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Bürgergeld oder Sozialhilfe nach Krankengeldbezug

Begonnen von Hartzfrei, 21. Oktober 2024, 05:52:48

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Hartzfrei

Ich bin seit 15.06.23 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bekomme seit dem Krankengeld. Der Anspruch auf Krankengeld läuft nun laut Schreiben von der Krankenkasse am 11.12.24 aus (Anspruchsdauer max. 78 Wochen). Laut dem Schreiben soll ich mich bei der Agentur für Arbeit melden wegen einem möglichen Arbeitslosengeldanspruch, den ich aber sicherlich nicht habe (Arbeitsverhältnis war viel zu kurz). Es bleiben also grundsätzlich nur Bürgergeld oder Sozialhilfe.

Voraussichtlich bin ich auch nach dem 11.12.24 weiterhin arbeitsunfähig.

Habe ich dann (ab 01.01.25) Anspruch auf Bürgergeld, wenn ich (ab jetzt vermutlich noch 3-5 Monate) immer noch arbeitsunfähig bin, oder habe ich dann nur noch Anspruch auf Sozialhilfe, bis ich wieder gesund bin?

I bims

Inwieweit du Anspruch hast klärt sich ja durch Antragsstellung. Aber so viel sei schon mal gesagt: der Anspruch wäre nicht ab 1.1.2025 sondern ab 12.12.2024.

Du stellst demnächst einfach den Antrag auf Bürgergeld und dann wirst du ja sehen, was als Antwort kommt.

Sheherazade

Zitat von: Hartzfrei am 21. Oktober 2024, 05:52:48Laut dem Schreiben soll ich mich bei der Agentur für Arbeit melden wegen einem möglichen Arbeitslosengeldanspruch, den ich aber sicherlich nicht habe

Diese Negativbescheinigung musst du dir trotzdem besorgen.

Zitat von: Hartzfrei am 21. Oktober 2024, 05:52:48Habe ich dann (ab 01.01.25) Anspruch auf Bürgergeld

Wenn du nicht ein sehr hohes Krankengeld beziehst, solltest du den Antrag auf Bürgergeld schon im Dezember stellen, dann gilt der Antrag ab 1. Dezember und dein Bedarf minus Einkommen wird auch ab dem Zeitpunkt berechnet.
 
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

BigMama

Wenn du ausgesteuert wirst, also nach 78 Wochen Krankengeldbezug hast du einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Der Bezug von Krankengeld ist anspruchsbegründend für Alg I.
Hier greift die sog. Nahtlosigkeitsregelung nach Paragraf 145 SGB III. Das ist der einzige Sondertatbestand bei dem man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen muss und trotzdem Alg I beziehen kann.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Sheherazade

Stimmt, da habe ich heute morgen doch echt geschlafen. Im Krankengeldbezug werden ja Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt.  :schaem:
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

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Hartzfrei

Also wenn das stimmt, wäre das schon krass, denn das Arbeitsverhältnis hat nur 3 Tage gedauert. Ich hatte dazu damals auch schon was hier im Forum geschrieben.

Deshalb hier nochmal die genauen Umstände:

Ich war (schon einige Jahre lang) bis einschließlich 11.06.23 im ALG2-Bezug, und habe dann endlich einen Vollzeitjob gefunden. Arbeitsbeginn war der 12.06.23.

Am 14.06.23 hatte ich dann eine Zusammenbruch und wurde u.a. auch kurz Ohnmächtig. Die genaueren Details und den Verlauf meiner Erkrankung will ich hier jetzt erst mal nicht posten, denn das würde wohl den Rahmen sprengen... und das ist glaube ich auch nicht nötig. Falls doch, einfach hier danach fragen.

Seit 15.06.23 bin ich nun wie bereits geschrieben durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bekomme seit dem Krankengeld (KG), welches am 11.12.24 ausläuft. Das Beschäftigungsverhältnis wurde damals vom AG zum 01.07.23 gekündigt.

