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Anrechenbarkeit Einkommen

Begonnen von stoptheclock, 05. September 2024, 17:50:41

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stoptheclock

Hi zusammen,

eine Freundin ist schon seit über einem Jahr Bürgergeldempfängerin. Sie hat jetzt allerdings neuerdings mal einen Job in der Werbebranche bekommen. Für diesen Job wird sie ca 3000 € auf Rechnung erhalten.
Sie könnte das Geld auf drei Monate verteilt erhalten oder alles auf einmal. Ist es sinnvoller verteilt, oder alles auf einmal zu bekommen, was Abzüge beim Bürgergeld betrifft? Oder kommt es aufs gleiche hinaus? Da sie sich nicht so gut auskennt (sie ist keine Muttersprachlerin und es ist schwierig, für sie da durchzuschauen) und ich auch ehrlich gesagt auch nicht, habe ich ihr versprochen mal hier im Forum nachzufragen. Tendenziell will sie auch komplett raus aus dem Bürgergeld und überlegt, ob sie eine Ausbildung beginnt. Aber das ist alles noch nicht spruchreif.

Vielen Dank für etwaige Tipps.

TripleH

"Auf Rechnung" klingt nach Selbstständigkeit. Da ist es egal, ob sie das Geld auf einmal oder dreimal erhält. Wird dann eh alles auf den Bewilligungszeitraum von 6 Monaten verteilt.

Ottokar

Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 1 Bürgergeld-Verordnung.
Danach ist Einkommen aus selbständiger Arbeit gleichmäßig auf den gesamten Bewilligungszeitraum zu verteilen (i.d.R. 12 Monate, § 41 Abs. 3 SGB II).
Außer die selbständige Arbeit wird nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, dann ist das Einkommen nur auf diesen Zeitraum zu verteilen.
Verteilt werden darf im Übrigen nur der Gewinn (Betriebseinnahmen abzgl. Betriebsausgaben abzgl. Steuer, SV-Beiträge), also quasi das Nettoeinkommen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Susanne vom See

Zitat von: Ottokar am 06. September 2024, 14:02:40Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 1 Bürgergeld-Verordnung.
Danach ist Einkommen aus selbständiger Arbeit gleichmäßig auf den gesamten Bewilligungszeitraum zu verteilen (i.d.R. 12 Monate, § 41 Abs. 3 SGB II).
Außer die selbständige Arbeit wird nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, dann ist das Einkommen nur auf diesen Zeitraum zu verteilen.
Verteilt werden darf im Übrigen nur der Gewinn (Betriebseinnahmen abzgl. Betriebsausgaben abzgl. Steuer, SV-Beiträge), also quasi das Nettoeinkommen.

Danke für die Info. Bei mir läuft aktuell ein Widerspruchsverfahren gegen einen nicht korrekt abgerechneten Bescheid.

Ottokar

och eine Ergänzung dazu:
Zitat von: Ottokar am 06. September 2024, 14:02:40Außer die selbständige Arbeit wird nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, dann ist das Einkommen nur auf diesen Zeitraum zu verteilen.
Mit "ausgeübt" ist nicht die tatsächliche Arbeit gemeint, sondern ob die selbständige Tätigkeit weiter verfolgt wird.
Auch wenn man in den 12 Monaten eines Bewilligungszeitraumes nur einen Auftrag erhalten und eine Rechnung bezahlt bekommen hat, hat man trotzdem die selbständige Arbeit die gesamten 12 Monate i.S. von § 3 Abs. 1 Bürgergeld-Verordnung "ausgeübt", wenn das Gewerbe oder die freiberufliche Tätigkeit in dieser Zeit angemeldet war.
Die Berücksichtigung in nur einem Teilabschnitt des Bewilligungszeitraumes kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn das Gewerbe oder die freiberufliche Tätigkeit im Bewilligungszeitraum angemeldet oder abgemeldet wurde.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.