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Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?

Begonnen von Nusskopf, 27. August 2024, 17:00:26

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Nusskopf

Müsste X hier eigentlich für die wenigen Monate vor der Neuregelung zum 01.07.23 irgendwelche Leistungen rückwirkend erstatten, falls das Erbe noch als Einkommen gewertet werden sollte?

Denn soweit X weiß, wurde 2017 ein Gesetz aufgehoben, wonach HE verpflichet sind, rückwirkend aus einem Erbe Leistungen zurückzuzahlen.

Außerdem scheint es möglich zu sein, dass gegen X ohnehin ein Bußgeld verhängt wird, ob er die Erbschaft nun meldet oder nicht. Solange X sich aus dem Bezug abmeldet bzw. keinen WBA stellt, sollte auch keine Strafbarkeit vorliegen, da sich X keinen Vermögensvorteil verschafft, solange er erst wieder Leistungen beziehen, wenn er erneut unter die Grenze des Schonvermögens fallen würde.

Ist das soweit richtig?


Gute Nacht!

Nusskopf

MeyerKurt55

 Junge Junge....

Glaubt Ihr das JC läst sich für Dumm verkaufen oder gar Verarschen? Was sollen die idiotischen Versuche das JC ausztutricksen??? Hier gehts nicht um 1,50€

Es liegt jetzt schon ein Verstoß der Meldepflicht vor der mit bis zu 5000€ oder noch mehr Ärger einhergehen kann. Wenn das JC von dem Erbfall Info bekommt - und das bekommt es irgendwann raus.


Ich würde schnellsten die Meldung machen. dann merkt Ihr gleich wie das JC schon auf diese Meldung reagiert.

Ansonsten würde ich mir jetzt schon eine Rechtschutzversicherung abschließen und schonmal einen Anwalt raussuchen...  Unglaublich.  eine Erbschaft vor den JC verschleiern wollen....

Glaubt du du bekommt hier eine für dich "passende positive Antwort" das dein "Phantasie Erbenkonstrukt"
funktioniert? ja die Antworten passen dir nicht.. das ist mir klar. Und mit Sicherheit fragst du nicht für einen dritten sondern für dich selbst.

Was ist an "Anzeigepflicht der Erbschaft beim Jobcenter" nicht zu verstehen? Die Spielregeln stehen im  SGBII.



Kurti

Ronald BW

Nusskopf schreibt:
X ist einige Monate vor dem 01.07.2023 In Folge einer Nacherbschaft zum Erbe geworden. Das Erbe wurde dem JC noch nicht gemeldet, da derzeit kein Erbschein vorliegt und X davon ausging, dass sein Erbanteil weniger als 15.000€ betragen würde. Nun wurde X überraschend von einem Miterben angeboten, seinen Anteil für einen Betrag von 23.000€ zu erwerben. Wenn alles glatt läuft, wäre mit einem Zufluss in den kommenden Wochen zu rechnen. Zudem muss X ohnehin demnächst einen WBA einreichen.
+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Warum sollte ein Miterbe ein drittel mehr für den Erbanteil bezahlen
Doch nur dann wenn es bei der Erbschaft um mehr als 23.000 geht
Das läuft dann nicht glatt wenn das JC wissen will warum du deinen Anteil verkauft hast
Du bist nicht gut beraten das Erbe zu mindern.

Ottokar

Lt. § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II ist eine Erbschaft nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Die Erbschaft ist also diesbezüglich keine leistungsrelevante Änderung i.S.d. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I und löst damit keine unmittelbare Mitteilungspflicht aus.
Nicht gesetzlich geregelt, aber logische Folge von § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II ist, dass die Erbschaft im Folgemonat als Vermögen zuberücksichtigen ist. Allerdings ist Vermögen, welches lt. § 12 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht verwertbar ist, auch nicht zu berücksichtigen.
Vermögen, welches lt. § 12 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht zu berücksichtigen ist, stellt auch keine leistungsrelevante Änderung i.S.d. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I dar und löst damit auch keine unmittelbare Mitteilungspflicht aus.

Bei einer Erbengemeinschaft wird das Erbe regelmäßig erst dann verfügbar, wenn die Erbauseinandersetzung abgeschlossen ist.
Das hier kein Erbschein vorlag, ist nur dann von Interesse, wenn zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ein Erbschein beantragt wurde. Dann kann die Erteilung desselben für die Ermittlung bzw. den Nachweis der Dauer der Erbauseinandersetzung herangezogen werden.
Für die Frage, ob und wann das Erbe nach § 12 Abs. 1 S. 1 SGB II verwertbares und damit mitteilungspflichtiges Vermögen wurde, ist hier letztlich aber nur relevant, wann die Erbauseinandersetzung abgeschlossen war. Diese Information ist hier bislang nicht verfügbar.

