Antwort auf Widerspruch rechtens?

Begonnen von szaros 25, 10. Juli 2024, 11:26:47

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Ottokar

#15
... außer die Angemessenheitsgrenze der Bruttokaltmiete ist rechtlich nicht haltbar.
Grundlage für die Angemessenheitsgrenze bildet die ortsübliche Kaltmiete zzgl. der Betriebskosten gemäß Betriebskostenspiegel DMB, für 2022 sind das 1,663 Euro/qm ohne Kosten für Heizung und Warmwasser.
Bei 2 Personen sind i.d.R. 60qm angemessen, damit wären 99,78 Euro für die sog. kalten Betriebskosten angemessen.
Einige Bundesländer sehen bei 2 Personen 65qm als angemessen an, außerdem kann wegen Behinderung ein Zuschlag von 10% vorgenommen werden. Die angemessenen kalten Betriebskosten erhöhen sich dann entsprechend.

... oder ein Umzug zur Kostensenkung kann wegen Unzumutbarkeit nicht gefordert werden,
oder es gibt keinen freien Wohnraum zu den Angemessenheitskriterien.
In diesen Fällen muss das JC die tatsächlichen KdUH anerkennen, so die ständige Rechtsprechung des BSG.
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szaros 25

szaros25

szaros 25

Hallo Ottokar, ist es rechtens das sie die zuvor bewilligten Nebenkosten von 120 auf 102,50 € gesenkt haben und ich somit gar keinen Spielraum mehr habe ? ( höheren Verbrauch, höhere Gebühren)und ich zahle 6 Abschläge für Wasser ,anerkannt werden nur fünf,bei der Abrechnung kommt ja immer gleich der folgende Abschlag hinzu,ich wurde beschuldigt eigenmächtig mit dem Versorger dies ausgehandelt zu haben,was natürlich Quatsch ist ,denn das ist so bei allen Versorgern,sei es Strom oder Gas usw. Die Kosten für den Schornsteinfeger kommen nirgens in der Berechnung vor,was eigentlich hätte sein müssen.Darüber wollen sie am Dienstag mit mir persönlich verhandeln.Was soll ich deiner Meinung nach tun?
szaros25

Ottokar

Zitat von: szaros 25 am 27. Oktober 2024, 11:42:27ist es rechtens das sie die zuvor bewilligten Nebenkosten von 120 auf 102,50 € gesenkt haben
Nur wenn das im Rahmen der Absenkung der Bruttokaltmiete von der tatsächlichen auf die angemessene erfolgte.
Isoliert betrachtet dürfen die kalten Betriebskosten nicht begrenzt werden.

Abgesehen davon muss auch geprüft werden, ob die Gesamtmiete möglicherweise angemessen ist, auch wenn einzelne Bestandteile davon unangemessen sind, denn Maßstab für die Unangemessenheit nach § 22 SGB II sind immer die "Bedarfe für Unterkunft und Heizung", d.h. die Gesamtkosten = Warmmiete.
Ob das hier gemacht wurde, kann ich nicht erkennen.
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szaros 25

szaros25

szaros 25

Hallo Ottokar,

gestern war der Termin beim Kreisrechtsausschuss, leider habe ich nichts erreicht!Meine gesamten Widersprüche wurden abgewiesen,es wurde argumentiert,was ich den wolle,die Summe um welche die Nebenkosten gekürzt wurden,wurde doch der Nettokaltmiete gutgeschrieben,so das ich doch die gleiche Summe erhalte, mein Widerspruch zwecklos sei.Die Schornsteinfegerkosten z.B. sind dann eben in der Miete enthalten.Ich würde keine Nachteile durch diese Berechnung haben.Musste dann meinen Widerspruch zurücknehmen.Habe ich jetzt alle Chancen verloren, oder gibt es noch eine Möglichkeit dagegen vorzugehen?
szaros25

Ottokar

Niemand muss seinen Widerspruch zurücknehmen.
Wenn die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, kannst du erneut Widerspruch einlegen. Ansonsten kannst du stattdessen einen Überprüfungsantrag stellen.
Leistungsklage ist hier nur möglich, wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen wurde.
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szaros 25