Ich dachte damals, dass ich auch nur bis zum 01.07.23 Anspruch auf KG habe, und danach nur noch Anspruch auf ALG2. Von der Krankenkasse und auch hier im Forum (siehe o.g. Link) wude mir erklärt, dass ich bis zu 78 Wochen Anspruch auf KG habe, was ich damals anfangs auch nicht geglaubt hatte, was aber offensichtlich so ist.

Greift bei mir wirklich die Nahtlosigkeitsregelung? Ich bin ja nicht dauerhaft Erwerbsunfähig (hoffe ich zumindest), sondern nur noch eine gewisse Zeit lang arbeitsunfähig.

Und jetzt soll ich auch noch Anspruch auf ALG I haben - kann das wirklich sein, obwohl das Arbeitsverhältnis damals nur 3 Tage gedauert hat!?

Falls ja, bitte ich nochmal um kurze Bestätigung unter Einbeziehung der eben geschilderten Umstände.

Sheherazade

Zitat von: Hartzfrei am 22. Oktober 2024, 01:09:10Greift bei mir wirklich die Nahtlosigkeitsregelung?

Ja, wenn du bei Aussteuerung aus dem Krankengeld immer noch arbeitsunfähig bist. Mit deiner Erwerbsfähigkeit hat das nichts zu tun.

Zitat von: Hartzfrei am 22. Oktober 2024, 01:09:10Und jetzt soll ich auch noch Anspruch auf ALG I haben - kann das wirklich sein, obwohl das Arbeitsverhältnis damals nur 3 Tage gedauert hat!?

Ja, die Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung werden vom Krankengeld abgezogen (deshalb hast du auf deiner Bescheinigung bei Eintritt in das Krankengeld auch Brutto- und Nettobeträge stehen). Die Krankenkasse übernimmt die Beiträge der Krankenversicherung und jeweils die Hälfte der 3 genannten Versicherungen. Du hast dir also während des Krankengeldes einen neuen Anspruch auf ALGI aufgebaut.
 
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

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Hartzfrei

@Sheherazade

Danke für deine weiteren Erläuterungen. Ich habe heute bei der Hotline der Agentur für Arbeit angerufen und denen meine Situation erklärt. Die meinten auch, dass ich vermutl. Anspruch auf ALG I habe. Ich habe nun nächste Woche einen Telefontermin, bei dem ich weiteres erfahre.

Ich schreib dann hier was nach dem Termin.

Bis dann und schon mal vielen Dank für eure schnelle Hilfe.

Hartzfrei

Ich hatte letzte Woche den Telefontermin und mir wurden nun Unterlagen zugeschickt, die ich ausfüllen soll. Einmal der ALG I - Antrag und noch ein Gesundheitsfragebogen für den Ärztlichen Dienst (ÄD). Zu beiden Formularen habe ich mehrere Fragen, da mir nicht ganz klar ist, was ich nun ankreuzen bzw. ausfüllen soll.

Es steht allerdings schon fest, dass mein (möglicher) ALG I Anspruch deutlich niedriger ist, als mein Anspruch auf Bürgergeld (BG). Ich muss also auf jeden Fall (ergänzendes) BG beantragen. Es wäre deshalb wesentlich einfacher, wenn ich nur BG beantragen müsste.

Kann ich also auf das ALG I freiwillig verzichten, und nur BG (in voller Höhe) beantragen, oder macht da das JC ärger?

Zum Gesundheitsfragebogen:

Laut den Infoblatt "Arbeitslosengeld (nach Ausstteuerung aus dem Krankengeld)" (im Anhang unter "ALG nach Aussteuerung aus KG.pdf") gibt es 3 Möglichkeiten, wie der ÄD entscheiden kann. Auf mich trifft am ehesten Möglichkeit 3 zu (bis zu sechs Monate nicht Leistungsfähig). Ich rechne damit, dass ich in ca. 3-4 Moanten wieder Fit bin. Da müsste dann das ALG I eigentlich abgelehnt werden, was aber nicht garantiert ist, da Möglichkeit 3 nur der Ausnahmefall ist.

