Erneut Einladung ohne RFB und RBB. Sanktion möglich?

Begonnen von LieschenMülller, 17. Januar 2025, 12:28:32

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LieschenMülller

Hallo

Mein erster Beitrag vor gut einem Jahr handelte von dem selben Thema:
siehe: https://hartz.info/index.php/topic,132630.msg1591945.html#msg1591945


Auch vor gut einem Jahr hatte ich von meinen SB eine Einladung ohne Rechtsfolgebelehrung (RFB) und ohne Rechtsbehelfsbelehrung (RBB) bekommen. Ich hatte die Einladung nicht wahrgenommen. Es gab eine Nachfolgeeinladung, in der behauptet wurde, ich hätte die vorherige Einladung – trotz RFB – nicht wahrgenommen.

Anhand der ersten beiden Einladungen hätte ich nachweisen können, dass das eine falsche Tatsachenbehauptung ist. Am unteren Rand des Einladungsschreiben war die Seitenzahl und Seitenanzahl angegeben (Seite 1 / 2 bzw. Seite 2 / 2). Erste Seite: das Einladungsschreiben, zweite Seite: das Formular, für den Fall, dass ich den Termin nicht wahrnehmen kann.
Eine RFB war definitiv nicht dabei.

Darauf hingewiesen habe ich den SB jedoch nicht! Im  mündlichen Anhörungsverfahren bei dem Folgetermin habe ich mich einfach nicht dazu geäußert. Eine Sanktion kam nicht!
(Wahrscheinlich weil er wusste, dass die Behauptung, es hätte eine RFB gegeben, falsch war.)


Nun habe ich wieder eine solche Einladung vom gleichen SB erhalten. Keine RFB, keine RBB, keine Rechtsgrundlage (z.B. § 59 SGB II) auf Grund derer diese Einladung erfolgt.
(Ein Einladungsgrund wird genannt: berufliche Situation.)

Der Unterschied:
Es wird weder die Seitenzahl, noch Seitenanzahl genannt (,,-/-" anstatt ,,Seite 1 von 2" und ,,Seite 2 von 2"). Ein Schelm, wer Böses dabei denkt?
Es wird dieses Mal also nicht so einfach sein, das Fehlen einer RFB nachzuweisen.


Meine Fragen dazu (wie auch letzte Mal):

1) Ist nach heutiger Rechtslage (ich bin nicht mehr auf dem Laufenden) eine Sanktion bei versäumten Meldetermin ohne RFB möglich (Stichwort: "Es reicht auch die Kenntnis")?

2) Ist eine Einladung ohne Benennung der Rechtsgrundlage (z.B. § 59 SGB II), ohne RFB und ohne RBB überhaupt ein ,,hinreichend bestimmter" Verwaltungsakt, dem man folgen muss?
Oder ist es nur eine freundliche Bitte, die ich annehmen - oder ablehnen kann?

3) Wie könnte ich ohne die Seitenzahl/-anzahl dennoch das Fehlen der RFB nachweisen?
vgl. auch meinen vorherigen Beitrag zu dem Thema. Ich möchte mich ungern auf die Beweisführung des Gegners (Verbis o.ä.) verlassen.


Vielen Dank für fundierte Info!
Gruß, Lieschen

LieschenMülller

Hallo nochmal

Den zahlreichen Antworten entnehme ich, dass sich an der Gesetzeslage, den Fachlichen Hinweisen u.ä. seit 2023 nichts verändert hat?

Sorry. das ich nach dem aktuellen Stand frage, aber ich habe seit einiger Zeit "Probleme", mich mit diesem Thema im Detail auseinanderzusetzen. Ich hatte deswegen gehofft, dass jemand aktuellere Kenntnisse oder persönliche Erfahrungen hat als ich und mir diese "kurz und schmerzlos" mitteilen könnte.

BigMama

Kurz und schmerzlos, mein Ratschlag:
Nimm den Termin wahr und gut is.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Ottokar

An der Rechtslage hat sich nichts geändert.
Die RFB+RMB (eine Einladung ist ein VA) muss im Übrigen in der Einladung selbst stehen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.