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Bürgergeld bei schwankendem Einkommen

Begonnen von Irini, 21. November 2024, 18:06:35

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Irini



Hallo,

ich bin alleinerziehend, arbeite noch in Teilzeit, deshalb stocke mit Bürgergeld auf.
In manchen Monaten steigt mein Einkommen durch ungeplante Überstunden so stark an, dass mein Anspruch auf Bürgergeld komplett entfällt.

Da ich im Voraus nicht weiß, in welchen Monaten das passiert, kann ich andere Leistungen wie Wohngeld oder Kinderzuschlag nicht rechtzeitig beantragen.
In dieser Zeit stehe ich also ohne jegliche Unterstützung da, dh. selbst Vergünstigungen wie die GEZ-Befreiung oder Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT), die auch Wohngeldempfängern zustehen, fallen weg, weil ich weder Bürgergeld noch Wohngeld nachweisen kann.

Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht oder Tipps, wie ich diese Lücken vermeiden kann?

Vielen Dank für eure Hilfe!

Liebe Grüße

Ιrini


Sheherazade

Ich vermute mal, dass du noch keine Antworten bekommen hast, weil sich niemand erklären kann, wie das hier entsteht
ZitatIn manchen Monaten steigt mein Einkommen durch ungeplante Überstunden so stark an, dass mein Anspruch auf Bürgergeld komplett entfällt.

In der Regel wird ein Durchschnittseinkommen mit vorläufigem Bescheid für 6 Monate angerechnet (aus den letzten 6 oder 12 Monaten errechnet), damit man eben nicht monatsweise aus dem Bezug fällt.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Zitat von: Sheherazade am 22. November 2024, 08:57:23In der Regel wird ein Durchschnittseinkommen mit vorläufigem Bescheid für 6 Monate angerechnet (aus den letzten 6 oder 12 Monaten errechnet), damit man eben nicht monatsweise aus dem Bezug fällt.
Seit 01.07.2023 nicht mehr.
Bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit gilt nur noch die monatliche Betrachtung, es darf kein Durchschnittseinkommen mehr gebildet werden, weder vorläufig noch abschließen. Die entsprechenden Regelungen wurden gestrichen.

Bei Wohngeld gibt es keine GEZ-Befreiung, das ist ein Irrtum.
Wird der Lohn im Folgemonat gezahlt? Dann besteht die grundlegende Möglichkeit in jedem Monat Wohngeld zu beantragen, in dem der Anspruch entfällt.
Du weist ja, ab welchem Einkommen der Anspruch entfällt, und falls nicht, kann man das leicht ausrechnen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Sheherazade

Zitat von: Ottokar am 22. November 2024, 10:23:30Seit 01.07.2023 nicht mehr.

Danke, ist wohl komplett an mir vorbei gegangen.
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Irini

Zitat von: Ottokar am 22. November 2024, 10:23:30Wird der Lohn im Folgemonat gezahlt? Dann besteht die grundlegende Möglichkeit in jedem Monat Wohngeld zu beantragen, in dem der Anspruch entfällt.


Wird aber der Wohngeldantrag nicht automatisch abgelehnt, da ich technisch gesehen weiterhin – auch wenn nur vorläufig – Bürgergeld beziehe, bis ich zweimal im Jahr einen endgültigen Bescheid erhalte?

Außerdem frage ich mich, ob ich mich strafbar mache, wenn ich im Wohngeldantrag angebe, in einem bestimmten Monat kein Bürgergeld zu beziehen, obwohl der Anspruch formal noch nicht abschließend geklärt ist.



Ottokar

Man muss der Wohngeldstelle natürlich die Umstände mitteilen, sodass die Antragstellung zunächst nur fristwahrend erfolgt und die Berechnung des Wohngeldes erst, wenn fest steht, in welchen Monaten kein Anspruch auf Bürgergeld bestand.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Sonnenschein

Hallo in die Runde, ich klick mich mal hier rein,weil meine Frage dazu passt.
Die Änderung zum 1.7.2023 scheint dem JC nicht bekannt zu sein,da nach wie vor ein Durchschnittseinkommen bei vorläufiger Bewilligung gebildet wird.
Aber was bedeutet es für den Leistungsbezieher in der Praxis?Kann jemand dies erläutern?
Wie ist die Vorgehensweise?
 Bedeutet dass, das monatliche Leistungen für einen 6 monatigen Bewilligungszeitraum beantragt werden,pauschal zur Fristwahrung ( Leistungsbeginn). Im Zuflusszeitraum rückwirkend der tatsächlich zugeflossene Lohn als Einkommen angesetzt wird? Also man auf die Auswertung der Lohnabrechnung angewiesen ist bevor Geld fließt?
Diese Möglichkeit hätte zur Folge keine ALG II Zahlungen im Voraus zu erhalten. Habe ich etwas falsch verstanden?

TripleH

Zitat von: Sonnenschein am 24. November 2024, 12:02:49Die Änderung zum 1.7.2023 scheint dem JC nicht bekannt zu sein,da nach wie vor ein Durchschnittseinkommen bei vorläufiger Bewilligung gebildet wird.

