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Vollmacht Bankkonten dritte

Begonnen von Bimimaus5421, 29. August 2024, 21:35:54

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Bimimaus5421

Wenn eine Person z.b Vollmacht vom Bankkonten seiner Kinder hat darf das Jc die Kontoauszüge z.b des Sohnes anfordern wenn Vater die Vollmacht für Notfälle des Sohn hat anfordern?
Wie sieht hier die Rechtslage aus ?

GünsTiger

Kommt darauf an, ob der Sohn Teil einer Bedarfsgemeinschaft ist oder Leistungen bezieht...

Bimimaus5421

Zitat von: GünsTiger am 29. August 2024, 21:51:17Kommt darauf an, ob der Sohn Teil einer Bedarfsgemeinschaft ist oder Leistungen bezieht...
Nein wohnt nicht mit Vater zusammen.
Einige Wohnung

GünsTiger

Wenn keine Leistungen bezogen werden, sehe ich keine Rechtsgrundlage für eine solche Forderung.

Was allerdings nicht bedeutet, dass das Jobcenter im begründeten Verdachtsfall keine Möglichkeit hat, an Informationen zu Bankvorgängen zu erhalten...

Bimimaus5421

Zitat von: GünsTiger am 30. August 2024, 07:53:02Wenn keine Leistungen bezogen werden, sehe ich keine Rechtsgrundlage für eine solche Forderung.

Was allerdings nicht bedeutet, dass das Jobcenter im begründeten Verdachtsfall keine Möglichkeit hat, an Informationen zu Bankvorgängen zu erhalten...
Wie als Beispiel Sohn würde Leistungen beziehen lebet aber in andere Stadt einige Wohnung und der Vater hätte im Notfall zugang zum Konto dann darf das Jc die Kontoauszüge des Sohnes beim Vater anfordern?
Rechtsgrundlage ?
Und was ist wenn der Vater keinen Zugang mehr hat weil z.b Sohn die Vollmacht wiederrufen hat ?

Sensoriker

1. Wenn der Sohn selber Leistungen bezieht muss er auch selber seine Auszüge vorlegen.
2. Ist der Sohn nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft des Vaters, müssen auch keine Auszüge vorgelegt werden.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

Sheherazade

"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

TripleH

Auch Kontoauszüge von Konten, über die man verfügen kann, sind offen zu legen.

ZitatDer Antragsteller kommt seinen Mitwirkungspflichten nicht in erforderlichem Umfang nach, vielmehr erschwert er die Aufklärung des Sachverhalts. Er wurde aufgefordert, alle Konten, deren Inhaber er ist oder über die er verfügen kann, offen zu legen und die Kontoauszüge dieser Konten der letzten drei Monate vorzulegen.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-9966?hl=true

Zitatb. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit der verlangten Vorlage der Kontoauszüge ab dem 17. November 2007 auch eine von ihm tatsächlich erfüllbare Mitwirkungspflicht auferlegt.

Der Antragsteller ist ausweislich der Auskunft der Stadtsparkasse M. vom 21. Dezember 2009 Verfügungsberechtigter über das Konto der Verstorbenen. Der Senat folgt nicht der Darstellung des Antragstellers, wonach dieser nur eingeschränkt über das Konto verfügen dürfe bzw. die Erben der Verstorbenen ihm nur bei Wohlwollen Kontoauszüge aushändigten

https://openjur.de/u/2223153.html

ZitatDer Kläger wurde daraufhin schriftlich aufgefordert, die Kontoauszüge zum Konto 633 vorzulegen. Er teilte dazu lediglich mit, dass dieses Bankkonto nicht sein Konto sei und er dementsprechend auch nicht über Kontoauszüge verfüge. Auch bei einer Vorsprache am 15.08.2007 beantwortete der Kläger die Fragen zu den Lohnabrechnungen nicht.

...

Das Gericht konnte die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht bejahen, weil keine Informationen zu dem Konto 633 gewonnen werden konnten, auf das die letzten Lohnzahlungen des Klägers gegangen sind und für das der Kläger nach der eindeutigen Auskunft der Bank gegenüber dem Sozialgericht bis September 2007 Verfügungsbefugnis hatte.
 

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/147634

Quinky

Alle 3 angeführten Gerichtsurteile haben völlig andere Hintergründe als die Vollmachtsituation des TE (bimimaus5421).
Der TE kann NICHT frei über die Konten verfügen, da sie ihm nicht gehören und er auch keine Verfügungsgewalt für sich selber hat. Somit ist eine Anrechnung unmöglich, dementsprechend muß dem Jobcenter auch nicht mitgeteilt werden.

Bimimaus5421

Zitat von: Sheherazade am 30. August 2024, 16:10:57Oder einfach mal hier nachlesen ---> Ratgeber Kontovollmacht
Vielen dank
Habe schon betroffenen weitergeleitet

Kopfbahnhof

Zitat von: Quinky am 31. August 2024, 11:54:55Der TE kann NICHT frei über die Konten verfügen
Eben, habe auch eine Kontovollmacht, bisher wollte kein JC deswegen was haben.

Selbst wenn, Auskunft unmöglich, weil Daten Dritter, an die ich nicht ran komme.
Erst, wenn Erbfall und bis dahin gehen mich Auszüge und Kontostand nichts an.