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Alleinerziehend auf Wohnungssuche - evtl. Übernahme von höherer Bruttokaltmiete?

Begonnen von Ostfriesenkind, 21. August 2024, 22:22:41

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Ostfriesenkind

Moin,

ich bin alleinerziehende Mutter von 2 Kindern und aktuell auf Wohnungssuche, was aufgrund der angestiegenen Mietpreise ja sowieso schon schwierig ist.

75 m2 darf ich ja mit den Kindern haben. In unserer Region gibt es aber entweder nur größere Wohnungen oder deutlich kleinere und selbst Wohnungen von gerade mal 60 m2 (teilweise noch kleiner) überschreiten die zulässige Bruttokaltmiete um im Schnitt 70 bis 150 €.

Besteht die Möglichkeit dass das JC in so einem Fall auch eine höhere Bruttokaltmiete übernimmt?

Liebe Grüße

Sheherazade

In erster Linie ist die angemessene Bruttokaltmiete entscheidend, nicht die Größe der Wohnung.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ostfriesenkind

Zitat von: Sheherazade am 22. August 2024, 09:20:49In erster Linie ist die angemessene Bruttokaltmiete entscheidend, nicht die Größe der Wohnung.

Ja das ist mir bewusst, beantwortet aber leider meine Frage nicht.

Es gibt eben keine einzige Wohnung, die diese Kriterien erfüllt, weil selbst kleinere Wohnungen deutlich teurer sind, als der Betrag den das JC als angemessen vorgibt.

Daher ja meine Frage bezüglich der Übernahme von höheren Mietkosten.

Vielleicht weiß ja jemand was :smile:

Sheherazade

Sofern keiner von euch besonders schwer (geh)behindert ist, gibt es keine Ausnahme von der Regel.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fettnäpfchen

Ostfriesenkind

Wie alt sind denn die Angemessenheitskriterien?
Zum Vergleich findest du vllt. deine Gegend bei https://www.harald-thome.de/informationen.html
und selbst da musst du auf das Alter achten denn das wird nicht dauernd aktualisiert.

Sollte es älter als zwei Jahre sein dann suche entweder das Gespräch mit deinem JC und bestehe auf ein Aktuelle Angabe zu KM+BK+HK
Wird das ignoriert kannst du versuchen es über das SG mit einem entsprechenden Erlass einer einstweiligen Regelung => Zustimmung zum Umzug versuchen.
Der Text wäre natürlich in großen Teilen anzupassen.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Tomatenstude

Zitat von: Ostfriesenkind am 21. August 2024, 22:22:41Moin,

ich bin alleinerziehende Mutter von 2 Kindern und aktuell auf Wohnungssuche, was aufgrund der angestiegenen Mietpreise ja sowieso schon schwierig ist.

...

Besteht die Möglichkeit dass das JC in so einem Fall auch eine höhere Bruttokaltmiete übernimmt?
Musst Du umziehen?

Ostfriesenkind

Zitat von: Fettnäpfchen am 22. August 2024, 17:21:11Ostfriesenkind

Wie alt sind denn die Angemessenheitskriterien?
Zum Vergleich findest du vllt. deine Gegend bei https://www.harald-thome.de/informationen.html
und selbst da musst du auf das Alter achten denn das wird nicht dauernd aktualisiert.

Sollte es älter als zwei Jahre sein dann suche entweder das Gespräch mit deinem JC und bestehe auf ein Aktuelle Angabe zu KM+BK+HK


Danke, ich habe unsere Region gefunden. Das dort hochgeladene Merkblatt ist vom 01.01.2022, also schon fast 3 Jahre alt und entspricht aber genau dem was mir mitgeteilt wurde.

Werde mich dann erstmal mal mit meiner SB in Verbindung setzen.

Muss das denn alle 2 Jahre angepasst werden seitens der JC? Hätte gerne etwas in der Hand worauf ich mich berufen kann.

Fettnäpfchen

Ostfriesenkind

Zitat von: Ostfriesenkind am 25. August 2024, 23:35:02Muss das denn alle 2 Jahre angepasst werden seitens der JC? Hätte gerne etwas in der Hand worauf ich mich berufen kann.
Ja muss es ist eine gesetzliche Vorgabe.
Ich schau mal ob ich was finde.....

Unterkunftskosten und Urteile
Zitat- Urteil vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R
Innerhalb des Zweijahreszeitraums nach Datenerhebung mit anschließender Datenauswertung und zeitnahem "Inkraftsetzen" eines Konzepts für angemessene Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger muss eine Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte regelmäßig nicht erfolgen.
heißt das es nach zwei Jahren ein neu berechnetes Konzept braucht.
Steht mit Sicherheit auch woanders aber das sollte ausreichen denn die vom JC müssen das auch wissen. Und es kann ja nicht sein das man Ihre Arbeit macht.
Hab es gefunden. Kannst du im Anhang nachlesen auf Seite 44 und oberhalb also 43 42 41...
Zitat(2) Die Kreise und kreisfreien Städte müssen die durch Satzung bestimmten Werte für die
Unterkunft mindestens alle zwei Jahre und die durch Satzung bestimmten Werte für die
Heizung mindestens jährlich überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen.

Das hier wenn es vor das Gericht geht
Zitat- Urteile vom 10.09.2013, B 4 AS 3/13 R, B 4 AS 4/13 R, B 4 AS 5/13 R:
Wenn der Leistungsträger kein schlüssiges Konzept für angemessene Unterkunftskosten hat, muss das Gericht selbst eigene tragfähige Feststellungen treffen.
Nur wenn Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten nach einem schlüssigen Konzept nicht (mehr) vorhanden sind, also ein "Erkenntnisausfall" vorliegt, darf ein Rückgriff auf die Tabellenwerte nach § 8 WoGG bzw § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlags erfolgen.
Die zwei auch falls das JC so berechnet wie es nicht darf
Zitat- Urteil vom 17.10.2013, B 14 AS 70/12 R
Die Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft einer Satzung nach § 22a ff SGB II hat, wie in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, anhand eines sog. schlüssigen Konzepts zu erfolgen.

- Urteil vom 04.06.2014, B 14 AS 53/13 R
Die Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft einer Satzung nach § 22a ff SGB II hat, wie in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, anhand eines sog. schlüssigen Konzepts zu erfolgen, auch wenn im Ergebnis eine Bruttowarmmiete festgelegt wird.
Die Verwendung der Werte der rechten Spalte "zu hoch" des bundesweiten Heizspiegels für die Heizkosten ist dabei unzulässig, da diese nur als Richtwert dienen.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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