Hinweis
Es kann gut sein, dass die Erbauseinandersetzung derzeit noch nicht abgeschlossen ist und die Ablöse des Immobilienanteiles in Geld zur Erbauseinandersetzung gehört. Wenn ein Miterbe kein Interesse an der Immobilie hat und diese veräußern will, der andere Miterbe diese aber für sich selbst nutzen möchte, wäre die Ablöse dieses Erbteiles durch den anderen Miterben eine Lösung zur Beendigung der Erbauseinandersetzung. Der eine Miterbe befriedigt den Erbanspruch des anderen Miterben in Geld (Verzicht gegen Ablöse), was bei einer Immobilie natürlich eine notarielle Beglaubigung erfordert. Mit dieser wäre die Erbauseinandersetzung dann beendet und mit Zufluss der Ablöse wäre das Vermögen des Miterben verwertbar i.S.d.  § 12 Abs. 1 S. 1 SGB II und mitteilungspflichtig i.S.d. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Nusskopf

#19
Zitat von: Ottokar am 28. August 2024, 09:35:57Lt. § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II ist eine Erbschaft nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Die Erbschaft ist also diesbezüglich keine leistungsrelevante Änderung i.S.d. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I und löst damit keine unmittelbare Mitteilungspflicht aus.
Nicht gesetzlich geregelt, aber logische Folge von § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II ist, dass die Erbschaft im Folgemonat als Vermögen zuberücksichtigen ist. Allerdings ist Vermögen, welches lt. § 12 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht verwertbar ist, auch nicht zu berücksichtigen.
Vermögen, welches lt. § 12 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht zu berücksichtigen ist, stellt auch keine leistungsrelevante Änderung i.S.d. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I dar und löst damit auch keine unmittelbare Mitteilungspflicht aus.

Bei einer Erbengemeinschaft wird das Erbe regelmäßig erst dann verfügbar, wenn die Erbauseinandersetzung abgeschlossen ist.
Das hier kein Erbschein vorlag, ist nur dann von Interesse, wenn zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ein Erbschein beantragt wurde. Dann kann die Erteilung desselben für die Ermittlung bzw. den Nachweis der Dauer der Erbauseinandersetzung herangezogen werden.
Für die Frage, ob und wann das Erbe nach § 12 Abs. 1 S. 1 SGB II verwertbares und damit mitteilungspflichtiges Vermögen wurde, ist hier letztlich aber nur relevant, wann die Erbauseinandersetzung abgeschlossen war. Diese Information ist hier bislang nicht verfügbar.

Hinweis
Es kann gut sein, dass die Erbauseinandersetzung derzeit noch nicht abgeschlossen ist und die Ablöse des Immobilienanteiles in Geld zur Erbauseinandersetzung gehört. Wenn ein Miterbe kein Interesse an der Immobilie hat und diese veräußern will, der andere Miterbe diese aber für sich selbst nutzen möchte, wäre die Ablöse dieses Erbteiles durch den anderen Miterben eine Lösung zur Beendigung der Erbauseinandersetzung. Der eine Miterbe befriedigt den Erbanspruch des anderen Miterben in Geld (Verzicht gegen Ablöse), was bei einer Immobilie natürlich eine notarielle Beglaubigung erfordert. Mit dieser wäre die Erbauseinandersetzung dann beendet und mit Zufluss der Ablöse wäre das Vermögen des Miterben verwertbar i.S.d.  § 12 Abs. 1 S. 1 SGB II und mitteilungspflichtig i.S.d. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I.


Vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort, Ottokar. :sehrgut:


Bezüglich der Erbauseinandersetzung ist es genauso, wie du es beschrieben hast. Denn X ist von den Miterben quasi dazu genötigt worden, diesem Vertrag zuzustimmen, um einen langen und teurern Gerichtsprozess zu vermeiden, bei dem dann X aufgrund hoher Anwaltskosten sicherlich weitaus weiniger erhalten hätte. Allerdings gilt hier noch anzumerken, dass dieser notarielle Vertrag noch nicht unterzeichnet worden und somit die Erbauseinandersetzung noch nicht beendet ist.

