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Grundsätzliche Frage zu § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II Unterhaltsverpflichtungen

Begonnen von Voltaire, 12. November 2024, 15:09:02

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Voltaire

Hallo zusammen,

ich hätte eine grundsätzliche Frage zu zu § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II und wie diese Unterhaltsverpflichtungen bzw. tatsächlichen Unterhaltszahlungen vom Einkommen abzusetzen sind.

Dies war bei meiner bisherigen Sachbearbeiterin nie ein Problem gewesen. Ach ja, ich erhalte Bürgergeld, habe einen Minijob, von dem ich monatlich 100,- € behalte und den Rest als Unterhalt ( gerichtlicher Unterhaltstitel liegt vor ) überweise.

Wenn ich z.B. am 29.06.2024 eine Lohnzahlung für den Monat Juni in Höhe von 520,- € erhalte und am 04.07.2024 420,- € Unterhalt überweise, war dies für meine bisherige Sachbearbeiterin kein Problem und so verstehe ich auch § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II.
Die neue Sachbearbeiterin möchte nun für Juni die vollen 520,- € Einkommen (abzgl. der üblichen Freibeträge) ansetzen und die Unterhaltszahlung unberücksichtigt lassen, da sie ja erst im darauffolgenden Monat/Leistungszeitraum erfolgt ist. Gilt bei § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II tatsächlich auch das Zu- und Abflußprinzip für den Leistungszeitraum bzw. Monat. Ich bin hier ganz anderer Meinung. Meistens erhalte ich meinen Lohn zum Monatsende, es ist aber auch schon vorgekommen, dass er erst zum 1. oder 2. eines Monats kam. Genauso ist es schon vorgekommen, dass der Lohn am 30. kam, ich am 31. Unterhalt überwiesen habe aber wegen Feiertagen und Wochenende die Überweisung erst am 2. des Folgemonats auf meinem Konto wertgestellt wurde.

Also ich verstehe § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II so, dass titulierte Unterhaltsverpflichtungen direkt vom Einkommen abzusetzen sind, wenn die tatsächliche Unterhaltszahlung nachgewiesen wird. Und hier spielt es keine Rolle, dass der Lohn am 29.06.20024 gezahlt wurde und der Unterhalt erst am 04.07.2024 gezahlt wurde.

Ich habe mir jetzt schon einen Wolf gesucht aber nichts dezidiertes gefunden, was ich der SB entgegen halten könnte.

Könnt Ihr helfen....? Gibt es da ein Urteil oder irgendwelche Weisungen, die ich noch nicht gefunden habe?

Im Voraus besten Dank!


Voltaire

Hmmm, in solchen Momenten - also wenn keine Antworten kommen - frage ich mich, ob meine Frage einfach zu kompliziert oder ich mal wieder einfach zu blöd war und den Wald vor lauter Bäumen nicht gesehen habe  :scratch:

Nun gut, ich habe jetzt mal das verfasst und an die SB gefaxt....

Sehr geehrte.....,

anbei erhalten Sie meine Lohnabrechnungen sowie die Nachweise der Unterhaltszahlungen an meine Tochter bis dato für den Bewilligungszeitraum 06. – 11.2024.

Da Sie mir bereits wider besseres Wissen und rechtswidrig in dem Leistungsbescheid vom 31.05.2024 für diesen Bewilligungszeitraum ein fiktives Einkommen in Höhe von 68,50 € monatlich, also insgesamt über den Bewilligungszeitraum 411,- €, angerechnet und diesen Betrag rechtswidrig einbehalten haben, beantrage ich hiermit, dass Sie diesen Zeitraum umgehend korrekt abrechnen.

Und da Sie bereits bei den Abrechnungen des letzten Bewilligungszeitraums eine gewisse Pippi-Langstrumpf-Logik an den Tag gelegt haben – die ich nur als weiteres Indiz für einen Schadwillen ihrerseits werten kann – und dadurch ca. 255,- € bereits rechtswidrig einbehaltene Leistungen nicht ausgezahlt haben, erlaube ich mir Sie noch einmal darauf hinzuweisen, dass Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag den Betroffenen nicht als bereites Einkommen zur Verfügung stehen. Dies gilt wegen der jederzeitigen Pfändbarkeit auch für nicht gepfändete Ansprüche, die aber wegen des titulierten Unterhaltsanspruchs jederzeit gepfändet werden können. Unterhaltsansprüche, die eine unterhaltsverpflichtete Person aufgrund eines titulierten Unterhaltsanspruchs oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung zu erbringen hat, sind deshalb nach § 11b Absatz 1 Nummer 7 SGB II vom Einkommen der unterhaltsverpflichteten Person abzuziehen. (Siehe auch die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu §§ 11-11b SGB II Zu berücksichtigendes Einkommen Fachliche Weisungen SGB II BA Zentrale FGL 21 Stand: 24.10.2024 und Mergler/Zink Grundsicherungs-HdB I/Dauber, 58. EL April 2024, SGB II § 11b Rn. 22, 23 mit weiteren Nachweisen).

Und hierbei ist es nur logisch, dass ich den Unterhalt für den laufenden Monat nur aus dem Lohn des Vormonats zahlen kann. Wenn ich also am 29. des Vormonats meinen Lohn überwiesen bekomme und am 04. des laufenden Monats den Unterhalt für den laufenden Monat überweise ist diese Unterhaltszahlung als Nachweis für die titulierten Unterhaltsverpflichtungen zu sehen, die Sie im Vormonat nach § 11b Absatz 1 Nummer 7 SGB II vom Einkommen des Vormonats abgezogen haben.

Sollten Sie also weiterhin rechtswidrige Änderungsbescheide erlassen oder einfach behaupten, dass es in bestimmten Monaten zu einer Überzahlung gekommen sei, ohne einen Änderungsbescheid mit entsprechender Berechnung für diesen Monat zu erstellen, werde ich hiergegen umgehend Widerspruch einlegen und auch gegen Sie persönlich sowohl dienst-, straf- als auch zivilrechtlich vorgehen.Sie können sich ja dann mit den Arbeitsanweisungen Ihres Arbeitgebers – sollten Sie sie überhaupt schriftlich vorliegen haben – versuchen zu exkulpieren.

Und sollte Ihnen das nicht passen, können Sie sich ja – um es mit Ihren Worten zu sagen – bei der Politik beschweren.

Mit freundlichen Grüßen


begees

Warum kann man eigentlich keine sachlichen Texte an ein Jobcenter schreiben ... :no:

Ottokar

Zitat von: Voltaire am 12. November 2024, 15:09:02Also ich verstehe § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II so, dass titulierte Unterhaltsverpflichtungen direkt vom Einkommen abzusetzen sind, wenn die tatsächliche Unterhaltszahlung nachgewiesen wird. Und hier spielt es keine Rolle, dass der Lohn am 29.06.20024 gezahlt wurde und der Unterhalt erst am 04.07.2024 gezahlt wurde.
Maßgeblich für die Absetzung einer titulierten Unterhaltszahlung ist deren Fälligkeit, d.h. ob und wann diese tatsächlich geschuldet wird. Ob und wann der Unterhalt tatsächlich vom Schuldner gezahlt wird, ist für die Absetzung nach § 11b SGB II nicht relevant. Das steht sinngemäß auch so in der Weisung der BA zu § 11b SGB II unter 11.162.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Voltaire

Dankeschön Ottokar für die Klarstellung aus Deinem berufenen Munde! :ok:  Darauf hatte ich gewartet....