Unangemessene Wohnung - was würdet ihr tun?

Begonnen von Marmeladenkönig45, 30. September 2024, 11:55:38

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Marmeladenkönig45

Halli Hallo,

ich bin neu hier und muss mich erstmal durch wurschteln.

Da wir als Mitgefangen eine Community sind, habe ich eine Frage.

Ich hab letzte Woche ein Bescheid erhalten, dass meine jetzige angemietete Wohnung zu teuer sei (rund 200 Euro).
Ich war das Wochenende im Netz auf der Suche nach einer dem JC konformen Wohnung- leider vergebens.
Ich hatte günstigere Wohnungen zwar gefunden, aber dort stand in jeder Anzeige "Mieter mit festen Einkommen aus Erwerbstätigkeit erwünscht". (was eigentlich auch verständlich ist, nicht falsch verstehen)

Zudem leide ich an einer chronischen Krankheit seit 2011 und für mich ist mein Hund essenziell wichtig, da ich durch ihn ein geregelten Tagesablauf habe.

Ein Freund der Familie würde mir eine 1 Raum Wohnung vermieten, nur es ist ja ein Paragraphen Dschungel, was man alles zu beachten hat.

Hat jemand Tipps bzw Erfahrungen gemacht?

Liebe Grüße

turbulent

Zitat von: Marmeladenkönig45 am 30. September 2024, 11:55:38Hat jemand Tipps bzw Erfahrungen gemacht?
Ja.

Zitat von: Marmeladenkönig45 am 30. September 2024, 11:55:38Ein Freund der Familie würde mir eine 1 Raum Wohnung vermieten, nur es ist ja ein Paragraphen Dschungel, was man alles zu beachten hat.
Hast Du den Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und den Ratgeber Umzug schon gelesen? Vielleicht sind da einige Deiner Fragen schon beantwortet - und Deine nächsten werden dann spezifischer.

Es wird nicht ohne Papierkram gehen; wenn Du umziehst, ist es auch nicht weniger anstrengend als ohne JC. Aber unmöglich ist es ganz sicher nicht, auch nicht mit Hund.
Viel Erfolg!

Fettnäpfchen

Marmeladenkönig45

Zitat von: Marmeladenkönig45 am 30. September 2024, 11:55:38Ich hab letzte Woche ein Bescheid erhalten, dass meine jetzige angemietete Wohnung zu teuer sei (rund 200 Euro).
Kannst du genaue Angaben machen oder das Schreiben anonymisiert einstellen.

Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
ZitatMitteilung über zu hohe Unterkunftskosten/Aufforderung zur Kostensenkung
Ma...(weiterlesen...und das Formblatt auch anklicken (und lesen/ausdrucken))

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Marmeladenkönig45

Zitat von: Fettnäpfchen am 30. September 2024, 18:20:35Marmeladenkönig45

Zitat von: Marmeladenkönig45 am 30. September 2024, 11:55:38Ich hab letzte Woche ein Bescheid erhalten, dass meine jetzige angemietete Wohnung zu teuer sei (rund 200 Euro).
Kannst du genaue Angaben machen oder das Schreiben anonymisiert einstellen.

Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
ZitatMitteilung über zu hohe Unterkunftskosten/Aufforderung zur Kostensenkung
Ma...(weiterlesen...und das Formblatt auch anklicken (und lesen/ausdrucken))

MfG FN

Tut mir leid, habe es jetzt erst gesehen  :sad:

Ich kann dir das tatsächlich gerne mal hochladen, wenn ich es heute noch schaffe.
Aber der Ratgeber zur Angemessenheit der Miete hat mir schon etwas geholfen, habe am Donnerstag einen Termin mit dem JC um das zu klären.

In einem Gespräch mit einem Sozialpädagogen hieß es, dass meine Heizkosten (252 Euro) zu viel sind. Und ich bin keiner, der die Heizung dauerhaft auf die 5 hat.
Die Stadtwerke hatte dies Jahr ein Systemfehler, die buchten also 3 Monate nicht ab und diese Energiepreisbremse fiel weg.
Und wir waren bei der Stadtwerke: Ich habe denselben Verbrauch wie die Jahre davor und es wäre derselbe Preis (96 Euro) die ich monatlich zu zahlen hätte.

