Begutachtung und Frage nach Widerspruch dagegen

Begonnen von Goran1, 03. September 2024, 19:48:48

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Zatoo

Zitat von: TripleH am 04. September 2024, 15:58:24
Zitat von: Goran1 am 04. September 2024, 15:03:53Kann man den ärztlichen Dienst kontaktieren und bitten, dass sie die Begutachtung noch mal machen

Das wird der ÄD nicht machen. Die handeln im Auftrag des Jobcenters und nicht in deinem Auftrag. Und das Jobcenter muss für jede Begutachtung auch gut Kohle abdrücken. Da ist nichts kostenlos.
 
Ja, das ist wahr, ist teuer.
Die Sachbearbeiterin muss ein Auftrag machen an ärztlichen Dienst.

hko

Zitat von: Goran1 am 04. September 2024, 15:03:53Kann man den ärztlichen Dienst kontaktieren und bitten, dass sie die Begutachtung noch mal machen und dass man dem ärztlichen Dienst vielleicht mit einer Bescheinigung vom Arzt schreibt, dass man dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht und dass sie die Begutachtung noch mal machen.
Würden sie die Begutachtung noch mal machen? Jetzt meine ich, diese Begutachtung noch mal, nicht in 6 Monaten, sondern Jetzt.
nein, da hilft kein strampeln. Nach Ablauf der 6 Monate erfolgt die nächste Begutachtung. Mir ist kein Fall bekannt, bei dem schon nach kürzerer Zeit wider begutachtet wurde.
Also: abwarten und Tee trinken.

Gruß hko

turbulent

Du kannst/solltest jetzt schon anfangen, Atteste von Deinen Ärzten zu sammeln, dass eine Besserung Deiner Gesundheit ausgeschlossen ist. Das erhöht die Chance auf eine unbefristete Erwerbsunfähigkeit.

Goran1

Zitat von: turbulent am 04. September 2024, 20:00:06Du kannst/solltest jetzt schon anfangen, Atteste von Deinen Ärzten zu sammeln, dass eine Besserung Deiner Gesundheit ausgeschlossen ist. Das erhöht die Chance auf eine unbefristete Erwerbsunfähigkeit.
Dankeschön, das ist ein guter Tipp.
Auch möchten wir eine 2. Begutachtung machen, die Fallmanagerin ist dafür offen, wenn der Arzt es für nötig hält.
Auch der Arzt würde eine Bescheinigung schreiben.

hko

mir ist noch etwas eingefallen:
1. wie sieht es aus mit einer Pflegestufe? Hier müsste ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden.
2. schon einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung beim Versorgungsamt gestellt?

Gruß hko

Goran1

Danke an alle für Antworten und besonders an turbulent Beitrag 17, das ist ein guter Tipp.
Der Arzt möchte eine Bescheinigung anfertigen.

Für weitere solche Tipps wären wir sehr dankbar, die man für den Termin beim Arzt mitnehmen kann.

Kopfbahnhof

Zitat von: Goran1 am 05. September 2024, 14:06:36Der Arzt möchte eine Bescheinigung anfertigen
Sollte es auf einen Antrag auf EM Rente hinaus laufen, nutzt so was eher nichts.

Die RV macht ihr eigenes Gutachten, auch mit Hilfe von deinen Ärzten, die du dann von der Schweigepflicht entbinden solltest.

Je nach RV kann es auch sein, du wirst zu deren eigenen Med. Dienst für eine Begutachtung eingeladen.

Das Gutachten ist dann für das JC definitiv bindend!

Goran1

danke
das wissen wir.
trotzdem Beitrag 20 Frage.

Kopfbahnhof


Ottokar

Der äD wird keine längerfristige Prognose stellen und nach 6 Monaten erneut begutachten.
Es gibt hier nur die Möglichkeit, selbst einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der DRV zu stellen.
Zum Antragspaket gehören auch Schweigepflichtentbindungen von Ärzten und Behörden.
Dabei sollte man die Agentur für Arbeit, deren ärztlichen Dienst, das Jobcenter und das Sozialamt nicht von der Schweigepflicht entbinden, um eine korrekte unvoreingenommene Beurteilung zu gewährleisten.
Im Antrag sollte außerdem die Option angekreuzt werden, dass das JC zur Antragstellung aufforderte. Damit muss die Rentenversicherung die Erwerbsfähigkeit auch dann prüfen, wenn die sonstigen Voraussetzungen (Vorversicherungszeit etc.) für eine EM-Rente nicht vorliegen.
Sobald dieser Antrag gestellt ist, solltest du dies dem JC mitteilen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


TripleH

Zitat von: Ottokar am 05. September 2024, 18:32:45Im Antrag sollte außerdem die Option angekreuzt werden, dass das JC zur Antragstellung aufforderte. Damit muss die Rentenversicherung die Erwerbsfähigkeit auch dann prüfen, wenn die sonstigen Voraussetzungen (Vorversicherungszeit etc.) für eine EM-Rente nicht vorliegen.

