Ablehnung der Übernahme der Übernahme wg. unwirksame Nebenkostenabrechnung

Begonnen von kkc1945, 10. Oktober 2024, 17:51:02

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kkc1945

Hallo zusammen,

wir haben ein Schreiben erhalten, in dem die (anteilige) Übernahem der Nebenkostenabrechnung 2023 abgelehnt wird, weil sie angeblich unwirksam ist, siehe Anlage - Schreiben vom JC

Wir haben 2 Anträge gestellt, einmal auf (anteilige) Übernahme der Betriebskostennachzahlung 2023 und einmal auf (anteilige) Übernahme der erhöhten Betriebskostenvorauszahlung ab September 2024.

Zuvor hatte das JB mit dem ersten Schreiben (1) Belege zur Betriebskostenabrechnung 2023 angefordert und mit einem weiteren Schreiben die Übernahme der Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen von 160 € auf 240 € abgelehnt, mit der Begründung, dass der Vermieter die Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen nur "empfehle". Hierzu hatten wir geantwortet, siehe unten.

Zum ersten Schreiben (1) haben wir um Mitteilung der Rechtsgrundlage gebeten, da wir dem JC bereits eine vom Vermieter übersandte und unterschriebene Betriebskostenabrechnung für 2023 übersandt haben und für den Fall, dass die Unterlagen (Nachweise zur Betriebskostenabrechnung 2023) dennoch weiterhin gewünscht werden, um Übernahme der Kosten für die Anforderung von Kopien der Nachweise bitten.

Im zweiten Schreiben (2) haben wir nochmals eine vom Vermieter unterschriebene Bescheinigung übersandt, in der die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung von 160 € auf 240 € endgültig und verbindlich bestätigt wird. Bisher haben wir keine Antwort erhalten. Wir denken jedoch, dass das jetzige Schreiben sich ebenfalls auf die derzeitige Nebenkosten bezieht, da allgemein von den Nebenkosten gesprochen wird.

Nun haben wir ein Schreiben zum ersten Antrag (Antrag auf Übernahme der Betriebskostenabrechnung 2023) erhalten, in dem plötzlich ebenfalls jetzt die Betriebskostennachzahlung für 2023 abgelehnt wird. Begründung, da im ursprünglichen Vertrag von 1999 nur von einer pauschalen Betriebskostenzahlung die Rede ist, siehe Anlage - Mietvertrag 1999.

So einfach kann sich das JB noch nicht vor der Betriebskostennachzahlung drücken, zumal wir dem JC auch einen geänderten Mietvertrag aus 2021 zugesandt hatten, in dem ganz klar hervorgeht, dass die Nebenkosten zum damaligen Zeitpunkt angepasst wurden und sich von 137 € auf 160 € erhöht haben, sieh Anlage - geänderter Mietvertrag. Das JC weiß also genau, dass wir durch die Übersendung von Bankunterlagen, die Miete (ganz normal leisten) und die Nebenkosten als Vorauszahlungen leisten, so auch im Erstantrag auf Leistungen nach dem SGB II dargelegt.

Wir haben das Gefühl, dass der Sachbearbeiter nur einen Grund gesucht hat, weil ihm die bisherigen Schreiben nicht gefallen haben, um die Betriebskostennachzahlung vollständig abzulehnen.

Hat jemand eine Idee, was wir tun können?

LG

turbulent

Zitat von: kkc1945 am 10. Oktober 2024, 17:51:02weil ihm die bisherigen Schreiben nicht gefallen haben
Du hast aber schon gemerkt, dass diese Schreiben denen, die hier geantwortet haben, auch nicht "gefallen" haben? Vielleicht liegt es an den wirklich nicht eindeutigen Schreiben?

Zitat von: kkc1945 am 10. Oktober 2024, 17:51:02zumal wir dem JC auch einen geänderten Mietvertrag aus 2021 zugesandt hatten, in dem ganz klar hervorgeht, dass die Nebenkosten zum damaligen Zeitpunkt angepasst wurden und sich von 137 € auf 160 € erhöht haben
Hast Du den unterschrieben, nachdem das JC zugestimmt hat? Oder hast Du eigenmächtig einen neuen Mietvertrag unterzeichnet?

