Abrechnung außergerichtlicher Kosten, wie hoch?

Begonnen von hko, 18. September 2024, 15:24:48

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 2 Gäste betrachten dieses Thema.

hko

wir hatten für drei Verfahren vor dem SG Gießen Kosten von insgesamt 41 € geltend gemacht. Wir hatten 0,50 € pro Seite gerechnet.
Der Lahn-Dill-Kreis erstattet nur o,10 € pro Seite und beruft sich dabei auf ein Urteil des OLG Frankfurt vom 27.10.1986, Az 12 W 215/86.
Ergebnis: nur 8,10 € statt der geltend gemachten 41 €.
Wie sollten wir jetzt vorgehen?

Gruß hko

TripleH

Ihr könnt Kostenfestsetzung beim Gericht beantragen. Macht euch aber keine großen Hoffnungen.

Ottokar

Gibt es einen Kostenfestsetzungsbeschluss vom SG, in welchem es zur Erstattung der 41 Euro verurteilt wurde?
Wenn ja, würde ich hier dem SG unter Nennung des Aktenzeichens mitteilen, dass das JC sich weigert, den Kostenfestsetzungsbeschluss auszuführen. Das reicht dann meistens und das JC zahlt. Falls nicht, ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist vollstreckbar.

Gibt es eine Kostenübernahmezusage (Kostengrundanerkenntnis) vom Beklagten JC?
Wenn das JC im Verfahren ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben hat, sich jedoch weigert, die geltend gemachten Kosten zu erstatten, stellt man beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichtes den Antrag, auf Grund des Kostenanerkenntnisses gemäß § 197 SGG die Höhe der zu erstattenden Kosten festzusetzen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist dann wiederum vollstreckbar.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


hko

#3
danke Ottokar

zu den Fragen:
1. es geht nicht um JC sondern Sozialamt..
2. wir waren mit diese drei Verfahren bereits beim LSG Hessen. Auf deren Vorschlag hat der Lahn-Dill-Kreis eine Kostenübernahmezusage abgegeben. Die Abrechnungen haben wir bereits in 2023 beim LSG eingereicht. Die haben sie erst jetzt an den Lahn-Dill-Kreis weitergegeben, ohne Kommentar.
 Ich werde jetzt wie vorgeschlagen verfahren.

Gruß hko

TripleH

Für die Festsetzung ist der Urkundsbeamte der ersten Instanz, also des SG zuständig, nicht das LSG.

Ottokar

Zitat von: hko am 18. September 2024, 16:02:321. es geht nicht um JC sondern Sozialamt..
Danke für die Klarstellung, das macht aber keinen Unterschied.

Zitat von: hko am 18. September 2024, 16:02:32Auf deren Vorschlag hat der Lahn-Dill-Kreis eine Kostenübernahmezusage abgegeben.
Dann stelle den Antrag auf Kostenfestsetzung gemäß § 197 SGG bei dem SG, welches die Verfahren vor dem LSG verhandelt hatte und vergiss nicht, darin auch die Verzinsung zu beantragen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.