Bist dir sicher bzw. kann man das irgendwo valide nachlesen?

Die DRV bekommt nämlich für die gutachterliche Stellungnahme nach § 44a SGB II Kostenerstattung vom Jobcenter. Was ja nicht der Fall wäre, wenn der Antrag vom Versicherten selbst gestellt wird. So wäre ja eine gutachterliche Stellungnahme eigentlich unnötig und das JC würde darauf verweisen, um Kosten zu sparen.
 

Goran1

Zitat von: Ottokar am 05. September 2024, 18:32:45Der äD wird keine längerfristige Prognose stellen und nach 6 Monaten erneut begutachten.
Es gibt hier nur die Möglichkeit, selbst einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der DRV zu stellen.
Zum Antragspaket gehören auch Schweigepflichtentbindungen von Ärzten und Behörden.
Dabei sollte man die Agentur für Arbeit, deren ärztlichen Dienst, das Jobcenter und das Sozialamt nicht von der Schweigepflicht entbinden, um eine korrekte unvoreingenommene Beurteilung zu gewährleisten.
Im Antrag sollte außerdem die Option angekreuzt werden, dass das JC zur Antragstellung aufforderte. Damit muss die Rentenversicherung die Erwerbsfähigkeit auch dann prüfen, wenn die sonstigen Voraussetzungen (Vorversicherungszeit etc.) für eine EM-Rente nicht vorliegen.
Sobald dieser Antrag gestellt ist, solltest du dies dem JC mitteilen.
Danke Schön.
Die Fallmanagerin möchte auch eine neue Begutachtung durch den med. Dienst vom Arbeitsamt, weil diese jetzige Begutachtung fehlerhaft ist.

Ottokar

Zitat von: TripleH am 05. September 2024, 18:36:38Bist dir sicher bzw. kann man das irgendwo valide nachlesen?
Ja, da bin ich mir sicher, denn ich hatte den Fall schon mehrfach.
Rechtsgrundlage für das JC ist § 109a Abs. 3 SGB VI, für das Sozialamt § 109a Abs. 2 SGB VI.
Außerdem gibt es da noch die "Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Arbeitsuchenden im Sinne des SGB II" zwischen der BA und der DRV und für Optionskommunen die "Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit von Arbeitsuchenden im Sinne des SGB II" zwischen dem Deutschen Landkreistag sowie dem Deutschen Städtetag mit der DRV.
Lt. Aussage der DRV mir gegenüber führt aufgrund der o.g. rechtlichen Grundlagen bereits das Ankreuzen der o.g. Option im Rentenantrag dazu, dass die DRV unabhängig vom Rentenanspruch die Erwerbsfähigkeit beurteilt. Ein Widerspruch i.S.d. § 44a Abs. 1 SGB II ist dafür nicht erforderlich.
Das kann man auch direkt bei der DRV nachlesen:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/02_SGB_II/gra_sgb002_p_0008.html
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Goran1

Zitat von: Ottokar am 06. September 2024, 12:10:36
Zitat von: TripleH am 05. September 2024, 18:36:38Bist dir sicher bzw. kann man das irgendwo valide nachlesen?
Ja, da bin ich mir sicher, denn ich hatte den Fall schon mehrfach.
Rechtsgrundlage für das JC ist § 109a Abs. 3 SGB VI, für das Sozialamt § 109a Abs. 2 SGB VI.
Außerdem gibt es da noch die "Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Arbeitsuchenden im Sinne des SGB II" zwischen der BA und der DRV und für Optionskommunen die "Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit von Arbeitsuchenden im Sinne des SGB II" zwischen dem Deutschen Landkreistag sowie dem Deutschen Städtetag mit der DRV.
Lt. Aussage der DRV mir gegenüber führt aufgrund der o.g. rechtlichen Grundlagen bereits das Ankreuzen der o.g. Option im Rentenantrag dazu, dass die DRV unabhängig vom Rentenanspruch die Erwerbsfähigkeit beurteilt. Ein Widerspruch i.S.d. § 44a Abs. 1 SGB II ist dafür nicht erforderlich.
Das kann man auch direkt bei der DRV nachlesen:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/02_SGB_II/gra_sgb002_p_0008.html
Danke Ottokar.
Dann würde ich neben der 2. Begutachtung einen Antrag bei der DRV stellen, Antrag auf Erwerbsminderungsrente.
Denn die Aufforderung zu der 1. fehlerhaften Begutachtung kam AUCH vom Jobcenter.

Ottokar

Mit dem Antrag bei der DRV hat sich die 2. Begutachtung erledigt.
Informiere deinen Ansprechpartner beim JC über die Antragstellung und wenn du die Eingangsbestätigung von der DRV erhalten hast, sendest du diesem eine Kopie davon.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.