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Eventuell teilweise erreichbar

Begonnen von kopfhoch, 29. Juni 2024, 16:06:41

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kopfhoch

Mein Arbeitsvermittler stimmte per Mail im JoDigi-Postfach meinen beantragten Ortsabwesenheit  Zeitraum zu. Eine Telefonnummer, Handy oder Email forderte er zur Notfallereichbarkeit gar nicht.
Muss man jetzt den Zeitraum der OAW ganz verreisen oder kann ich teilweise doch daheim sein (ohne auf JC oder Arbeitgeber zu reagieren)?
Es ist eher ein Urlaub ohne Übernachtungen. Vielleicht gibt es Tage mittendrin, wo ich schon mal etwas weiter weg fahre (z.B. Städtetrip), aber spät am Abend wieder daheim bin.

Meine Fragen sind, muss man seit Bürgergeld über jobcenter.digital oder per Mail in der OAW trotzdem irgendwie "notfallmäßig" erreichbar sein?
Was ist, wenn ich teilweise doch an bestimmten Tagen in der OAW daheim erreichbar bin? Kann man mir dann später vorwerfen, ich war ja nicht die ganze Zeit verreist, manchmal daheim und hätte auf Post, jobcenter.digital, Mail vom Jobcenter und von Arbeitgebern reagieren können? Nicht, dass mir das Geld später für den Zeitraum versagt wird, weil ich nur teilweise im "Urlaub" war und ich es zurückzahlen muss.

Kopfbahnhof

Zitat von: kopfhoch am 29. Juni 2024, 16:06:41in der OAW trotzdem irgendwie "notfallmäßig" erreichbar sein?
Das musste man noch NIE!

Es ist auch völlig egal, ob du in Afrika oder zu Hause bist.


kopfhoch

#2
Mit dem Bürgergeld gibt es bestimmt neue Regelungen, wenn man trotzdem teilweise daheim war, oder? Nur ab und zu quasi im ortsfernen Bereich war.

Fettnäpfchen

kopfhoch

Zitat von: kopfhoch am 29. Juni 2024, 16:25:50Nur es ist so, dass ich schon aktuelle Formulare zu den Abwesenheitsanträgen sah, bei dem man zumindest Email oder Telefonnummer zwingend angeben muss?
Dann war das wahrscheinlich etwas selbstgestricktes einer O.-Kommune.
Weder das eine noch das andere geht das JC etwas an.
Und falls das JC eine Rückmeldung verlangt dann entweder von der Festnetznummer oder ein pers. Erscheinen.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

kopfhoch

Ich muss keine Vorstellungsgespräche wahrnehmen oder sich bewerben? - Auch wenn ich manchmal während dem Zeitraum ab und zu daheim bin?

Sheherazade

Nein, dafür hast du ja die Ortsabwesenheit beantragt und verschleuderst deine paar "Bürgergeld-Urlaubstage".
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Rotti

Zitat von: Kopfbahnhof am 29. Juni 2024, 16:12:54Es ist auch völlig egal, ob du in Afrika oder zu Hause bist.
ja das kann man dann durch Tankquittung und oder Einkäufe den Nachweis in Afrika oder Zuhause.
Ohne derartige Nachweise können Leistungen erst ab dem Zeitpunkt einer persönlichen Vorsprache erbracht werden.
"Wer mit dem Jetzt und Heute unzufrieden ist, sagt eben, früher war alles besser."
 Historiker Bogdan Murgescu

kopfhoch

@Rotti

Deine Antwort versteh ich leider gar nicht...sorry :scratch:
Bitte erläutere das.

180

Wenn du OAW bist, gibt es keine Pflicht irgendwas zu machen. Für die Zeit hast du 100% Freiheit.

Zitat von: Rotti am 29. Juni 2024, 17:27:11Ohne derartige Nachweise können Leistungen erst ab dem Zeitpunkt einer persönlichen Vorsprache erbracht werden.
Das steht in keinem Gesetz, dass ein Kunde sich zurückmelden muss. So lange davon nichts in der OAW Genehmigung steht, kann der SB davon träumen, dass der Kunde sich zurückmeldet.

Pyramus

Wie bereits erwähnt besteht während der gemeldeten OAW ("Urlaub") keine Mitwirkungspflicht. Was man in dieser Zeit macht ist Privatsache und geht niemanden was an und hat keine Auswirkungen auf deine Hilfeleistung.

Allerdings muss man sich generell nach dem Urlaub beim JC oder beim AA, je nachdem wo man Leistungen bezieht, zurück melden. Bei kurzer Ortsabwesenheit wird meistens darauf verzichtet. Bei längerer Zeit nicht, damit man nicht unerlaubt seinen Urlaub verlängert.

Weil wer was von Tankbelegen geredet hat, das ist total irrelevant. Falls du nebenbei Selbstständig bist und alle Tankbelege einreichst, musst du ja eh alle privaten Fahrten angeben und abziehen lassen.

LG

Pyramus

Fettnäpfchen

Pyramus

Zitat von: Pyramus am 29. Juni 2024, 22:53:55Allerdings muss man sich generell nach dem Urlaub beim JC oder beim AA, je nachdem wo man Leistungen bezieht, zurück melden. Bei kurzer Ortsabwesenheit wird meistens darauf verzichtet. Bei längerer Zeit nicht, damit man nicht unerlaubt seinen Urlaub verlängert.
Die Quelle dazu würde mich interessieren denn das stimmt nicht.
Ebenso was es mit der Dauer der OA zu tun haben soll.

Mit so halbgaren Aussagen macht man nur den Fragesteller unsicher.

