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Stromkosten Heizlüfter bei def. Heizung

Begonnen von Eric, 08. November 2024, 13:54:45

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Eric

Hallo zusammen,

ich benötige einmal Euren Rat/Eure Einschätzung.

Ich wohne zur Miete in einem größeren Wohnkomplex,bei welchem seit knapp zwei Wochen schon die Zentralheizung ausgefallen ist. Die hiesige Hausverwaltung ist zwar einigermaßen bemüht, diese wieder instandzusetzen, bisher aber ohne Erfolg.

Nun ist es ja so, das ich die Möglichkeit hätte, die Miete zu kürzen. Zum einen aber müsste ich meines Wissens nach vorher das Jobcenter informieren, zum anderen würden die dann ja das Geld um welches ich gedenke die Miete zu kürzen, zurückhalten. Das macht mir aber nicht die Bude warm.
Nun habe ich mir einen elektrischen Heizlüfter eines Freundes ausgeliehen um den kalten Temperaturen in meiner Wohnung entgegenzuwirken. Diese Geräte sind ja aber als Stromfresser bekannt. Mein Heizlüfter verbraucht 2000 Watt pro Stunde, habe ich diesen beispielsweise 10 Stunden am laufen, verbraucht dieser 20kw/h, was mich bei meinem Stromanbieter gute 7 Euro, nur für besagte 10 Stunden Laufzeit kosten würde. Bisher habe ich auch alles protokolliert.
Nun habe ich vor, diese angefallenen Stromkosten, welche ich ja ohnehin von meinem Regelsatz zu entrichten habe, bei der nächsten Mietzahlung einzubehalten.

Anfang kommenden Jahres muss ich voraussichtlich einen erneuten Weiterbewilligungsantrag beim hiesigen Jobcenter stellen, zu welchem ich ja auch üblicherweise die Kontoauszüge der letzten drei Monate hinzufügen muss. Dort werden dann die Sachbearbeiter natürlich ersehen können, dass ich die Miete für Dezember nicht in voller Höhe entrichtet habe. Natürlich würde ich das Jobcenter darüber dann auch zusätzlich unterrichten, damit diese verstehen warum.

Wie ist Eure Meinung dazu? Kann das Jobcenter da dennoch irgendwie irgendwas von mir zurückverlangen? Miete kürze ich ja nicht, sondern behalte nur die Geldsumme ein, welche ich für den Mehrverbrauch an Strom bezahlt habe.

Vielen Dank im voraus!

Sheherazade

Zitat von: Eric am 08. November 2024, 13:54:45Nun habe ich vor, diese angefallenen Stromkosten, welche ich ja ohnehin von meinem Regelsatz zu entrichten habe, bei der nächsten Mietzahlung einzubehalten.

Das solltest du vorher mit deinem Vermieter schriftlich festhalten, dann geht das wahrscheinlich als Kostenerstattung durch beim Jobcenter.
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fettnäpfchen

Eric

Zitat von: Eric am 08. November 2024, 13:54:45Wie ist Eure Meinung dazu? Kann das Jobcenter da dennoch irgendwie irgendwas von mir zurückverlangen?
Ohne Absprache und OK von JC und VM wird mit Sicherheit das JC die einbehaltene Differenz von Dir zurückverlangen.

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Ronald BW

Ich würde dem Vermieter eine günstige Rechnung also ohne Anschlusskosten machen, weil die ja gleich bleiben.
also die zusätzlichen KW einfach auflisten und um Übernahme bitten.
Ich würde das Tagesweise auflisten mit Angabe eines Mittelwertes der Außen und Innentemperatur
Das dürfte der  einfachste Weg sein.
Alles andere bringt dir aus meiner Sicht nichts.

Ottokar

Die Kosten des Betriebes des Heizlüfters ist Schaden- bzw. Aufwendungsersatz der infolge des Mietmangels "Heizungsausfall" entstandenen Kosten.
Hier muss man zunächst vom Vermieter die Erstattung dieser Kosten verlangen. Verweigert der Vermieter die Erstattung der Kosten, kann man diese mit der Miete verrechnen (§ 556b Abs. 2 BGB). Voraussetzung ist, dass diese Aufrechnung dem Vermieter einen Monat vorher schriftlich angekündigt wird.

Hier bietet es sich an, die Kosten dem Vermieter monatlich in Rechnung zu stellen, d.h. jeweils am 1. des Monats die Kosten des Heizlüfters für den Vormonat. In dieser Rechnung setzt man keine Frist, sondern formuliert, dass diese sofort fällig ist, und kündigt an, bei Nichterstattung die Kosten mit der Miete des Folgemonats zu verrechnen.
Da sich die tatsächlich fällige Miete dabei nicht ändert (wie z.B. bei einer Mietminderung) und das JC bei Zahlung einer geringeren als der fälligen Miete seine Leistung nicht kürzen oder zurückfordern darf (BSG) sollte es dabei mit dem JC auch keine Probleme geben.
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