Zitat von: kkc1945 am 10. Oktober 2024, 17:51:02Im zweiten Schreiben (2) haben wir nochmals eine vom Vermieter unterschriebene Bescheinigung übersandt, in der die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung von 160 € auf 240 € endgültig und verbindlich bestätigt wird.
Eine Erhöhung der Vorauszahlung ist nur möglich anhand der letzten Nebenkostenabrechnung. Da ja aber keine akzeptable/akzeptierte vorliegt, ist das Ansinnen des Vermieters nicht rechtens.

Hat das JC die Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2021 und 2022 akzeptiert?

(Es wäre übersichtlicher gewesen, Du hättest dies zu Deinem alten Thema gepackt, das gehört alles zusammen. Hier allein ist nämlich nicht auf den ersten Blick zu erkennen, dass das JC gar nicht so unrecht hat(te) mit der Weigerung, das von Dir Gewünschte einfach so zu akzeptieren.)

Muss ich dem JC Nachweise zur (jährlichen) Nebenkostenabrechnung zusenden?
Ablehnung der Übernahme der erhöhten Betriebskostenvorauszahlung

Edit
Der geänderte Mietvertrag ist kein neuer Mietvertrag. Es ist ein Brief des Vermieters. In dem vorgeschlagen wird, die Umlagen anzupassen. 1. steht da nichts von der Änderung der Pauschale auf eine verbrauchsabhängige Vorauszahlung, 2. hätte das ohne Deine Zustimmung nie wirksam werden können.
Für mich wird Dein Mietverhältnis immer verstrudelter. Da passt ja so ziemlich überhaupt nichts. Glückwunsch, dass es bisher offensichtlich so durchgegangen ist beim JC.

kkc1945



Zitat von: turbulent am 10. Oktober 2024, 21:51:24Hast Du den unterschrieben, nachdem das JC zugestimmt hat? Oder hast Du eigenmächtig einen neuen Mietvertrag unterzeichnet?

Das ist ein geänderter Mietvertrag aus 2021. Zum damaligen Zeitpunkt war meine Mutter nicht auf das JC angewiesen.
Diese musste unterschrieben werden, da ansonsten eine Mietkündigung seitens des Vermieters gedroht hätte.

Zitat von: turbulent am 10. Oktober 2024, 21:51:24Eine Erhöhung der Vorauszahlung ist nur möglich anhand der letzten Nebenkostenabrechnung. Da ja aber keine akzeptable/akzeptierte vorliegt, ist das Ansinnen des Vermieters nicht rechtens.

Was tut man in diesem Fall? Einen geänderten Mietvertrag setzen?


Zitat von: turbulent am 10. Oktober 2024, 21:51:24Der geänderte Mietvertrag ist kein neuer Mietvertrag. Es ist ein Brief des Vermieters. In dem vorgeschlagen wird, die Umlagen anzupassen. 1. steht da nichts von der Änderung der Pauschale auf eine verbrauchsabhängige Vorauszahlung, 2. hätte das ohne Deine Zustimmung nie wirksam werden können.

Das stimmt. Aber was macht man denn jetzt, damit es für die Betriebkostennachzahlung 2024 nicht zum selben Dilemma kommt?


Zitat von: turbulent am 10. Oktober 2024, 21:51:24Für mich wird Dein Mietverhältnis immer verstrudelter. Da passt ja so ziemlich überhaupt nichts. Glückwunsch, dass es bisher offensichtlich so durchgegangen ist beim JC.

Leider lernt man die Dinge, wenn es zu solchen Situationen kommt auf die harte Weise...


turbulent

Zitat von: kkc1945 am 11. Oktober 2024, 20:25:51Was tut man in diesem Fall? Einen geänderten Mietvertrag setzen?
Als Mieter? Gar nichts. Ich würde meine Vermieterin aber darauf hinweisen, dass ich auf dieses Schreiben hin keine Änderung vornehmen werde, das sei so nicht ausreichend.

Zitat von: kkc1945 am 11. Oktober 2024, 20:25:51Das stimmt. Aber was macht man denn jetzt, damit es für die Betriebkostennachzahlung 2024 nicht zum selben Dilemma kommt?
Als Mieter? Gar nichts. Abwarten, was Du vom Vermieter kriegst.

