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Aussendienst Jc

Begonnen von Bimimaus5421, 18. Oktober 2024, 16:23:03

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Oktavius

Zitat von: Vollloser am 19. Oktober 2024, 20:38:54Da Sache ist die - WENN ich mich schon vor jemanden nackich mache (auch noch machen muss), will ich auch so akzeptiert werden wie ich bin.
DAS finde ich so schwierich !
verstehe ich, hat aber nun mal nichts mit dem zu tun
Zitat von: Vollloser am 19. Oktober 2024, 20:38:54Sie wollen ja auch z. B. wissen, ob Du wirklich arm bist - bei der Erstantragstellung - und auch gerne immer mal wieder bei so einem Weiterbewilligungsantrag.
was nun mal notwendig ist, damit sich niemand Leistungen krallt, die er doch gar nicht braucht.

Dass das JC einem das Leben vorschreibt, wäre echt ein Skandal. Was ist damit gemeint, v.a, "so akzeptieren, wie ich bin"?
Dass man jemand damit "nervt" sich eine Arbeit zu suchen?
Dass "nackig zeigen", um die Leistungen zu bekommen nicht bedeutet dass man nunmehr "arm" bleiben kann, auch  man eine Alternative hätte?

Im Bezug auf den Eingangsbeitrag ist übrigens immer noch nicht klar, ob die Begründung aus der Luft gegriffen ist oder den Tatsachen entspricht. Ist mir auch egal, ist nur ein Hinweis.

Bimimaus5421

Zitat von: Vollloser am 19. Oktober 2024, 09:54:38Ist diese Ankündigung denn mit einem konkreten Termin (Datum, Uhrzeit) versehen ?
Ja
Ist da eine Rechtsfolgenbelehrung dabei ? Nein

Tja diese Jobcenter wollen so einiges !
Sie wollen ja auch z. B. wissen, ob Du wirklich arm bist - bei der Erstantragstellung - und auch gerne immer mal wieder bei so einem Weiterbewilligungsantrag.Das hat nein Bekannter mit Kontoauszüge mehrmals nachgewiesen
Wie weist man Armut sonst noch nach ausser mit den Kontoauszüge ?
Tja, diese "Jobcenter" sind halt nach wie vor immer noch so eine "Hosenrunter-Behörde" (oder Rock runter) !  :scratch:

Vollloser

Zitat von: Oktavius am 19. Oktober 2024, 22:30:30Dass das JC einem das Leben vorschreibt, wäre echt ein Skandal. Was ist damit gemeint

Na das Zauberwort für dieses Vorschreibung lautet "Zumutbarkeit".
Und aus Zumutbarkeit wird oft ganz schnell mal Zumutung. Und das ist tatsächlich der Skandal !

Zitat von: Oktavius am 19. Oktober 2024, 22:30:30"so akzeptieren, wie ich bin"

Na kennst Du vielleicht noch die Werbung ,,Ich will so bleiben, wie ich binDu darfst !"
Tja, man muss es dürfen !  :smile:

Zitat von: Oktavius am 19. Oktober 2024, 22:30:30auch  man eine Alternative hätte?

Alternative Alternative !
Ja was denn für Alternative ?
Es gibt doch nur eine Alternative (wenn überhaupt) - die Alternative für Deutschland !?!  :weisnich:  :sad:
Sei wirklich Kunde - und keine Ware !

Ottokar

Zitat von: TripleH am 18. Oktober 2024, 23:01:17Wenn das SG mehrfach abgelehnt hat, scheint ja an der Vermutung des bösen Jobcenters was dran zu sein.
Seit wann kann man allein aufgrund der Ablehnung eines ER darauf schließen, dass der geltend gemachte Anspruch generell materiell-rechtlich unzulässig ist?

Bei einer Regelungsanordnung wird der Antrag bereits dann zurückgewiesen, wenn er unbegründet ist, weil es im Einflussbereich des Antragstellers liegt, die Leistungsbewilligung durch Nachgeben (bspw. Zulassen eines Hausbesuches) selbst zu bewirken. Eine ER ist dafür nicht erforderlich.
Ob ein materiell-rechtlicher Anspruch besteht, wird da i.d.R. gar nicht (mehr) geprüft.

Die Annahme liegt nahe, dass das JC die Zuständigkeits- und damit Anspruchsvorausetzung des Aufenthaltes des Antragstellers durch Hausbesuch feststellen wollte. Warum ist dabei vollkommen unerheblich.
Wenn dieser Hausbesuch abgelehnt und deshalb die Leistung verweigert wurde, würde jedes SG einen ER ablehnen.
Ob der Hausbesuch erforderlich und zulässig war, womit eine Duldungspflicht besteht, muss und wird das SG dabei nicht prüfen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


TripleH

Zitat von: Ottokar am 20. Oktober 2024, 10:13:46Seit wann kann man allein aufgrund der Ablehnung eines ER darauf schließen, dass der geltend gemachte Anspruch generell materiell-rechtlich unzulässig ist?