Ottokar

Maßgeblich sind die Gesamtkosten, eine isolierte Betrachtung der Angemessenheit der HK ist rechtswidrig.
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TripleH

Das ist so nicht richtig. Das JC kann eine Gesamtbetrachtung vornehmen (§ 22 Absatz 10 SGB II), muss es aber nach wie vor lt. Rechtsprechung des BSG nicht:

ZitatDie Prüfung der Angemessenheit der Bedarfe für die Unterkunft und für die Heizung hat grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen (vgl nur BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, RdNr 18 mwN), unbeschadet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen (§ 22 Abs 1 Satz 4 SGB II) und der zwischenzeitlich eingeführten, im vorliegenden Verfahren aber nicht anzuwendenden Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 10 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 26.7.2016 (BGBl I 1824). 

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/2021_05_19_B_14_AS_57_19_R.html

Von der Wirtschaftlichkeitsprüfung her ist es im Normalfall immer logischer, eine Gesamtangemessenheitsgrenze zu bilden.

Ottokar

Ich meinte das bezogen auf eine Kostensenkungsaufforderung bzw. die Weigerung der Übernahme der tatsächlichen Kosten. Denn darum geht es ja hier.
Das JC kann keine Kostensenkung fordern, oder sich weigern, die tatsächlichen Kosten anzuerkennen, wenn die Gesamtkosten angemessen sind.
Das geht auch zweifelsfrei aus dem Gesetzestext hervor, wo auf "Bedarfe für Unterkunft und Heizung" abgestellt wird.
Die Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 10 SGB II ist eine Prüfungsgrenze, keine Kappungsgrenze. Sie regelt, wann das JC die Angemessenheit der KdUH prüfen soll und nicht, wann diese angemessen sind.
Die Prüfung der Gesamtangemessenheit ist auch kein Bestandteil der Wirtschaftlichkeitsprüfung, sondern der letzte Schritt der Angemessenheitsprüfung. Erst wenn die Gesamtkosten unangemessen sind, erfolgt eine Wirtschaftlichkeitsprüfung hinsichtlich Kostensenkung durch Umzug.
So auch die ständige Rechtsprechung des BSG dazu.
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talokatel823

Zitat von: Ottokar am 08. Oktober 2024, 10:41:53Ich meinte das bezogen auf eine Kostensenkungsaufforderung bzw. die Weigerung der Übernahme der tatsächlichen Kosten. Denn darum geht es ja hier.
Das JC kann keine Kostensenkung fordern, oder sich weigern, die tatsächlichen Kosten anzuerkennen, wenn die Gesamtkosten angemessen sind.
Das geht auch zweifelsfrei aus dem Gesetzestext hervor, wo auf "Bedarfe für Unterkunft und Heizung" abgestellt wird.
Die Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 10 SGB II ist eine Prüfungsgrenze, keine Kappungsgrenze. Sie regelt, wann das JC die Angemessenheit der KdUH prüfen soll und nicht, wann diese angemessen sind.
Die Prüfung der Gesamtangemessenheit ist auch kein Bestandteil der Wirtschaftlichkeitsprüfung, sondern der letzte Schritt der Angemessenheitsprüfung. Erst wenn die Gesamtkosten unangemessen sind, erfolgt eine Wirtschaftlichkeitsprüfung hinsichtlich Kostensenkung durch Umzug.
So auch die ständige Rechtsprechung des BSG dazu.
Das ist äußerst interessant!
Mir wurden damals von meinem vorigen JC auch die Heizkosten nach §22 SGB II gekürzt, weil sie angeblich plötzlich unangemessen waren (70 €), obwohl die Gesamt-KdUH angemessen waren. Mir wurden deshalb dann 2 Jahre monatlich 4 Euro weniger ausgezahlt.
Leider habe ich das damals nach einem erfolglosen Widerspruch einfach hingenommen.

