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Mehrbedarf dezentrale Warmwasseraufbereitung

Begonnen von GünsTiger, 30. August 2024, 08:10:52

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GünsTiger

Liebe Forumsmitglieder,

ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft hält sich temporär, nämlich immer den halben Monat, in der vom Jobcenter unterstützten Unterkunft auf.

Wird der Mehrbedarf für Warmwasser gemäß Paragraph 21 Abs. 7 SGB II in voller Höhe oder in halber Höhe bezahlt?

Sheherazade

Davon ausgehend, dass die betreffende Person nicht
Zitat von: GünsTiger am 30. August 2024, 08:10:52in der vom Jobcenter unterstützten Unterkunft
gemeldet ist, sollte der Mehrbedarf für Warmwasser im Rahmen der KdU für die Bedarfsgemeinschaft vollständig bezahlt werden.
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fettnäpfchen

Sheherazade

Ich denke das er gemeldet ist sonst wäre er ja kein
Zitat von: GünsTiger am 30. August 2024, 08:10:52ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
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Sheherazade

Vielleicht habe ich den Eingangsbeitrag ja falsch verstanden. Ich habe impliziert, dass sich das Mitglied der BG die andere Hälfte des Monats in irgendeiner Einrichtung (= in der vom Jobcenter unterstützten Unterkunft)  befindet. Kann natürlich sein, dass damit nur die Wohnung der BG gemeint war - warum auch immer das so schwurbelig beschrieben wird.

Wahrscheinlich steckt nur wieder mehr dahinter als man für eine gute Antwort auf die Frage an Hintergrundinfos braucht.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

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Fettnäpfchen

Naja vllt. stellt er seine Frage um.
Ich hab es auch nicht wirklich verstanden.
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GünsTiger

Ein Mitglied der BG hält sich immer nur den halben Monat in der vom Jobcenter anerkannten BG-Wohnung auf. Muss für diese Person der Mehrbedarf für Warmwasser gemäß Paragraph 21 Abs. 7 SGB II in voller Höhe oder in halber Höhe geleistet werden?

Sheherazade

Ist er in der anderen Unterkunft, wo er sich die andere Hälfte des Monats aufhält, mit Zweitwohnsitz gemeldet bzw. welchen Grund hat die 2-wöchige Abwesenheit vom Wohnsitz (beruflich, medizinisch ...) und ist das Jobcenter darüber informiert (postalische Erreichbarkeit)?
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GünsTiger

Es handelt sich um ein Kind in temporärer Bedarfsgemeinschaft, dass alle 14 Tage zu einem der Elternteile wechselt. Dem Jobcenter ist dies bekannt.

Sheherazade

Meine Güte, warum nicht gleich so.

Und bei dem anderen Elternteil werden ebenfalls Leistungen bezogen? Und weil ich die Nachfragerei echt nervig finde: Was ist denn überhaupt gerade Fakt, wird der volle oder nur der halbe Mehrbedarf für Warmwasser bezahlt?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

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GünsTiger

,,Und bei dem anderen Elternteil werden ebenfalls Leistungen bezogen?"

Nein.

,,Was ist denn überhaupt gerade Fakt, wird der volle oder nur der halbe Mehrbedarf für Warmwasser bezahlt?"

Aktuell nur halb, zuvor voll.

Sheherazade

Vor was? Vor dem paritätischen Wechselmodell?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

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GünsTiger

Bevor das Jobcenter alle bezogenen Leistungen nochmals überprüft hat, nachdem man sich zuvor wegen völlig anderer Dinge uneinig war.

Sheherazade

Mehrbedarfe (auch der Alleinerziehendenzuschlag) werden nur anteilig gezahlt, die KdU als solches sind davon nicht betroffen.
ZitatHalber Mehrbedarf beim Wechselmodell

Bei getrennt lebenden Elternteilen muss der Mehrbedarf aufgeteilt werden. Werden die Kinder im familienrechtlichen Wechselmodell jeweils zu gleichen Teilen im Monat von beiden Elternteilen versorgt, so erhält jeder Elternteil den Mehrbedarf zur Hälfte. Da Bürgergeld Leistungen immer für 30 Tage gezahlt werden, entsprechend 15/30 je Haushalt bzw. temporäre Bedarfsgemeinschaft.
Quelle
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

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GünsTiger

Danke. Die Quelle belegt es allerdings nur für den Alleinerziehendenzuschlag, nicht aber für Mehrbedarfe im direkten Zusammenhang mit den KdU (Warmwasserzubereitung). Gerade die Kosten der Unterkunft sind ja üblicherweise nicht betroffen...

Sheherazade

Ich erwähnte schon, dass die Aufteilung die Kosten der Unterkunft nicht betrifft. Die Mehrbedarfe sind alle in dem von dir selbst erwähnten §21 im SGB2 zusammengefasst. Und Mehrbedarfe sind nunmal keine KdU.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

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