Die Inaugenscheinnahme ist ein Eingriff in verfassungsmäßige Rechte. Wenn ein SG dies für notwendig erachtet, ist an den Zweifeln des Jobcenters anscheinend etwas dran. Wäre das Wohnen im behaupteten Wohnsitz glasklar, würde das Gericht gleich zugunsten der Antragsteller entscheiden.

Nach dem Beschluss/den Beschlüssen zu fragen, um Klarheit zu erhalten, kann man sich bei dem User aber wahrscheinlich sparen.
 

Ottokar

Wo bitte steht denn, dass das SG dies für nowendig erachtet hat?
Wenn du den Beschluss kennst dann her damit, ansonsten bitte keine Spekulationen.
Wenn das SG den Antrag bereits für unzulässig i.S.v. rechtsmissbräuchlich hält, nimmt es keine materiell-rechtliche Bewertung vor, sondern weist ihn ab.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


TripleH

Den Beschluss werden wir nicht sehen. Allerdings habe ich es in meiner beruflichen Laufbahn - und das sind immerhin über 30 Jahre - noch nicht erlebt, dass ein Gericht die Unverletzlichkeit der Wohnung so unbeachtlich befunden hat, dass es ohne jeden Anhaltspunkt eine Inaugenscheinnahme als zumutbar angesehen und einem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen hat.

Bimimaus5421

Zitat von: Ottokar am 20. Oktober 2024, 10:13:46
Zitat von: TripleH am 18. Oktober 2024, 23:01:17Wenn das SG mehrfach abgelehnt hat, scheint ja an der Vermutung des bösen Jobcenters was dran zu sein.
Seit wann kann man allein aufgrund der Ablehnung eines ER darauf schließen, dass der geltend gemachte Anspruch generell materiell-rechtlich unzulässig ist?

Bei einer Regelungsanordnung wird der Antrag bereits dann zurückgewiesen, wenn er unbegründet ist, weil es im Einflussbereich des Antragstellers liegt, die Leistungsbewilligung durch Nachgeben (bspw. Zulassen eines Hausbesuches) selbst zu bewirken. Eine ER ist dafür nicht erforderlich.
Ob ein materiell-rechtlicher Anspruch besteht, wird da i.d.R. gar nicht (mehr) geprüft.

Die Annahme liegt nahe, dass das JC die Zuständigkeits- und damit Anspruchsvorausetzung des Aufenthaltes des Antragstellers durch Hausbesuch feststellen wollte. Warum ist dabei vollkommen unerheblich.
Wenn dieser Hausbesuch abgelehnt und deshalb die Leistung verweigert wurde, würde jedes SG einen ER ablehnen.
Ob der Hausbesuch erforderlich und zulässig war, womit eine Duldungspflicht besteht, muss und wird das SG dabei nicht prüfen.

Danke Ottokar für die Ausführungen hier .
Ich sehe es so das dass Gericht eine Amtsermittlungspflicht hat und leider nicht immer richtig geprüft wird sondern den Müll übernimmt was jc als Lügen vorträgt 

Materiell -rechtlich also dann eine Leistungsklage auf die Leistung ?
Und ja an alle hier die meinten es wäre an der Sache was dran .
Nein denn mit 10 euro auf kontoauszug ist man sehr wohl bedürftigt oder kann man mit 10 euro 5 Monate überleben ? 🙈 Wenn Gerichte nicht wollen kann man vortragen was man will ...
Jetzt bekommen ja beide wieder Leistungen
Und wenn Sie meinen das kranke Bedürftigte betrügen obwohl die Bedürftigkeit mehrmals nachgewiesen haben müsste das Jc ein Strafverfahren gegen meinen Bekannten einleiten tun sie aber nicht weil Sie  genau  wissen das es Schwarm ist



180

Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Oktober 2024, 17:59:15Jetzt bekommen ja beide wieder Leistungen
Dann ist doch alles gut und es gibt auch keinen Grund der Stasi die Tür zu öffnen.
Was steht denn in der Begründung für den Hausbesuch oder worum geht es überhaupt?

Einfach nur lächerlich, was du hier für ein Theater abziehst. Du gibst immer nur einen Bruchteil an Informationen und jammerst dann rum, weil die Vermutungen hier nicht zu dem passen, was du verschwiegen hast.
Dann kümmer dich selbst darum - du kennst die Fakten am besten.

