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Überprüfungsantrag nach §40 SGB 2

Begonnen von gargendus, 28. August 2024, 11:44:01

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gargendus

https://www.gegen-hartz.de/news/buergergeld-mehr-leistungen-durch-ueberpruefungsantrag

Eine Frage zum verlinkten Artikel. Im Bürgergeld kann man einen Überprüfungsantrag doch auch bis zu vier Jahre rückwirkend stellen? Die Leistung wird dann zwar nur bis zu einem Jahr rückwirkend ausgezahlt. Aber ansonsten müsste der falsche VW dann trotzdem aufgehoben werden? Das kann sehr wichtig sein. Und so liest sich das, als ob keine Chance besteht, den VW aufheben zu lassen, nach Ablauf eines Jahres.

TripleH

Zitat von: gargendus am 28. August 2024, 11:44:01Aber ansonsten müsste der falsche VW dann trotzdem aufgehoben werden?

Ja, man kann. Und nein, es wird trotzdem nichts aufgehoben. Da keine Nachzahlung erzielt werden kann, fehlt es für eine Aufhebung des Bescheides am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis.


 

gargendus

Interessant. Ich dachte es wäre eigentlich so:

Das Rechtsschutzbedürfnis kann auch ohne die Aussicht auf eine Nachzahlung gegeben sein. Es gibt verschiedene Gründe, warum ein Verwaltungsakt auch nach Ablauf der Frist für eine Nachzahlung aufgehoben oder geändert werden kann:

Künftige Auswirkungen: Ein fehlerhafter Bescheid kann auch zukünftige Ansprüche oder Berechnungen beeinflussen. Daher kann es ein Interesse daran geben, den Bescheid zu korrigieren.

Rechtliche Klarstellung: Selbst wenn keine Nachzahlung mehr möglich ist, kann die Aufhebung eines Bescheides zur rechtlichen Klarstellung und Korrektur der Aktenlage erforderlich sein. Dies könnte etwa in Bezug auf die Gültigkeit von Anrechnungen, Freibeträgen oder Einkommensberechnungen wichtig sein.


TripleH

Das BSG sieht es halt anders als du:

ZitatNach § 40 Abs 1 S 2 SGB II idF der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13.5.2011 (BGBl I 850) gilt abweichend von § 40 Abs 1 S 1 SGB X die Regelung des § 44 Abs 4 S 1 SGB X zur rückwirkenden Erbringung von Sozialleistungen mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein solcher von einem Jahr gilt. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG hat die Verwaltung schon eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs 1 SGB X nicht mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung keine Wirkungen mehr entfalten kann, also ausschließlich Leistungen für Zeiten betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallsfrist liegen.

https://openjur.de/u/2165599.html

gargendus

Zitat§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II betrifft belastende Verwaltungsakte – also z. B. Aufhebungs- und Erstattungsbescheide. Hier steht nicht die nachträglich Erbringung von Sozialleistungen gemäß § 44 SGB X in Frage. Die Vorschrift enthält eine Frist von vier Jahren.
https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/

Ich verstehe nicht was das bedeutet.

TripleH

Dass bei einem Erstattungsbescheid die 4 Jahresregel greift. Aber due hast ja nach der Rechtslage zwecks Nachzahlung gefragt.