Gerichtsverfahren vermeiden und 1.000 € bekommen. Wird beim SGB12 angerechnet?

Begonnen von PaulHilft, 27. Dezember 2024, 22:29:19

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PaulHilft

Hi liebe Community,

hatte beim Arzt eine DSGVO Anfrage gestellt. Dr. wollte unbedingt Geld haben. und hat die DSGVO erst nach druck, und dann immer noch nicht vollständig rausgegeben.

Ich hab Klage eingereicht. Nun schreibt der Arzt:
ZitatUm die Angelegenheit abschließend, umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit zu erledigen, biete ich Ihnen – ohne Präjudiz – eine Abstandszahlung in Höhe von 1.000.- EUR an. Ich würde mich freuen, wenn wir auf dieser Grundlage eine Lösung finden könnten und sich ein – für beide Seiten – belastendes Gerichtsverfahren erübrigen würde.

Naja, wie schaut es das, wenn man vom SGB12 lebt. Würde das Sozialamt diese als Einnahmen ansehen?
Wenn das Vermögen nicht ausgeschöpft wäre, also man so nichts hat. Kann es nur als Vermögensanrechnung angesehen werden?

Wenn man vor Gericht gewinnt und eine ähnliche Summe zugesprochen bekommt. Würde das was ändern? Dürfte man das da eher behalten?

Kopfbahnhof

Zitat von: PaulHilft am 27. Dezember 2024, 22:29:19Würde das was ändern? Dürfte man das da eher behalten?
Kommt darauf an, wofür genau diese Zahlung dann ist.
Ist auch eher egal ob über den Weg Gericht, oder vom Arzt direkt.

Schmerzensgeld scheint es ja nicht zu sein.

PaulHilft

ZitatKlage auf Auskunft nach DSGVO, Unterlassung, Schadensersatz und Herausgabe der personenbezogenen Daten in digitaler Form
So ab ich meine Klage eingereicht. Vermutlich ist es Schadenersatz wegen nicht Beantwortung der DSGVO. Zusätzlich mit Lügen die ich Nachweisen konnte. Und selbst nach meiner erneuten Bitte um Beantwortung meiner DSGVO, der Aufforderung des Datenschutzbeauftragten und der AnwaltsSchreiben meiner Anwältin, lehnte er ab.

Schadenersatz wegen Persönlichkeitsverletzung und Umgang mit meinen Daten?

Sheherazade

Ich weiß nur, dass ein Schadenersatz materieller Güter, die sich in deinem Vermögen befinden, nicht angerechnet wird.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

PaulHilft

Zitat von: Sheherazade am 28. Dezember 2024, 16:38:08Ich weiß nur, dass ein Schadenersatz materieller Güter, die sich in deinem Vermögen befinden, nicht angerechnet wird.
Dieser Satz ist gut, allerdings fällt mir noch Schmerzensgeld ein, das würde sich auf körperliche und Seelische Belastung begründen. Danke für deinen Impuls.

peter_m

Hattest Du denn überhaupt Schaden an materiellen Gütern, die sich in Deinem Besitz befinden?
Es klingt so, als hättest Du diesen ,,Impuls" gar nicht verstanden...

Milla

Von wegen Schadensersatz, das ist nichts weiter als Schweigegeld, damit kein Gerichtsverfahren entsteht. Das wirst du höchstwahrscheinlich bar im Umschlag bekommen vom Arzt. Da wird dann auch nichts angerechnet weil es nicht auf Konto auftaucht.
Abschieben schafft Wohnraum:  Deutschland hat Eigenbedarf!

Ronald BW

Das muss auf dem Konto auftauchen weil der Arzt ja einen sicheren Nachweis braucht
zusätzlich zur Unterschrift auf der Abmachung.

PaulHilft



Was sagt ihr zu?
ZitatBSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 164/11 R – Randnummer 20
ZitatIn Randnummer 20 des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. August 2012 (Az. B 14 AS 164/11 R) wird ausgeführt, dass Entschädigungszahlungen wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Schmerzensgeld einzustufen und daher von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen sind.
Quelle

Sheherazade

Hast du alles gelesen und verstanden oder nur das für dich genehme rausgepickt?

Ganz unten steht noch folgendes
Zitatc) Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs 2 AGG sind daher wegen der Entscheidung des Gesetzgebers, im Sozialrecht alle Schmerzensgeldansprüche gleich zu behandeln, auch dann unter § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II aF zu subsumieren, wenn der Anspruch auf einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§ 1 AGG) seitens des Arbeitgebers beruht und deshalb zivilrechtlich nicht unter § 253 Abs 2 BGB fallen würde (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 6/2010, K § 11 RdNr 689; Hänlein in Gagel, SGB II/SGB III, Stand 1/2009, § 11 RdNr 68; Söhngen in jurisPK-SGB II, Stand 7/2009, § 11 RdNr 65; Brühl in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 11 RdNr 71).

20Dies setzt allerdings voraus, dass eine Entschädigungszahlung nach § 15 Abs 2 AGG tatbestandlich vorliegt, dh dass die Voraussetzung eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot positiv festgestellt worden ist (vgl Roloff in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Arbeitsrecht Kommentar 2008, § 15 AGG RdNr 6 und 8).

"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"