Oktavius

Zitat von: 180 am 20. Oktober 2024, 18:40:06
Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Oktober 2024, 17:59:15Jetzt bekommen ja beide wieder Leistungen
Dann ist doch alles gut und es gibt auch keinen Grund der Stasi die Tür zu öffnen.
Was steht denn in der Begründung für den Hausbesuch oder worum geht es überhaupt?
Gute Frage  :sehrgut:
Am Freitag dem 18. wird nach der Rechtmäßigkeit eines Hausbesuchs gefragt und vorgetragen, die beiden Betreffenden hätten 5 Monate keine Leistung erhalten, 2 Tage später, Sonntag Abend, bekommen die beiden wieder Leistungen. Ok.
Ist denn die Frage zur Rechtmäßigkeit noch offen?

Zitat von: 180 am 20. Oktober 2024, 18:40:06Einfach nur lächerlich, was du hier für ein Theater abziehst. Du gibst immer nur einen Bruchteil an Informationen und jammerst dann rum, weil die Vermutungen hier nicht zu dem passen, was du verschwiegen hast.
Dann kümmer dich selbst darum - du kennst die Fakten am besten.
oder sich einfach an die Netiquette halten und Nachfragen beantworten

Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Oktober 2024, 17:59:15Ich sehe es so das dass Gericht eine Amtsermittlungspflicht hat und leider nicht immer richtig geprüft wird sondern den Müll übernimmt was jc als Lügen vorträgt
das siehst Du leider falsch. Das Gericht hat diese Pflicht nicht und kann nur prüfen und nach dem entscheiden, was vorliegt.
Vermutlich verwechselt Du das SG mit dem AG und den Richter mit dem Staatsanwalt?

Zitat von: 180 am 20. Oktober 2024, 18:40:06Materiell -rechtlich also dann eine Leistungsklage auf die Leistung ?
Und ja an alle hier die meinten es wäre an der Sache was dran .
Nein denn mit 10 euro auf kontoauszug ist man sehr wohl bedürftigt oder kann man mit 10 euro 5 Monate überleben ? 🙈 Wenn Gerichte nicht wollen kann man vortragen was man will ...
Ja, wie hier. Einfangs zwei Sätze raushauen, keine weiteren Informationen liefern, aber sich beschweren, dass nicht sofort alles verstanden wurde.
Wann hast Du denn das letzte Mal "dem Gericht" vorgetragen, was Du wolltest, alles hieb- und stichfest und der Richter hat sich einfach so quer gestellt?

Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Oktober 2024, 17:59:15Jetzt bekommen ja beide wieder Leistungen
Und worum geht es dann?

Bimimaus5421

Zitat von: Oktavius am 20. Oktober 2024, 20:04:15
Zitat von: 180 am 20. Oktober 2024, 18:40:06
Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Oktober 2024, 17:59:15Jetzt bekommen ja beide wieder Leistungen
Dann ist doch alles gut und es gibt auch keinen Grund der Stasi die Tür zu öffnen.
Was steht denn in der Begründung für den Hausbesuch oder worum geht es überhaupt?
Gute Frage  :sehrgut:
Am Freitag dem 18. wird nach der Rechtmäßigkeit eines Hausbesuchs gefragt und vorgetragen, die beiden Betreffenden hätten 5 Monate keine Leistung erhalten, 2 Tage später, Sonntag Abend, bekommen die beiden wieder Leistungen. Ok.
Ist denn die Frage zur Rechtmäßigkeit noch offen?

Zitat von: 180 am 20. Oktober 2024, 18:40:06Einfach nur lächerlich, was du hier für ein Theater abziehst. Du gibst immer nur einen Bruchteil an Informationen und jammerst dann rum, weil die Vermutungen hier nicht zu dem passen, was du verschwiegen hast.
Dann kümmer dich selbst darum - du kennst die Fakten am besten.
oder sich einfach an die Netiquette halten und Nachfragen beantworten

Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Oktober 2024, 17:59:15Ich sehe es so das dass Gericht eine Amtsermittlungspflicht hat und leider nicht immer richtig geprüft wird sondern den Müll übernimmt was jc als Lügen vorträgt
das siehst Du leider falsch. Das Gericht hat diese Pflicht nicht und kann nur prüfen und nach dem entscheiden, was vorliegt.
Vermutlich verwechselt Du das SG mit dem AG und den Richter mit dem Staatsanwalt?

