30 Euro Gewinn aus Sportwetten

Begonnen von Sese, 04. Oktober 2024, 18:05:14

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Ottokar

Hier geht es nicht darum was das JC will, sondern welche Pflichten der Leistungsbezieher hat.
So etwas wie eine vorauseilende Pflichterfüllung gibt es nicht. Die Pflicht entsteht erst mit dem Eintreten der in § 60 SGB I geregelten Tatbestandsmerkmale.
Fließen dem TE mehr als 30 Euro sonstiges Einkommen im Monat zu, muss er das natürlich melden.
Das Gleiche gilt, wenn dem TE mehr als 100 Euro Erwerbseinkommen zufließt, oder wenn dem TE neben 100 Euro Erwerbseinkommen zusätzlich sonstiges Einkommen zufließt, oder neben 30 Euro sonstigem Einkommen noch zusätzlich Erwerbseinkommen zufließt.
Also immer dann, wenn Einkommen zufließt, welches sich auf die Leistung auswirkt.
Kann man als Leistungsempfänger nicht zweifelsfrei beurteilen, ob sich das Einkommen auf die Leistung auswirkt oder nicht, d.h. ob eine Mitteilungspflicht besteht oder nicht, sollte man zur eigenen Sicherheit das Einkommen dem JC mitteilen. Da aber auch JC bei dieser Beurteilung oder der Anrechnung immer wieder Fehler machen, sollte man das Ganze in jedem Fall prüfen lassen, sofern man dazu nicht selbst in der Lage ist.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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