Eigentlich geht es mir zentral erst mal nur um eine Frage:

Wie soll ich die Unterlagen ausfüllen, so dass mein Antrag auf ALG I abgelehnt wird, ohne dass das JC später Ärger macht?


Im ALG I - Antrag gibt es ja einige Punkte, die eine Ablehnung bewirken würden, z.B. wenn ich bei 2a "Ich werde alle Möglichkeiten nutzen, um meine Beschäftigungslosigkeit zu beenden" Nein ankreuzen würde. Das kann ich wahrscheinlich nicht machen, oder?

Vielleicht hab ihr ein paar Tipps, wie ich da am besten vorgehen soll.

Birgit63

Du bist verpflichtet, Arbeitslosengeld I zu beantragen. Bürgergeld ist immer die letzte Option. Bevor man Bürgergeld beantragt, muss man erst andere möglichen Geldquellen ausschöpfen. Sollte das ALG I abgelehnt werden, dann gehst du mit dem Ablehnungsbescheid zum JC und beantragst damit Bürgergeld.

Sheherazade

Zitat von: Hartzfrei am 06. November 2024, 01:53:02Kann ich also auf das ALG I freiwillig verzichten, und nur BG (in voller Höhe) beantragen

Nein, wie @Birgit63 schon schrieb, du bist verpflichtet vorrangige Leistungen (hier ALGI) in Anspruch zu nehmen.

Zitat von: Hartzfrei am 06. November 2024, 01:53:02Das kann ich wahrscheinlich nicht machen, oder?

Du könntest es machen, dann macht das Jobcenter richtig Probleme.

Zitat von: Hartzfrei am 06. November 2024, 01:53:02Es wäre deshalb wesentlich einfacher, wenn ich nur BG beantragen müsste.

Es ist unerheblich, was für DICH einfacher wäre, die Rechtslage ist klar.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fettnäpfchen

Hartzfrei

Zitat von: Hartzfrei am 06. November 2024, 01:53:02und noch ein Gesundheitsfragebogen für den Ärztlichen Dienst (ÄD).
Vergleiche mal deine Schweigepflichtsentbindung mit der unteren, ob die auch rechtskonform ist.
Nicht das da jeder darauf Zugriff hat den es nichts angeht. > Schweigepflichtsentbindung für den Amtsarzt

MfG FN
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Hartzfrei

Ok, das dachte ich mir schon, auch wenn es am Ende nichts bringt, außer Papierkram... und weiteren Fragen. Allerdings kann ich jetzt nicht mehr, da ich morgen eine OP habe. Ich meld mich dann nochmal, sobald es geht.

@Fettnäpfchen
Danke für den Hinweis, das beantwortet schon mal eine der Fragen - zumindest teilweise. Aber ich muss mir das nochmal genauer anschauen, sobald es geht.

GünsTiger

Vielleicht habe ich ja einen Denkfehler. Wenn ja, korrigiert mich bitte.

Ich sehe es auch so, dass vorrangig ALG I beantragt werden muss.

Ich denke aber, dass es trotzdem sinnvoll ist, gleichzeitig ALG II zu beantragen.

Grund ist, da ja anscheinend bereits jetzt absehbar ist, dass das ALG I nicht ausreichend sein wird, den Lebensunterhalt zu sichern.

ALG II kann aber nicht rückwirkend beantragt werden, der Antrag wirkt immer nur bis zum Monatsersten des Antragsmonats zurück.

Dem Antrag auf ALG I wird vermutlich stattgegeben. Damit entfällt dann aber auch die Möglichkeit, ALG II rückwirkend - über den Monatsersten hinaus - zu beantragen, da dies nur bei einer Ablehnung zuvor gestellter Leistungsanträge möglich ist.

Außerdem verlängert sich durch Abwarten der Zeitpunkt bis zur Bewilligung des (aufstockenden) ALG II weiter nach hinten und sorgt möglicherweise dafür, dass der Lebensunterhalt zeitweise und teilweise ungedeckt bleibt.

BigMama

Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
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(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)