Auch gilt hier noch zu erwähnen, dass X erst im Februar 2023 vom Nachlassgericht über die Erbschaft informiert worden ist, obwohl der Nacherbenfall de facto schon Ende 2021 eingetreten ist. Der WBA wäre dann für den Zeitraum ab 11/24 zu stellen. Leider ist derzeit auch noch unbekannt, ob das JC eine Kopie vom Testament, dem Ablösevertrag oder dem Anschreiben des Nachlassgerichtes fordern darf.


Daher noch folgende Fragen:


Darf das JC eine Kopie vom Testament, dem Ablösevertrag oder dem Anschreiben des Nachlassgerichts zwecks Verifizierung anfordern? Wenn ja, können die Daten der anderen Miterben geschwärzt werden?

Gilt in diesem Fall das Erbe auch dann als Vermögen, obwohl der Nacherbenfall bereits Ende 2021 eingetreten ist? (Sorry, dass es erst so spät erwähnt wurde :wand: )

Falls es vor dem Antrag des WBA zu keiner Auszahlung kommen sollte, wäre die bevorstehende Auszahlung des Erbanteils schon in diesem zu erwähnen oder erst dann, wenn der Betrag auf dem Konto von X eingegangen ist ?


Sollte X keinen WBA stellen und die Zahlung erst auf dem Konto eingehen, wenn X schon aus dem Leistungsbezug raus wäre, müsste der Zahlungseingang dann trotzdem noch gemeldet werden oder erst dann, wenn X erneut Leistungen nach dem Unterschreiten des Schonvermögens beantragen würde?


Vielen Dank nochmal und alles Gute!

Nusskopf

Kopfbahnhof

Zitat von: Nusskopf am 28. August 2024, 15:36:18Darf das JC eine Kopie vom Testament, dem Ablösevertrag oder dem Anschreiben des Nachlassgerichts zwecks Verifizierung anfordern?
Soweit ich das weiß, nein.

Zitat von: Nusskopf am 28. August 2024, 15:36:18erst dann, wenn der Betrag auf dem Konto von X eingegangen ist
Erst dann bzw. der Erbe die Möglichkeit hat darüber zu verfügen, also auf dem Konto "Bunkern" ginge nicht.

Zitat von: Nusskopf am 28. August 2024, 15:36:18und die Zahlung erst auf dem Konto eingehen, wenn X schon aus dem Leistungsbezug raus wäre
Muss dem JC auch nichts mehr gemeldet werden.

Zitat von: MeyerKurt55 am 28. August 2024, 02:01:13Ansonsten würde ich mir jetzt schon eine Rechtschutzversicherung abschließen
Welche in diesem Fall gar nicht leisten dürfte, weil schon eingetreten.

Zitat von: MeyerKurt55 am 28. August 2024, 02:01:13Unglaublich.  eine Erbschaft vor den JC verschleiern wollen
Was momentan überhaupt nicht so ist!


MeyerKurt55

Stimmt - die Rechtschutzversicherung wird hier nicht mehr helfen.

Genaus wie wie das abmelden - weil der Erbfall dann schon 2021 im  ALG2 bezug eingetreten ist.
Ob das nichtmelden als Betrug beim JB zum tragen kommt wird sich zeigen wenn die "Wind" davon bekommen.
Was die dann auch rückwirkend und gar bei Abmeldung/Anmeldung machen und wenn Sie es entdecken ... na ja

Auf jeden Fall wurden bei vorangegangene  WBA die Angaben ja dann auch nicht korrekt gemacht!

Die Mühlen mahlen langsam - aber dann sehr gründlich....

Kurti

Nusskopf

Zitat von: Kopfbahnhof am 28. August 2024, 17:19:34
Zitat von: Nusskopf am 28. August 2024, 15:36:18Darf das JC eine Kopie vom Testament, dem Ablösevertrag oder dem Anschreiben des Nachlassgerichts zwecks Verifizierung anfordern?
Soweit ich das weiß, nein.

Zitat von: Nusskopf am 28. August 2024, 15:36:18erst dann, wenn der Betrag auf dem Konto von X eingegangen ist
Erst dann bzw. der Erbe die Möglichkeit hat darüber zu verfügen, also auf dem Konto "Bunkern" ginge nicht.

Zitat von: Nusskopf am 28. August 2024, 15:36:18und die Zahlung erst auf dem Konto eingehen, wenn X schon aus dem Leistungsbezug raus wäre
Muss dem JC auch nichts mehr gemeldet werden.

