Bürgergeld oder Sozialhilfe nach Krankengeldbezug

Begonnen von Hartzfrei, 21. Oktober 2024, 05:52:48

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Hartzfrei

Ich bin seit 15.06.23 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bekomme seit dem Krankengeld. Der Anspruch auf Krankengeld läuft nun laut Schreiben von der Krankenkasse am 11.12.24 aus (Anspruchsdauer max. 78 Wochen). Laut dem Schreiben soll ich mich bei der Agentur für Arbeit melden wegen einem möglichen Arbeitslosengeldanspruch, den ich aber sicherlich nicht habe (Arbeitsverhältnis war viel zu kurz). Es bleiben also grundsätzlich nur Bürgergeld oder Sozialhilfe.

Voraussichtlich bin ich auch nach dem 11.12.24 weiterhin arbeitsunfähig.

Habe ich dann (ab 01.01.25) Anspruch auf Bürgergeld, wenn ich (ab jetzt vermutlich noch 3-5 Monate) immer noch arbeitsunfähig bin, oder habe ich dann nur noch Anspruch auf Sozialhilfe, bis ich wieder gesund bin?

I bims

Inwieweit du Anspruch hast klärt sich ja durch Antragsstellung. Aber so viel sei schon mal gesagt: der Anspruch wäre nicht ab 1.1.2025 sondern ab 12.12.2024.

Du stellst demnächst einfach den Antrag auf Bürgergeld und dann wirst du ja sehen, was als Antwort kommt.

Sheherazade

Zitat von: Hartzfrei am 21. Oktober 2024, 05:52:48Laut dem Schreiben soll ich mich bei der Agentur für Arbeit melden wegen einem möglichen Arbeitslosengeldanspruch, den ich aber sicherlich nicht habe

Diese Negativbescheinigung musst du dir trotzdem besorgen.

Zitat von: Hartzfrei am 21. Oktober 2024, 05:52:48Habe ich dann (ab 01.01.25) Anspruch auf Bürgergeld

Wenn du nicht ein sehr hohes Krankengeld beziehst, solltest du den Antrag auf Bürgergeld schon im Dezember stellen, dann gilt der Antrag ab 1. Dezember und dein Bedarf minus Einkommen wird auch ab dem Zeitpunkt berechnet.
 
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

BigMama

Wenn du ausgesteuert wirst, also nach 78 Wochen Krankengeldbezug hast du einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Der Bezug von Krankengeld ist anspruchsbegründend für Alg I.
Hier greift die sog. Nahtlosigkeitsregelung nach Paragraf 145 SGB III. Das ist der einzige Sondertatbestand bei dem man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen muss und trotzdem Alg I beziehen kann.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Sheherazade

Stimmt, da habe ich heute morgen doch echt geschlafen. Im Krankengeldbezug werden ja Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt.  :schaem:
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

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Hartzfrei

Also wenn das stimmt, wäre das schon krass, denn das Arbeitsverhältnis hat nur 3 Tage gedauert. Ich hatte dazu damals auch schon was hier im Forum geschrieben.

Deshalb hier nochmal die genauen Umstände:

Ich war (schon einige Jahre lang) bis einschließlich 11.06.23 im ALG2-Bezug, und habe dann endlich einen Vollzeitjob gefunden. Arbeitsbeginn war der 12.06.23.

Am 14.06.23 hatte ich dann eine Zusammenbruch und wurde u.a. auch kurz Ohnmächtig. Die genaueren Details und den Verlauf meiner Erkrankung will ich hier jetzt erst mal nicht posten, denn das würde wohl den Rahmen sprengen... und das ist glaube ich auch nicht nötig. Falls doch, einfach hier danach fragen.

Seit 15.06.23 bin ich nun wie bereits geschrieben durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bekomme seit dem Krankengeld (KG), welches am 11.12.24 ausläuft. Das Beschäftigungsverhältnis wurde damals vom AG zum 01.07.23 gekündigt.

Ich dachte damals, dass ich auch nur bis zum 01.07.23 Anspruch auf KG habe, und danach nur noch Anspruch auf ALG2. Von der Krankenkasse und auch hier im Forum (siehe o.g. Link) wude mir erklärt, dass ich bis zu 78 Wochen Anspruch auf KG habe, was ich damals anfangs auch nicht geglaubt hatte, was aber offensichtlich so ist.

Greift bei mir wirklich die Nahtlosigkeitsregelung? Ich bin ja nicht dauerhaft Erwerbsunfähig (hoffe ich zumindest), sondern nur noch eine gewisse Zeit lang arbeitsunfähig.

Und jetzt soll ich auch noch Anspruch auf ALG I haben - kann das wirklich sein, obwohl das Arbeitsverhältnis damals nur 3 Tage gedauert hat!?

Falls ja, bitte ich nochmal um kurze Bestätigung unter Einbeziehung der eben geschilderten Umstände.