Marmeladenkönig45

Zitat von: Ottokar am 08. Oktober 2024, 10:41:53Ich meinte das bezogen auf eine Kostensenkungsaufforderung bzw. die Weigerung der Übernahme der tatsächlichen Kosten. Denn darum geht es ja hier.
Das JC kann keine Kostensenkung fordern, oder sich weigern, die tatsächlichen Kosten anzuerkennen, wenn die Gesamtkosten angemessen sind.
Das geht auch zweifelsfrei aus dem Gesetzestext hervor, wo auf "Bedarfe für Unterkunft und Heizung" abgestellt wird.
Die Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 10 SGB II ist eine Prüfungsgrenze, keine Kappungsgrenze. Sie regelt, wann das JC die Angemessenheit der KdUH prüfen soll und nicht, wann diese angemessen sind.
Die Prüfung der Gesamtangemessenheit ist auch kein Bestandteil der Wirtschaftlichkeitsprüfung, sondern der letzte Schritt der Angemessenheitsprüfung. Erst wenn die Gesamtkosten unangemessen sind, erfolgt eine Wirtschaftlichkeitsprüfung hinsichtlich Kostensenkung durch Umzug.
So auch die ständige Rechtsprechung des BSG dazu.

Gut, ich muss dazu sagen, dass meine Wohnung für mich alleine wirklich zu groß ist (ca 4m²). Ich war damals noch nicht im Leistungsbezug und die Wohnung war die einzige, die ich zu Corona-Zeiten bekommen habe (musste aus der vorherigen Wohnung ausziehen, da mein Ex sich von mir getrennt hat und mich nur noch kurze Zeit geduldet hat)
Da hieß es auch, dass die Wohnung zu groß sei (10 Euro). Ich hab das zur Kenntnis genommen, ich wollte aber nicht nach 2 Monaten wieder ausziehen.

Danach war ich 2 Jahre arbeiten, ich wurde aber nicht verlängert aufgrund der chronischen Krankheit.


Und ich weiß nicht, wie es euch geht, aber die vom JC bei mir wollen das meistens telefonisch klären. Ich möchte das aber persönlich klären, weil es mir lieber ist.
Jedenfalls sagte die Dame am Telefon, dass ich aus der Karenzzeit raus sei, und ich deshalb mit den Kürzungen rechnen muss.

Sheherazade

Zitat von: Marmeladenkönig45 am 06. Oktober 2024, 16:42:07Ich kann dir das tatsächlich gerne mal hochladen, wenn ich es heute noch schaffe.

Wolltest du nicht das Schreiben vom Jobcenter hochladen, damit wir hier nicht alle wie die Blinden von der Farbe reden?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Marmeladenkönig45

Zitat von: Sheherazade am 09. Oktober 2024, 14:54:49
Zitat von: Marmeladenkönig45 am 06. Oktober 2024, 16:42:07Ich kann dir das tatsächlich gerne mal hochladen, wenn ich es heute noch schaffe.

Wolltest du nicht das Schreiben vom Jobcenter hochladen, damit wir hier nicht alle wie die Blinden von der Farbe reden?

Ich kriege das nicht so hin - wie gesagt bin neu

Sheherazade

"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Marmeladenkönig45

Zitat von: Sheherazade am 10. Oktober 2024, 12:56:36Dann tippe es doch ab. Ansonsten guck mal hier.

Sehr geehrte Frau XY,

Ihr Bedarf für Unterkunft und Heizung setzen sich wie folgt zusammen:
Kaltmiete: 261,94€ mtl.
Nebenkosten: 77,13€ mtl.
Heizkosten: 252,00 € mtl.

Im Unstrut- Hainich- Kreis sind nach der Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung in den Rechtskreisen (..) folgende Werte angemessen.

für 1 Person: bis max 45 qm
(..)

für Kaltmiete und kalte Betriebskosten:
MHL 305,55 €
Bad langensalza 264,60€

Diesen Richtwert überschreiten Ihre tatsächlichen Kosten im Vergleichraum Mühlhausen für 1 Person in Ihrer Bedarfsgemeinschaft um 198,67€.

(..)

Xellos


Marmeladenkönig45

Zitat von: Xellos am 14. Oktober 2024, 15:19:06250€ MONATLICH fürs heizen????

Ja, weil unser Fernwärmeanbieter 3 Monate lang aufgrund von Systemfehler nicht abbuchen konnte. Zudem ist vom Staat eine Förderung weggefallen.
Vorher hatte ich 96 Euro Heizkosten - ich muss dazu sagen, dass ich an der Außenseite ganz oben wohne und des öfteren es hier eiskalt ist.. Ich heize nur so viel, damit kein Schimmel entsteht. Ich hab fast haargenau denselben verbrauch, wie in den letzten 3 Jahren.