Bei der vorläufigen Bewilligung wird eine Eunkommensprognose berücksichtigt. Das ist natürlich meistens das Durchschnittseinkommen der letzten Monate. Erst bei der endgültigen Festsetzung ist mit dem tatsächlichen monatlichen Einkommen zu rechnen.

Wie läuft es denn bei dir momentan ab? Wird vorläufig mit einem geschätzten Einkommen gerechnet und dann, wenn du deine Lohnabrechnungen angibst, nochmal nachgerechnet, so dass du entweder eine Nachzahlung erhältst oder etwas zurück zahlen musst?
 

Sonnenschein

Die tatsächlichen Lohneinkünfte werden erst im Rahmen der Bearbeitung der abschließenden Bewilligung zu Grunde gelegt, also frühstens nach Ablauf des 6.monatigem Bewilligungszeitraum. Die abschl. Bearbeitung muss  grundsätzlich beantragt werden. Dann folgt immer wieder das gleiche Spiel. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht wird zur Einreichung der fehlenden Lohnabrechnung aufgefordert und sogar erinnert. Obwohl die ausstehende Lohnabrechnung dreimal bereits eingereicht wurde.Somit verzögert sich das Ganze nochmal um min.4 Wochen.
Deshalb würde ich eine monatliche Auswertung sehr begrüßen, aber die Voraussetzungen/ Grenzen/ FB sind nicht immer erfüllt. Aufgrund von Urlaub und Krankheitszeiten varriert der Lohn erheblich.Und das JC hat Zeit.
Danke für die Unterstützung.

TripleH

Zitat von: Sonnenschein am 24. November 2024, 14:12:44Deshalb würde ich eine monatliche Auswertung sehr begrüßen,

Das ist nicht möglich. Die abschließende Festsetzung soll laut Gesetz erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen, da ansonsten das gesetzliche Saldierungsverbot umgangen würde.


Wenn du zu eigenen Problemen Fragen hast, eröffne bitte einen eigenen Thread. Ich hätte dich fast mit der TE verwechselt.
 

Ottokar

Zitat von: Sonnenschein am 24. November 2024, 14:12:44Die abschl. Bearbeitung muss grundsätzlich beantragt werden.
Das ist so nicht korrekt.
Sofern dir mehr Leistung zusteht als vorläufig bewilligt, muss das JC eine abschl. Leistungsfeststellung durchführen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass dir zu hohe Leistungen bewilligt wurden und die Rückforderung die Geringfügigkeitsgrenze von 49,99€ übersteigt.
Dabei besteht aber das Probem, dass man keinen Bescheid erhält, den man auf Fehler prüfen kann, wenn das JC zu dem  - u.U. falschen - Ergebnis kommt, dass einem nicht mehr Leistung zusteht als man erhalten hat. Mit dem Antrag auf abschl. Leistungsfeststellung wird diese in jedem Fall erzwungen, sodass man einen Bescheid erhält, den man auf Fehler prüfen kann.

Zitat von: Sonnenschein am 24. November 2024, 14:12:44Deshalb würde ich eine monatliche Auswertung sehr begrüßen
Die findet doch statt, in der abschl. Leistungsfeststellung.

BTW...
Da bei Erwerbseinkommen das Monatsprinzip greift, ist die Saldierung von Einkommen und Verlusten aus unterschiedlichen Monaten nicht möglich.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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TripleH


Die Überzahlungen und Nachzahlungen im Bewilligungszeitraum sind zu saldieren. Das steht auch nicht im Ermessen des Jobcenters.

ZitatEs ist also eine monatsübergreifende Saldierung von Über- und Nachzahlungen im Bewilligungszeitraum vorzunehmen. Die Saldierung erfolgt personenbezogen (Fachliche Weisungen der BA, Stand: 3/2018).

 
Rz. 55
Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind nach Abs. 6 Satz 3 zu erstatten. Nach der zum 1.1.2023 erfolgten Änderung von Satz 3 gilt dies jedoch nur dann, wenn die Überzahlungen insgesamt mindestens 50,00 EUR für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betragen.

https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/sauer-sgb-ii-41a-vorlaeufige-entscheidung-25-anrechnung-der-vorlaeufig-erbrachten-leistungen-abs6_idesk_PI434_HI12597925.html

Das Jobcenter muss im Übrigen nicht zwingend eine endgültige Festsetzung machen. Ansonsten wäre die gesetzliche Regelung, dass nach einem Jahr die vorläufige Bewilligung als endgültig gilt, Nonsens.

Ottokar

Zitat von: TripleH am 27. November 2024, 14:17:42Die Überzahlungen und Nachzahlungen im Bewilligungszeitraum sind zu saldieren.
Bleib doch bitte beim Thema!
Du schriebst in Bezug auf §§ 11 ff SGB II von "Saldierungsverbot" und nicht Saldierungsgebot.
§ 41a Abs. 6 SGB II, auf den du nun abstellst, regelt jedoch kein Saldierungsverbot. Vielmehr wird dort geregelt, dass die abschließenden auf die vorläufigen Leistungen anzurechnen sind. Das ist jedoch etwas gänzlich Anderes und hat zudem mit der Einkommensberechnung nach den §§ 11 ff SGB II gar nichts zu tun.
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