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Praktikum zur Berufsorientierung während Bürgergeldbezug (dringend)

Begonnen von Karl, 31. August 2024, 19:10:18

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Karl

Hallo allerseits!

Ich bekomme Bürgergeld und möchte Praktika zur Berufsorientierung machen, v. a. ein ‎Praktikum in einer Bibliothek. Dort sind Praktikumsplätze leider schwer zu bekommen, v. a. ‎wenn es sich nicht um Pflichtpraktika handelt. Eine Vergütung ist unüblich.‎
Mein Arbeitsvermittler hat mir eröffnet, dass (unbezahlte?) Praktika in meiner Situation ‎eigentlich nicht erlaubt sind. Wenn ich so etwas machen wolle, dürfe das nicht ,,Praktikum" ‎heißen, sondern müsse als ,,Schnuppertage" oder ,,Probearbeiten" ‎deklariert werden. Außerdem dürfe es max. eine Woche dauern. Mehrere (verschiedene) ‎solche Praktika (, die anders heißen müssen,) zu machen, sei auch problematisch. (Ich ‎glaube, er hat angedeutet, dass ein bis zwei solche Praktika denkbar wären, aber mehr eher ‎nicht oder gar nicht.)‎

Jetzt habe ich überraschenderweise doch ein Praktikum in einer Bibliothek angeboten ‎bekommen, das genialerweise bereits am 23.09. beginnen und ein bis zwei Wochen gehen ‎könnte. Am Dienstag (3.9.) habe ich in der Bibliothek einen Termin zum Kennenlernen.‎

Ich habe folgende Befürchtungen für den Fall, dass ich per E-Mail meinen Arbeitsvermittler ‎um Erlaubnis bitte, dieses Praktikum machen zu dürfen:‎

  • Es dauert zu lange, bis er reagiert und alle Formalitäten geklärt sind.‎
Hintergrund: In meiner ersten Nachricht an ihn hatte ich betont, dass es für mich ‎derzeit Priorität hat, Praktikumsstellen anzufragen. Daraufhin hat er mich sofort zu einem ‎weiteren (meinem zweiten) Ortstermin zwei Wochen später bestellt, ohne auf meine Nachricht zu antworten. Erst zwei ‎Wochen später (!) beim Ortstermin habe ich dann von ihm erfahren, dass ich eigentlich ‎keine Praktika machen darf. Auf meine zweite Nachricht (anderes Thema) hat er gar nicht ‎reagiert.‎

  • Er verlangt, das Praktikum als ,,Probearbeit" zu deklarieren, was die Bibliothek ablehnen ‎wird, weil sie dann einen Lohn zahlen müsste. (Auf Nachfrage meinte der Bibliotheksleiter, ‎eine Praktikumsvergütung sei unüblich in Bibliotheken.)‎
  • ‎Wenn das Praktikum als ,,Schnuppertage" deklariert wird, dürfte ich rein rechtlich ‎betrachtet nur zugucken und nicht/kaum mitmachen: ,,Erlaubt sind Zuschauen und ‎probeweise Tätigkeiten, die keinen wirtschaftlichen Wert für den Arbeitgeber haben." ‎Quelle: https://www.informationsportal.de/schnuppertag-oder-probearbeitstag/‎

Als einzige Alternative fällt mir ein, für die Zeit des Praktikums eine Ortsabwesenheit zu ‎beantragen und gegenüber dem JC kein Wort über das Praktikum zu verlieren. Oder wäre ‎das vielleicht sogar völlig in Ordnung, sodass ich offen darüber sprechen könnte?‎
‎ ‎
Was ratet ihr mir? Wie würdet ihr vorgehen?‎
Ich danke euch im Voraus! 😊


Zum Charakter des Praktikums:‎
Ich würde die Gelegenheit haben, in alle Arbeitsbereiche einen Einblick zu bekommen. Es ‎klang so, als würde mein Praktikum so aussehen, wie es mit Schülern, die dort ein ‎Schülerbetriebspraktikum machen, immer gehandhabt wird  – ggf. halt nur ‎zusammengedampft auf eine Woche statt zwei Wochen. Von einem ,,Scheinpraktikum" kann ‎also aus meiner Sicht keine Rede sein. Außerdem handelt es sich ja um eine öffentliche ‎Bibliothek, die (mindestens zum größten Teil) aus öffentlichen Geldern finanziert ist.

Zu meiner Situation, falls es relevant ist:‎
‎- Studienabbrecher
‎- kein Berufsabschluss
‎- will eine Ausbildung machen
‎- Mein Arbeitsvermittler hat mich bisher nur ,,beauftragt", meine Berufsorientierung ‎voranzutreiben, und optional eine dafür nützliche Maßnahme (Coaching) vorgeschlagen. ‎Von Bewerbungen o. ä. war bisher keine Rede.‎

TripleH

Es ist seitens des Vermittlungsbereichs der Jobcenter immer wieder erstaunlich, wie schlecht dort der Unterschied zwischen Alg und Bürgergeld hinsichtlich der Anforderung der Verfügbarkeit bekannt ist. Die Aussage wäre korrekt, wenn du normales Arbeitslosengeld bekommen würdest, denn dann wärst du während des Praktikums nicht verfügbar und hättest keinen Anspruch.

