mit der Miete und Stromkosten an sie.

Mir sind einige Sachen in den letzten Monaten zu viel geworden und habe nicht mehr daran gedacht, die Beträge zu überweisen. Ich habe so wieso sehr niedrige Kosten im Monat und da ich auch die Sachen nicht überwiesen habe, ist mein Kontostand über die Zeit ziemlich angestiegen und hatte kaum Abbuchungen vom Konto.

Vor paar Wochen habe ich dann 2 höhere Summen an meine Mutter überwiesen um endlich meine Schulden zu bezahlen. Am Wochenende habe ich vom JC einen Brief bekommen und die wollen die letzten Kontoauszüge sehen und sich denken werden, das wir zusammen wirtschaften.

Meine Mutter hat Pflegestufe 1 zur Zeit, wollen aber jetzt nochmal Untersuchen lassen. Sie hat so wieso nur eine kleine Witwenrente, mit allem hat sie auch nur ca.1000€.

Ich tue mich mit der Definition von Haushaltsgemeinschaft schwer, da ich alles erledige und durch die Kontoauszüge dann auch eventuell bestätigt wird.

Sophiagirl

Moin,

Pg 1 ist ja nun gar nichts, wenn man das so liest da würde ich unbedingt Höherstellungsantrag machen.

Über 25 bist du deine eigene bg.

Selbe Situation hatte ich auch immer.

Und wenn man sieht das du es nach gezahlt hast, sollte das auch gehen.  :weisnich:

LG

Fettnäpfchen

Bluesky999

Zitat von: Bluesky999 am 24. Juni 2024, 19:44:55Vor paar Wochen habe ich dann 2 höhere Summen an meine Mutter überwiesen um endlich meine Schulden zu bezahlen. Am Wochenende habe ich vom JC einen Brief bekommen und die wollen die letzten Kontoauszüge sehen und sich denken werden, das wir zusammen wirtschaften.
Schreib ich doch:
Zitat von: Fettnäpfchen am 24. Juni 2024, 18:22:12und stelle das Schreiben vom JC anonymisiert ein.

Du müsstest dich dazu wahrscheinlich nicht mal äußern aber ohne besagtes Schreiben halte ich lieber die Finger still.
ZitatVon Ottokar :
Zitat
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG in B 14 AS 6/08 R) ist hinreichend geklärt, dass § 9 Abs. 5 SGB II eben keinen Vermutungstatbestand beim bloßen Zusammenleben mit erwachsenen Verwandten/Verschwägerten manifestiert (anders in § 39 S. 1 SGB XII).
Lt. Begründung des Gesetzentwurfs des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 05.09.2003 (BT-Dr. 15/1516, S. 53) besteht im SGB II erst dann eine Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II, wenn Verwandte oder Verschwägerte mit dem im selben Haushalt lebenden Hilfebedürftigen tatsächlich gemeinsam "aus einem Topf" wirtschaften.
Das gemeinsame Wirtschaften muss der Leistungsträger über § 20 SGB X beweisen. Dabei trifft jedoch weder den Antragsteller noch die mit ihm zusammenlebenden erwachsenen Verwandten/Verschwägerten eine Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 02.09.2004, Az. 1 BvR 1962/04 zur Auskunftspflicht von Mitbewohnern), denn dies würde im Ergebnis auch zu einer unzulässigen Beweislastumkehr zu Lasten des Antragstellers führen.
Auch begründet § 60 SGB II keine Zulässigkeit einer Datenerhebung bei Mitbewohnern, denn dort wird vorausgesetzt, dass entweder eine Leistung tatsächlich erbracht wird (Abs. 1), oder eine Rechtspflicht zur Leistungserbringung besteht (Abs. 2). Beides ist bei Mitbewohnern, auch wenn diese mit dem über 25jährigen Antragsteller verwandt oder verschwägert sind, zu verneinen.

Wenn, wie hier, der Leistungsträger keine Beweise für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft hat, kann er weder vom Antragsteller noch dessen Mitbewohnern fordern, eine solche zu widerlegen. Dies würde die vom Gesetzgeber in § 9 Abs. 5 SGB II vorgenommene Regelung ad absurdum führen, da der Leistungsträger mit dieser Forderung das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft unterstellen würde, ohne die lt. Gesetz dafür erforderlichen Beweise zu haben.
§ 9 Abs. 5 SGB II ist eben nunmal kein Vermutungstatbestand.

MfG FN
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Sommertag

Zitat von: Bluesky999 am 24. Juni 2024, 19:44:55Erst einmal danke für die Antworten!

Sorry habe vergessen zu schreiben, das ich Ü25 bin.
macht nichts, da Deine Mutter 86 Jahre alt ist, wie Du schreibst, ergibt sich das von selbst


Zitat von: Bluesky999 am 24. Juni 2024, 19:44:55Meine Mutter hat Pflegestufe 1 zur Zeit, wollen aber jetzt nochmal Untersuchen lassen. Sie hat so wieso nur eine kleine Witwenrente, mit allem hat sie auch nur ca.1000€.

Ich tue mich mit der Definition von Haushaltsgemeinschaft schwer, da ich alles erledige und durch die Kontoauszüge dann auch eventuell bestätigt wird.
Bei Pflegestufe 1 wird man sich schwer auf Nicht-Vermittelbarkeit berufen können. Ebenso auf "kein Zugriff auf Daten Dritter", während Du als Pflegeperson genau auf diese Daten Zugriff hast.

Andererseits ist bei einer kleinen Rente auch nicht erkennbar, dass sie Dir was anrechnen und das Bürgergeld kürzen könnten.

Nur wie gesagt, das Thema Vermittelbarkeit wird schwierig. PF 1 bedeutet "verhältnismäßig geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ...zum Beispiel Menschen mit geringen körperlichen Beeinträchtigungen aufgrund von Wirbelsäulen- oder Gelenkerkrankungen".

Das dürfte auf 90% der Ü85jährigen zutreffen. Dass würde bedeuten, dass man jedem mit alten Eltern nicht zumuten kann, zu arbeiten oder sich eine zu suchen.