Zitat von: 180 am 20. Oktober 2024, 18:40:06Materiell -rechtlich also dann eine Leistungsklage auf die Leistung ?
Und ja an alle hier die meinten es wäre an der Sache was dran .
Nein denn mit 10 euro auf kontoauszug ist man sehr wohl bedürftigt oder kann man mit 10 euro 5 Monate überleben ? 🙈 Wenn Gerichte nicht wollen kann man vortragen was man will ...
Ja, wie hier. Einfangs zwei Sätze raushauen, keine weiteren Informationen liefern, aber sich beschweren, dass nicht sofort alles verstanden wurde.
Wann hast Du denn das letzte Mal "dem Gericht" vorgetragen, was Du wolltest, alles hieb- und stichfest und der Richter hat sich einfach so quer gestellt?
Wieso ich ?
Es geht nicht um mich !
Und ja das Gericht hat sehr
 
Der Amtsermittlungsgrundsatz (auch Untersuchungsgrundsatz, Inquisitionsmaxime, Amtsermittlungspflicht, Amtsaufklärungspflicht) besagt, dass ein Gericht oder eine Behörde verpflichtet ist, den Sachverhalt, der einer Entscheidung zugrunde gelegt werden soll, von Amts wegen, d. h. ohne Antrag eines Betroffenen oder unabhängig davon, zu untersuchen.
Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Oktober 2024, 17:59:15Jetzt bekommen ja beide wieder Leistungen
Und worum geht es dann?

Bist du von der Stasi oder warum oder warum willste das genau wissen ?
Mal überlegt das der Betroffene auch sein Exmin was er für zurück legende Monate haben möchte ?
Und natürlich kann das jc schikane anwenden und den Aussendienst schicken auch wenn mein Bekannter nun Leistung bekommt .
Wenn die Schikane anwenden machen sie es das sollte dir auch bekannt sein .Also was verstehst du nicht ?
Antrag auf Exmin hat Bekannter gestellt und sie bekommen vorläufig Leistungen jetzt mit Bescheid bewilligt aber nicht die vorherigen Monate und Jc hat ohne Begründnung den Aussendienst Termin mit in Augenscheinnahme angekündigt .
Reicht das nun für dich als Info ?

Oktavius

Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Oktober 2024, 21:55:56Bist du von der Stasi oder warum oder warum willste das genau wissen ?
Dezenter Hinweis: Die gibt es schon lange nicht mehr. Ich kann also nicht von dort sein. Und wenn Du mit der Stasi Erfahrung gemacht hättest, würdest Du nicht solche geschmacklosen Vergleiche ziehen, nur weil man Dir ob deiner spärlichen Posts ein paar Fragen stellt.

Und ansonsten will es gar nicht so genau wissen.

Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Oktober 2024, 21:55:56Mal überlegt das der Betroffene auch sein Exmin was er für zurück legende Monate haben möchte ?
Mal überlegt, dass man eine Frage auch einfach beantworten kann, ohne gleich pampig zu werden?

Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Oktober 2024, 21:55:56Und natürlich kann das jc schikane anwenden und den Aussendienst schicken auch wenn mein Bekannter nun Leistung bekommt .
Deine erste Frage lautet: Der Außendienst kommt, wie reagieren. Und meine Antwort hierauf: Je nachdem, ob am Verdacht was dran ist oder er aus der Luft gegriffen ist. Nur dann wäre er in der Tat Schikane.

Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Oktober 2024, 21:55:56Wenn die Schikane anwenden machen sie es das sollte dir auch bekannt sein .Also was verstehst du nicht ?
Kann ich Dir genau sagen: Wieso Du erst wenig, dann widersprüchliche Info gibst und bei Nachfragen dann gleich so pampig werden musst.

Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Oktober 2024, 21:55:56Antrag auf Exmin hat Bekannter gestellt und sie bekommen vorläufig Leistungen jetzt mit Bescheid bewilligt aber nicht die vorherigen Monate und Jc hat ohne Begründnung den Aussendienst Termin mit in Augenscheinnahme angekündigt .
Reicht das nun für dich als Info ?
Diesen Sachverhalt zu schildern ist Dir schon zu viel?
Weißt Du was: Ja mir reichts.
Alles Gute für Deinen Bekannten.  :bye:  :bye:

Ottokar

Zitat von: TripleH am 20. Oktober 2024, 14:40:44Allerdings habe ich es in meiner beruflichen Laufbahn - und das sind immerhin über 30 Jahre - noch nicht erlebt, dass ein Gericht die Unverletzlichkeit der Wohnung so unbeachtlich befunden hat, dass es ohne jeden Anhaltspunkt eine Inaugenscheinnahme als zumutbar angesehen und einem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen hat.
Ich durfte diese Erfahrung in den letzten 20 Jahren mehrfach machen.

Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Oktober 2024, 17:59:15Ich sehe es so das dass Gericht eine Amtsermittlungspflicht hat und leider nicht immer richtig geprüft wird sondern den Müll übernimmt was jc als Lügen vorträgt
Wenn das Gericht einen Antrag von vornherein für rechtsmissbräuchlich hält, greift keine Amtsermittlungspflicht.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.