Beim Bürgergeld spielt Verfügbarkeit aber keine Rolle. Es gibt kein Verbot, selbst ein Praktikumsvertrag abzuschließen und es nur als Maßnahme machen zu dürfen. Mit der Zuweisung als Maßnahme hast du halt nur den Vorteil, dass eventuelle Kosten (Fahrtkosten) erstattet werden, du bei Unfall versichert bist und im Falle einer Schwarzarbeitkontrolle einen Nachweis hast, dass du eben nicht schwarz arbeitest.

Allerdings kannst und solltest du Unfallschutz über den Praktikumsvertrag regeln und der ist natürlich auch ein Nachweis, dass nicht schwarz gearbeitet wird.

Lange Rede, kurzer Sinn; Du kannst das Praktikum ruhig machen, es gibt dadurch weder Anlass für eine Sanktion (soweit du nicht aufgrund des Praktikums irgendwas anderes verweigerst) noch für eine Leistungseinstellung.

Karl

Zitat von: TripleH am 31. August 2024, 21:42:35Beim Bürgergeld spielt Verfügbarkeit aber keine Rolle. Es gibt kein Verbot, selbst ein Praktikumsvertrag abzuschließen

Heißt das, dass der Ratgeber Praktikum/Probearbeit hier im Forum veraltet ist? Dort ist ja von ALG II die Rede, nicht von ALG, und des Weiteren ist von Strafbarkeit die Rede.

Fettnäpfchen

Karl

Zitat von: Karl am 31. August 2024, 19:10:18Mein Arbeitsvermittler hat mir eröffnet, dass (unbezahlte?) Praktika in meiner Situation ‎eigentlich nicht erlaubt sind. Wenn ich so etwas machen wolle, dürfe das nicht ,,Praktikum" ‎heißen, sondern müsse als ,,Schnuppertage" oder ,,Probearbeiten" ‎deklariert werden.
In dem Fall würde ich einen Abend vorher beim JC melden das du ab .... bei.... ein zwei Wochen als Schnuppertage machst. Damit weiß das JC Bescheid und du bist abgesichert.

Zitat von: Karl am 31. August 2024, 19:10:18Es dauert zu lange, bis er reagiert und alle Formalitäten geklärt sind.‎
Kann dir nicht nur egal sein sondern er kann dann nicht mehr dazwischenfunken und damit die Sache vereiteln und du hast deine Mitwirkungspflicht erfüllt.

Zitat von: Karl am 31. August 2024, 19:10:18Wenn das Praktikum als ,,Schnuppertage" deklariert wird, dürfte ich rein rechtlich ‎betrachtet nur zugucken und nicht/kaum mitmachen: ,,Erlaubt sind Zuschauen und ‎probeweise Tätigkeiten, die keinen wirtschaftlichen Wert für den Arbeitgeber haben."
Das stimmt. Macht aber nichts wenn du behauptest nicht mitgearbeitet zu haben. Wo kein Kläger da kein Richter.
Wie wollen die das Gegenteil behaupten.
Du solltest dann natürlich nicht hinterher einen Lohnersatz einfordern.

Zitat von: Karl am 31. August 2024, 19:10:18Als einzige Alternative fällt mir ein, für die Zeit des Praktikums eine Ortsabwesenheit zu ‎beantragen und gegenüber dem JC kein Wort über das Praktikum zu verlieren. Oder wäre ‎das vielleicht sogar völlig in Ordnung, sodass ich offen darüber sprechen könnte?‎ ‎ ‎
Das wäre der falsche Weg.

Zitat von: Karl am 31. August 2024, 19:10:18Hintergrund: In meiner ersten Nachricht an ihn hatte ich betont, dass es für mich ‎derzeit Priorität hat, Praktikumsstellen anzufragen. Daraufhin hat er mich sofort zu einem ‎weiteren (meinem zweiten) Ortstermin zwei Wochen später bestellt, ohne auf meine Nachricht zu antworten.
Schon klar da du dann für eine Maßnahme geradezu prädestiniert bist. Also das Coaching. Erfahrungsgemäß ist das meistens so das die nichts bringen und nicht das Papier wert sind auf dem die gedruckt sind. Allerdings unter Vorbehalt denn für die Ansage von mir müsste man das Zuweisungsschreiben sehen/lesen können.

Zitat von: Karl am 31. August 2024, 22:17:53Heißt das, dass der Ratgeber Praktikum/Probearbeit hier im Forum veraltet ist?
ZitatAusnahme sind kurzzeitige Praktika, die der Eignungsfeststellung für einen Job dienen. Diese werden vom Leistungsträger (JC) für bis zu 2 Wochen anerkannt, in begründeten Einzelfällen auch länger.
ZitatMacht man ein vom Leistungsträger nicht genehmigtes Praktikum, macht man sich strafbar!
Ob es sich dabei um ein bezahltes oder unbezahltes Praktikum handelt, ist unrelevant.

Zitat von: keinFauleSau am 01. September 2024, 02:11:04geht Schaffen- Simulanten und Faullenzer
Für dich wäre es wohl das beste wenn du dich gleich wieder verabschiedest  :bye:
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TripleH

Zitat von: Karl am 31. August 2024, 22:17:53Heißt das, dass der Ratgeber Praktikum/Probearbeit hier im Forum veraltet ist?

Verfügbarkeit war noch nie Voraussetzung für ALG2/Bürgergeld. Welcher Straftatbestand durch die Absolvierung eines Praktikums erfüllt sein soll, kann ich nicht erkennen. Jedenfalls nicht, wenn es tatsächlich ein Praktikum ist und keine verdeckte Schwarzarbeit.