Hallo Ottokar,

ich hatte einen Widerspruchsbescheid vom 27.09.2024.Da ist ja die Widerspruchszeit abgelaufen.
Wie stelle ich einen Überprüfungsantrag und was soll er beinhalten? Vielleicht hast du ein paar Stichpunkte für mich.Ich bin total neben der Spur, dieses arrogante und hochnäsige Getue der Sachbearbeiterin geht mir nicht aus dem Kopf, das ist doch alles Trickserei was sie da machen, oder? Einfach die Nettomiete erhöhen , weil sie ja wissen das wir davon nichts haben, denn ein Umzug kommt für uns nicht in Frage und die Nebenkosten bleiben so gering wie möglich,nicht ausreichend um alles zu bezahlen.
szaros25

Ottokar

Zitat von: szaros 25 am 30. Oktober 2024, 09:13:46ich hatte einen Widerspruchsbescheid vom 27.09.2024
Widerspruchsbescheid? Ich denke du hast den Widerspruch zurückgenommen? Oder meinst du einen Leistungsbescheid?

In einem Überprüfungsantrag beantragt man die Überprüfung eines konkret benannten Bescheides, oder aller Bescheide für einen konkret genannten Leistungszeitraum.
Die Begründung formauliert man wie bei einem Widerspruch.
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Fettnäpfchen

szaros 25

Zitat von: Ottokar am 31. Oktober 2024, 10:14:28In einem Überprüfungsantrag beantragt man die Überprüfung eines konkret benannten Bescheides, oder aller Bescheide für einen konkret genannten Leistungszeitraum.
Hab mal im Anhang ein Muster reingereicht.

MfG FN]

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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
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szaros 25

Hallo,

habe von der Kreisverwaltung eine Ablehnung für den Überprüfungsantrag erhalten.da sind wieder diie falschen Behauptungen das alles rechtmäßig wäre,auch die Nebenkosten würden stimmen, aber ich kann mir nicht erklären wo die Kosten für den Schornsteinfeger versteckt sein sollen?  Vermieter 80,- € Nebenkosten( Steuern, Versicherung, Müllabfuhr und Abwasser) 45,- € alle zwei Monate für Wasser, ca. 85,- € Schornsteinfeger ( manchmal kommt er zweimal im Jahr,wenn er die große Untersuchung macht und ein normaler Termin) kostet dann zusammen ca. 200,-€
Auch der Abschlag für das Wasser wurde als fester Bestandteil der NK berechnet.Habe die neue Abrechnung schon erhalten und da ändert sich die Abschlagzahlung,auch wurden im letzten Jahr die Preise angehoben,so das ich eine Nachzahlung habe.Ich habe keinerlei Spielraum für eine Erhöhung der Nebenkosten,jetzt kommt noch die schon letztes Jahr erhöhte Grundsteuer dazu, wie soll ich das bezahlen? Es sind doch fast alles außer Wasser Gebühren und Steuer, da habe ich keinen Einfluß drauf. Sie haben ja einfach die Nettomiete erhöht und die Nebenkosten gesenkt. Schaut mal drüber ob da alles rechtens ist. Danke im Voraus
szaros25

Rotti

Zitat von: TripleH am 26. Oktober 2024, 18:27:37Die Angemessenheit bezieht sich auf die Bruttokaltmiete. Also Grundmiete + kalte Nebenkosten. Wenn die also 550,20 Euro ist, dann ist jeder Cent darüber hinaus von euch selbst zu bezahlen.
ich Frage mich da was das für ein Getrickse vom VM ist Nebenkosten runter Nettomiete rauf.
"Wer mit dem Jetzt und Heute unzufrieden ist, sagt eben, früher war alles besser."
 Historiker Bogdan Murgescu

szaros 25

Die Nebenkosten runter und Nettomiete rauf hat die Kreisverwaltung gemacht,nicht der VM
szaros25

Sheherazade

Letztendlich ist es egal, wer da was gemacht hat. Es gilt:
Zitat von: TripleH am 26. Oktober 2024, 18:27:37Die Angemessenheit bezieht sich auf die Bruttokaltmiete. Also Grundmiete + kalte Nebenkosten. Wenn die also 550,20 Euro ist, dann ist jeder Cent darüber hinaus von euch selbst zu bezahlen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

szaros 25

Das weiß ich Sheherezade, was mich ärgert ist,das sie die genehmigten Nebenkosten von 120,-€ auf
102,50 € gesenkt haben,so ist doch von Anfang an klar das ich alles was darüber liegt selbst bezahlen muss.Jede Erhöhung der Gebühren usw. Der Wasserverbrauch ist ja nicht immer der gleiche,so das sich da immer mal eine Änderung ergeben kann .Man hätte die gewährten Nebenkosten einfach so sein lassen sollen,dann wäre der ganze Ärger nicht.
szaros25