Zitat von: MeyerKurt55 am 28. August 2024, 02:01:13Ansonsten würde ich mir jetzt schon eine Rechtschutzversicherung abschließen
Welche in diesem Fall gar nicht leisten dürfte, weil schon eingetreten.

Zitat von: MeyerKurt55 am 28. August 2024, 02:01:13Unglaublich.  eine Erbschaft vor den JC verschleiern wollen
Was momentan überhaupt nicht so ist!




Vielen Dank!


Es soll ja nichts auf dem Konto gebunkert werden, es ging hier nur darum, den optimalen Zeitpunkt für die Meldung festzustellen.

Wenn X sich dafür entscheiden sollte, den Bezug einfach "auslaufen" zu lassen, ohne einen WBA zu stellen, dann würde das JC sicherlich spätestens beim Neuantrag fragen, wovon X bis zum Unterschreiten des Schonvermögens gelebt hat. Könnte es da Ärger geben?

Bitte umbedingt beachten, dass es X nicht darum geht, irgendetwas zu verschleiern, sondern die Sache so unkompliziert wie möglich zu lösen.

VG

Nusskopf

MeyerKurt55

Soviel zum Thema Erbschaft melden - hier:

https://www.gegen-hartz.de/erbschaft-und-buergergeld


Muss eine Erbschaft beim Jobcenter gemeldet werden?
======================================================
Wenn Sie eine Erbschaft erhalten und Bürgergeld-Leistungen beziehen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Sie diese Erbschaft dem Jobcenter umgehend melden. Diese Pflicht wird gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches (SGB I) ausdrücklich vorgeschrieben.

Wenn Sie es versäumen, eine Erbschaft anzuzeigen, und das Jobcenter erfährt davon auf anderem Wege, kann die Sozialbehörde unter bestimmten Umständen die Genehmigung zur Einsichtnahme in die Nachlassakten beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Dies kann erhebliche Unannehmlichkeiten und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Das Versäumnis, die Erbschaft dem Jobcenter zu melden, stellt eine strafbare Handlung dar und kann mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden, was mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden kann. In einigen Fällen könnte der Leistungsträger sogar eine Strafanzeige wegen Betruges gemäß § 263 des Strafgesetzbuches in Betracht ziehen.


===============================================================================



>>Bitte umbedingt beachten, dass es X nicht darum geht, irgendetwas zu verschleiern, sondern die Sache so unkompliziert wie möglich zu lösen.
was heißt den unkompliziert ?

unkompliziert  =  Das heiß eigentlich gleich die "Nummer" beim JC melden. Das bedeutet ja noch keine Leistungskürzungen etc.
Jetzt eh zu spät! Wenn dies rausbekommen ( und das tut es) gehts bestimmt wegen Falschangeben und ggfls. Betrug los!

Ich kann nur raten =>  Ab zum JC und das melden! Dann tut vieleicht nicht ganz so "weh"!

Kurti




Kopfbahnhof

Zitat von: Nusskopf am 28. August 2024, 17:45:10dann würde das JC sicherlich spätestens beim Neuantrag fragen

Das war ja nicht deine Frage.
Wenn man sich nach einigen Monaten wieder anmeldet, wird schon nachgefragt.

Glaube innerhalb von 12 Monaten ist es eh kein Neuantrag, sondern immer noch eine Weiterbewilligung.
(wenn das JC das selbe bleibt)

Auf jeden Fall funktioniert dieser Weg, ein Erbe nicht zu melden, so nicht.

Da müsste man schon länger vom JC weg sein.

Sensoriker

Hey Kurti.
Vielleicht solltest du dir nochmal gründlich durchlesen was Ottokar geschrieben hat.
und
Bei welchem JC arbeitest du nochmal?
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

MeyerKurt55

@Sensoriker...

Es geht hier nicht darum wie das Vermögen "verwertet" wird. Vermögen/ Zufluss/ Höhe etc.

Sondern um die Meldepflicht und Meldezeitpunkt!

....dass Sie diese Erbschaft dem Jobcenter umgehend melden. Diese Pflicht wird gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches (SGB I) ausdrücklich vorgeschrieben....

Was vom Erbe "übrigbleibt" enscheidet später beim BG-Transferleistungsempfänger das JC und nicht der BG Empfänger.

Der Erbfall ist in diesen Fall vor >3 Jahren eingetreten. Da es vermutlich um eine Immobilie geht, werden die Grundbucheinträge schon auf die Erbengemeinschaft eingetragen worden sein.  Irgendjemand muss ja die laufenden Kosten tragen (Grundsteuer etc)
Das Eintragen dauert i.d. R. ein knappes Jahr!.  Aber diese Infos kommen in solchenDiskussionen immer "Häppchenweise" aufs Tablett.