Zitat von: kkc1945 am 11. Oktober 2024, 20:25:51Das ist ein geänderter Mietvertrag aus 2021. Zum damaligen Zeitpunkt war meine Mutter nicht auf das JC angewiesen.
Warum liegt dann der alte dem JC vor?

Rotti

und was ist mit den vereinbarten Nebengebäude und Abstellfläche im Hof die zahlen sie ?

kkc1945

Zitat von: turbulent am 11. Oktober 2024, 20:32:20Als Mieter? Gar nichts. Ich würde meine Vermieterin aber darauf hinweisen, dass ich auf dieses Schreiben hin keine Änderung vornehmen werde, das sei so nicht ausreichend.

Das habe ich nicht ganz verstanden, kannst du das nochmal mit anderen Worten erklären?



Zitat von: turbulent am 11. Oktober 2024, 20:32:20Warum liegt dann der alte dem JC vor?

Um den Gesamtzusammenhang zu verstehen. Der erste Mietvertrag aus 1999 beinhaltet die Vereinbarungen und der aus 2021 hauptsächlich die Miet- und Nebenkostenerhöhung.


Zitat von: Rotti am 11. Oktober 2024, 20:48:35und was ist mit den vereinbarten Nebengebäude und Abstellfläche im Hof die zahlen sie ?

Ja, die gehören zum Grundstück dazu und werden auch genutzt.

turbulent

Zitat von: kkc1945 am 11. Oktober 2024, 23:26:21Um den Gesamtzusammenhang zu verstehen. Der erste Mietvertrag aus 1999 beinhaltet die Vereinbarungen und der aus 2021 hauptsächlich die Miet- und Nebenkostenerhöhung.
Dann ist der Mietvertrag von 2019, alles andere sind weder Änderungen dieses Vertrags noch neue Verträge.

Zitat von: kkc1945 am 11. Oktober 2024, 23:26:21Das habe ich nicht ganz verstanden, kannst du das nochmal mit anderen Worten erklären?
Dass der Vermieter ein ordentliches Schreiben aufsetzen muss, wurde Dir hier schon mehr als einmal gesagt. Das ist Vermietersache. Damit hast Du nichts zu tun. Das, was Dein Vermieter Dir bisher geschrieben hat, taugt nichts.


kkc1945

Zitat von: turbulent am 12. Oktober 2024, 17:11:01Dass der Vermieter ein ordentliches Schreiben aufsetzen muss, wurde Dir hier schon mehr als einmal gesagt. Das ist Vermietersache. Damit hast Du nichts zu tun. Das, was Dein Vermieter Dir bisher geschrieben hat, taugt nichts.

Dass der Vermieter ein ordentliches Schreiben aufsetzen muss, ist hier schon mehr als einmal gesagt worden. Das ist Sache des Vermieters. Du hast damit nichts zu tun. Was Dein Vermieter Dir bisher geschrieben hat, ist nichts wert. [/quote]

Ich hatte bereits mit dem Vermieter über die Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung gesprochen und ihm auch ein Musterschreiben unterschreiben lassen, in dem explizit steht, dass die Erhöhung der Nebenkosten verbindlich ist, da das Schreiben zuvor vom JC abgelehnt wurde, da im vorherigen Schreiben des Mieters von einer "Empfehlung" zur Erhöhung der Vorauszahlung die Rede war, siehe Post: https://hartz.info/index.php/topic,134798.msg1614473.html#msg1614473

Das jetzige Thema hat zwar indirekt etwas mit dem eben genannten zu tun, da es jetzt generell um die Anerkennung der Nebenkostennachzahlung 2023 geht, aber dazu müsste ich noch einmal das Gespräch mit dem Vermieter suchen, um ihm zu erklären, dass dazu ein weiteres Schreiben an das JC notwendig ist, aber da ich weiß, dass er damit überfordert sein wird und mich fragen wird, was genau in diesem Fall zu tun ist, gebe ich die Frage hier weiter. Er wird die Sache sicher unterschreiben, aber ich muss ihm die Vorgehensweise verständlich erklären und dazu brauche ich weitere Hilfe, wie ich das am besten mache und was das neue Schreiben beinhalten muss.