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Pyramus

Zitat von: Fettnäpfchen am 30. Juni 2024, 11:34:43Pyramus

Zitat von: Pyramus am 29. Juni 2024, 22:53:55Allerdings muss man sich generell nach dem Urlaub beim JC oder beim AA, je nachdem wo man Leistungen bezieht, zurück melden. Bei kurzer Ortsabwesenheit wird meistens darauf verzichtet. Bei längerer Zeit nicht, damit man nicht unerlaubt seinen Urlaub verlängert.
Die Quelle dazu würde mich interessieren denn das stimmt nicht.
Ebenso was es mit der Dauer der OA zu tun haben soll.

Mit so halbgaren Aussagen macht man nur den Fragesteller unsicher.

MfG FN

https://www.buergergeld.org/erreichbarkeit-jobcenter-urlaub/

Rückmeldung

Für den Zeitraum der genehmigten Ortsabwesenheit vom Jobcenter ist der Bürgergeld Bedürftige von seinen Mitwirkungspflichten freigestellt. Nach der fristgerechten Rückkehr an den Heimatort muss er sich jedoch beim Jobcenter zurückmelden.

Wichtig: Bürgergeld Sanktionen drohen nicht nur bei ungenehmigtem Fernbleiben oder bei zu langer Ortsabwesenheit, sondern auch, wenn die Rückmeldung beim Jobcenter verspätet oder gar nicht erfolgt.

Nach § 32 SGB II zieht jedes Meldeversäumnis Sanktionen von zehn Prozent des maßgeblichen Bürgergeld Regelsatzes nach sich – sofern kein wichtiger Grund vorliegt. Gründe, die ein Meldeversäumnis entschuldigen sind:

    Vorstellungsgespräche
    unvorhersehbare Ereignisse wie Ausfall der öffentlichen Verkehrsmittel
    keine Freistellung durch Arbeitgeber – bei Aufstockern
    Arbeitsunfähigkeit belegt durch ein Attest


Das mit der dauer hat etwas mit der Absprache zu tun, die man vorm Urlaub trifft. Ortsabwesend für Freitag und Samstag. Brauch mich nicht zurück melden laut bearbeiter. Ortsabwesend für 2 Wochen. Muss mich zurückmelden laut Bearbeiter.

180

Zitat von: Pyramus am 30. Juni 2024, 13:08:49Wichtig: Bürgergeld Sanktionen drohen nicht nur bei ungenehmigtem Fernbleiben oder bei zu langer Ortsabwesenheit, sondern auch, wenn die Rückmeldung beim Jobcenter verspätet oder gar nicht erfolgt. Nach § 32 SGB II zieht jedes Meldeversäumnis Sanktionen von zehn Prozent des maßgeblichen Bürgergeld Regelsatzes nach sich – sofern kein wichtiger Grund vorliegt. Gründe, die ein Meldeversäumnis entschuldigen sind:

Damit überhaupt ein Meldeversäumnis vorliegen kann, muss das JC den Kunden VORHER schriftlich darüber belehren. In der Belehrung muss ganz deutlich der Paragraph stehen, nach dem der Kunde zur Rückmeldung verpflichtet ist (den gibt es eigentlich nicht) und dass es 10% Sanktion gibt, wenn er das nicht macht.
Das JC kann eigentlich nur zu einem "normalen" Meldetermin am Tag nach der Rückkehr zwangseinladen. Seitdem es den KO-Plan gibt, sollen Einladungen aber ohne RFB sein (so lange der Kunde sich freiwillig dem JC unterwirft).

Ohne vorherige RFB keine Rechtsfolgen/Sanktionen möglich.

anne

Der SB kann einem aber auch die Ortsabwesenheit verweigern, wenn man aufmüpfig wird.
Ich fragte damals auch mal nach, nach welchem Recht ich mich persöhnlich und auf meine Kosten beim Jobcenter zurückmelden müsste ...
daraufhin der SB ... na gut, dann kann ich ihnen den Urlaub nicht gestatten  :sad:

Pyramus

Zitat von: 180 am 30. Juni 2024, 13:42:35Damit überhaupt ein Meldeversäumnis vorliegen kann, muss das JC den Kunden VORHER schriftlich darüber belehren. In der Belehrung muss ganz deutlich der Paragraph stehen, nach dem der Kunde zur Rückmeldung verpflichtet ist (den gibt es eigentlich nicht) und dass es 10% Sanktion gibt, wenn er das nicht macht.
Das JC kann eigentlich nur zu einem "normalen" Meldetermin am Tag nach der Rückkehr zwangseinladen. Seitdem es den KO-Plan gibt, sollen Einladungen aber ohne RFB sein (so lange der Kunde sich freiwillig dem JC unterwirft).

Ohne vorherige RFB keine Rechtsfolgen/Sanktionen möglich.


Quelle?

Wieso will man sich das Leben so viel schwerer machen? Einfach zurück melden und fertig. Wenn wer unerlaubt fern bleiben möchte ohne Konsequenz, dann habe ich dafür tips. Aber generell ist die lage laut § 32 SGB II doch eindeutig.

§ 32
Meldeversäumnisse

(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. 2Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

Jeder bekommt nach der Erstmeldung Unterlagen vom JC zu geschickt. Da sind auch Rechtsbelehrungen bei, wer sie nicht liest ist selber schuld. Es muss keine weiteres Schreiben über eine Rechtsbelehrung erfolgen wenn man Urlaub nimmt. Beim Antrag sagt der Beartbeiter einfach man muss sich zurück melden und dann ist das so. Ich würde mich immer zurück melden um eine Sanktion zu vermeiden, es sei denn ich habe keinen Bock und die 10% sind mir egal.

Zeig mir Quellen wer anderer Meinung ist. Es gibt auch dies bezüglich Gerichtsurteilen.

LG