Kurti

ne arbeite nicht beim JC.



Flinte

ein Erbanteil wird am Todestag vom vorhandenen Vermögen berechnet, wann es die Erben kriegen, ist recht unterschiedlich, der Betrag/Wert ändert sich meistens nicht mehr (angelegtes Geld mit Zins evtl)

Mir ist ein Fall bekannt, da wurde 3 1/2 Jahre um die Erbteile gestritten,
ein Alg 2 Empfänger war unter den Erben und hat den Erbteil erst gemeldet, als es auf dem Konto einging.
Sofort wurde es voll angerechnet und der Leistungsempfänger mußte wieder kämpfen,
nachweisen, daß er Erbe zu Beginn von Alg 1 wurde und dieser Erbanteil somit Schonvermögen ist. Nach gut einer Woche wurde die Anrechnung aufgehoben und mit der Meldung des Erbanteils nach so langer Zeit, da ist nichts passiert, denn was er nicht hat, der genaue Betrag nicht bekannt ist, kann nicht berücksichtigt werden

Ottokar

@MeyerKurt55
Der Artikel beinhaltet mehrere grobe Fehler, u.a. die Aussage "Einkommen wird bereits ab 100€ auf das Bürgergeld angerechnet", um mal einen zu benennen.
Den Grundfreibetrag gibt es nur auf Erwerbseinkommen, Erbschaften sind jedoch sog. sonstiges Einkommen, hier konnte vor 2023 - sofern nicht bereits bei anderem Einkommen abgesetzt - lediglich der Freibetrag für Versicherungen i.H.v. 30€ abgesetzt werden und zwar in jedem Monat der anteiligen Verteilung dieser Einnahme auf 6 Monate.
Auch die Behauptung "Abmeldung vom Bürgergeld-Bezug jederzeit möglich" um die Berücksichtigung einer Erbschaft zu umgehen, ist nachweislich falsch. Man kann den Bürgergeld-Bezug auch nicht "kündigen", wie dort behauptet wird.

Aktuell ist es so, das lt. § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II Erbschaften kein Einkommen sind, der Erbfall somit keine Mitteilungspflicht nach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I mehr auslöst.
Eine Mitteilungspflicht nach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I ergibt sich stattdessen mit der Berücksichtigung der Erbschaft als Vermögen im Folgemonat nach dem Erbfall und zwar unabhängig davon, ob der Vermögensfreibetrag überschritten wird oder nicht, da in jedem Antrag Erklärungen zum Vermögen abgegeben worden sind, welches sich nun ändert.
(Hinweis: Wird der Vermögensfreibetrag nicht überschritten, bleibt eine unterlassene Mitteilung rechtlich folgenlos, da dieses Unterlassen dann keinen Bußgeldtatbestand darstellt; vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 7 SGB II.)
Da lt. § 12 Abs. 1 S. 1 SGB II grundsätzlich nur verwertbares Vermögen berücksichtigt werden darf, tritt der in § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I geregelte Fall auch erst mit dem Eintritt der Verwertbarkeit des Erbes ein.

Zitat von: Nusskopf am 28. August 2024, 15:36:18Darf das JC eine Kopie vom Testament, dem Ablösevertrag oder dem Anschreiben des Nachlassgerichts zwecks Verifizierung anfordern? Wenn ja, können die Daten der anderen Miterben geschwärzt werden?
Ja und ja.

Zitat von: Nusskopf am 28. August 2024, 15:36:18Gilt in diesem Fall das Erbe auch dann als Vermögen, obwohl der Nacherbenfall bereits Ende 2021 eingetreten ist?
Das ist eine knifflige Frage.
Der Erbfall ist 2021 eingetreten, rein rechtlich wäre das Erbe damit als Einkommen zu berücksichtigen, dass X erst 2023 Kenntnis darüber erlangt hatte, ist dabei unrelevant.
Frage dazu: war X in der Zeit zwischen dem Erbfall und heute durchgehend im Leistungsbezug (ALG II, Bürgergeld)?
Denn lt. BSG würde die Unterbrechung des Leistungsbezuges von mind. einem Monat wegen bedarfsdeckendem Einkommen dazu führen, dass ein neuer Leistungsfall entsteht und das - bislang noch nicht verwertbare - Erbe als Vermögen zu berücksichtigen ist.