VG

TripleH

Lt. Mietvertrag von 99 ist eine BK-Pauschale vereinbart. Wieso wird überhaupt abgerechnet?!

kkc1945

Zitat von: TripleH am 12. Oktober 2024, 19:37:13Lt. Mietvertrag von 99 ist eine BK-Pauschale vereinbart. Wieso wird überhaupt abgerechnet?!

Das kann ich ehrlich gesagt nicht mit Sicherheit sagen. Es muss sich um eine mündliche Vereinbarung zwischen meinem Vater, der damals noch in der Wohnung lebte, und dem Vermieter gehandelt haben.

TripleH

Vielleicht wird es langsam Zeit, das mal von jemandem vor Ort, der des Mietrechts kundig ist, aufdröseln zu lassen. Also Beratungsstelle, Mieterbund, Mietrechtsanwalt o. ä.

Oktavius

Zitat von: kkc1945 am 10. Oktober 2024, 17:51:02Wir haben das Gefühl, dass der Sachbearbeiter nur einen Grund gesucht hat, weil ihm die bisherigen Schreiben nicht gefallen haben, um die Betriebskostennachzahlung vollständig abzulehnen.

Hat jemand eine Idee, was wir tun können?

LG

ja, zum Mieterbund oder ähnliches gehen. Und sich beraten lassen. Rechtswidrigkeit begeht zuweilen nicht nur das JC, sondern teils auch ein Vermieter, bewusst oder aus Unwissenheit.

Beraten dazu, dass man im laufenden Mietverhältnis keinen Grund hat, den Mietvertrag wiederholt neu aufzusetzen.
Damit bringt man sich selbst um Rechte, etwa verlängerte Kündigungsfristen nach einer bestimmten Zeit.

Der Vermieter kann auch keine "Änderungskündigung" machen, wie im Arbeitsrecht manchmal machbar, wenn man nicht zustimmt.

Und wenn man einmal eine Pauschale hat, dann hat man eine Pauschale und dem VM kann es nicht einfallen, nun doch abzurechnen.

Die "möglicherweise mündliche Vereinbarung" zählt nichts.

Wenn man den Mietvertrag dummerweise geändert hat, dann muss die Abrechnung dennoch stimmen und eine Erhöhung der Vorauszahlung muss aus der Abrechnung rechnerisch hervorgehen.

So wie es aussieht, hat nicht der Sachbearbeiter einen Grund gesucht, die Betriebskostennachzahlung vollständig abzulehnen, sondern ihm haben die Schreiben wegen der darin enthaltenen Rechtswidrigkeit "nicht gefallen".
Und wenn man als Mieter wegen Rechtswidrigkeit nicht in der Pflicht ist, dann auch nicht der Dritte, der statt einem selbst, die Verpflichtung übernimmt, also hier das JC.

jens123

Der Vermieter hat offensichtlich gar keinen Anspruch auf eine Nachforderung, weil er ja selber eine Pauschale vereinbart hat (Mietvertrag 1999, § 3). Dementsprechend ist die Argumentation des JC nachzuvollziehen.

Der (etwas listige) "Vorschlag" des Vermieters, 2021 im Zuge einer üblichen Mieterhöhung unter Bezug auf den örtlichen Mietspiegel gleichzeitig noch nicht näher benannte Umlagen von 137 auf 160 Euro anzuheben, wirft auch Fragen auf: 1. ist Letzeres ein völlig anderes Thema und 2. ist unbekannt woher die ursprünglich 137 Euro resultieren; im Mietvertrag ist ja von einer Pauschale i. H. v. 240 DM die Rede.

Der Kniff des Vermieters mit dem "Vorschlag" ist verständlich, da die Erhöhung der Pauschale nicht einseitig vorgenommen werden konnte, weil faktisch ein Festpreis vereinbart wurde. Jede Abweichung wäre nur durch eine Mietvertragsänderung im beiderseitigen Einverständnis möglich.

Falls der Mieter diese erhöhte Pauschale akzeptiert und über längere Zeit gezahlt hat, hat er im Grunde stillscheigend zugestimmt. Ob das JC verpflichtet ist, diese stillschweigend akzeptierte Erhöhung der Pauschale zu berücksichtigen, wäre auch zu klären. Der Mieter zahlt ja im Grunde eine Miete, die vertraglich garnicht vereinbart wurde.