Zitat von: Nusskopf am 28. August 2024, 15:36:18Falls es vor dem Antrag des WBA zu keiner Auszahlung kommen sollte, wäre die bevorstehende Auszahlung des Erbanteils schon in diesem zu erwähnen oder erst dann, wenn der Betrag auf dem Konto von X eingegangen ist ?
Sowohl nach altem als auch nach aktuellem Recht darf das Erbe erst leistungsmindernd berücksichtigt werden, wenn es tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügbar ist. Deshalb reicht hier imho die Mitteilung aus, wenn der Betrag auf dem Konto von X eingegangen ist.
Hinweis: Hinsichtlich einer Mitteilungspflicht kann das JC hier nicht auf den Eintritt des Erbfalles abstellen, da X erst mit gerichtlicher Mitteilung Anfang 2023 vom Erbfall Kenntnis erlangte. Da war "das Kind aber bereits in den Brunnen  gefallen", womit es egal ist, wann diese Mitteilung nachgeholt wird. Solange diese Mitteilung aber so rechtszeitig erfolgt, dass sie vom JC bei der laufenden Leistung korrekt berücksichtigt werden kann, liegt gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 7 SGB II kein Bußgeldtatbestand vor.
D.h. egal ob die Erbschaft hier nach altem Recht im Folgemonat nach dem Zufluss auf 6 Monate verteilt als Einkommen berücksichtigt wird, oder nach dem aktuellen Recht als Vermögen, erfüllt die Mitteilung zum Zeitpunkt des Zuflusses das Kriterium der Rechtzeitigkeit des § 63 Abs. 1 Nr. 7 SGB II.


Zitat von: Nusskopf am 28. August 2024, 15:36:18Sollte X keinen WBA stellen und die Zahlung erst auf dem Konto eingehen, wenn X schon aus dem Leistungsbezug raus wäre, müsste der Zahlungseingang dann trotzdem noch gemeldet werden oder erst dann, wenn X erneut Leistungen nach dem Unterschreiten des Schonvermögens beantragen würde?
Das macht imho so oder so keinen Sinn.
Sofern das JC hier auf das zum Zeitpunkt des Erbfalles geltende Recht abstellt und das Erbe ab Zufluss als Einkommen berücksichtigt, ändert eine Unterbrechung des Leistungsbezuges daran nichts.
Auch an der Berücksichtigung des ungeschützten Vermögens ändert sich dabei nichts.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Nusskopf

Hallo Ottokar,


nochmals vielen Dank für die Rückmeldung.


Zitat von: Nusskopf am 28. August 2024, 15:36:18Darf das JC eine Kopie vom Testament, dem Ablösevertrag oder dem Anschreiben des Nachlassgerichts zwecks Verifizierung anfordern? Wenn ja, können die Daten der anderen Miterben geschwärzt werden?

ZitatJa und ja.


Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage? Natürlich ergibt es Sinn, dass durch irgendein Schriftstück überprüft werden muss, ob X überhaupt Erbe geworden ist. Jedoch sollte allein schon der Kontoauszug über den Zahlungseingang darauf hindeuten, außer natürlich auf den Eintritt des Erbfalls.


Zitat von: Nusskopf am 28. August 2024, 15:36:18Gilt in diesem Fall das Erbe auch dann als Vermögen, obwohl der Nacherbenfall bereits Ende 2021 eingetreten ist?

ZitatDas ist eine knifflige Frage.
Der Erbfall ist 2021 eingetreten, rein rechtlich wäre das Erbe damit als Einkommen zu berücksichtigen, dass X erst 2023 Kenntnis darüber erlangt hatte, ist dabei unrelevant.

ZitatFrage dazu: war X in der Zeit zwischen dem Erbfall und heute durchgehend im Leistungsbezug (ALG II, Bürgergeld)?

Leider nicht, da X seit dem Eintritt des Erbfalls ohne Unterbrechung ALG 2 bezieht. Allerings war zu dem Zeitpunkt des Erbeintritts 2021 ein JC aus einer anderen Stadt zuständig.

Wäre die Meldung über den Zufluss daher beim alten JC vorzunehmen oder dem jetzigen?

Falls der Zufluss rückwirkend als Einkommen angerechnet werden sollte, wären also die Leistungen für ganze 6 Monate in dem Folgemonat ab Erbeintritt dem alten JC zu erstatten und der Rest als Vermögen zu berücksichtigen, versteht X das richtig?


Besten Dank und alles Gute

Nusskopf