Wechselmodel und volle Abzüge?

Begonnen von John75, 24. Januar 2025, 12:40:25

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John75

Hallo,

bei mir ist es so das unser Kind in einem Wechselmodel ist. Also wenn man grob einen Monat mit 4 Wochen nimmt, dann 2 Wochen bei mir und 2 Wochen bei dem anderen Elternteil.
Nun hatte das eine Elternteil im Jahr 2024 begonnen, ab Juli, dem Kind (befindet sich in Ausbildung) monatlich 150€ zu überweisen. Das wurde mir, beziehe das Bürgergeld, erst im Januar klar als ich vom Amt die Mitteilung bekam hierzu weitere Kontoauszüge vorzulegen. Somit sind also 900€ auf das Konto gekommen, Juli bis Dezember. Kann das Amt die voll anrechnen? Also wieder einfordern? Denn normal ist das Kind ja nur die Hälfte der Zeit bei mir anwesend und dann auch erst Teil einer Bedarfsgemeinschaft. Denn ich möchte nicht von der anderen Elternseite Geld einfordern weil ich nicht davon in Kenntnis gesetzt wurde. Nur wenn es zu einer Forderung seitens der Arge kommt und ich zahle zurück? dann ist das ja Geld womit ich nie etwas zu tun hatte.
Ein Gefühl als wäre ich zwischen zwei Mühlräder geraten.

Sheherazade

Ich verstehe nur die Hälfte. Was hat dein Bürgergeldbezug damit zu tun, wenn dem Kind im Ausbildung vom anderen Elternteil 150€ im Monat auf sein Konto überwiesen werden? Wird die Ausbildung vergütet? Wer bekommt das Kindergeld?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

John75

Mein Kind bekommt Bafög. Das KG bekommt die andere Elternseite. Diese hat auch nichts mit der Arge zu tun. Es geht einzig darum das das Kind in den letzten sechs Monaten 150€, pro Monat, bekommen hat. Und ich vermute das die Arge das als Einkommen ansieht und anrechnen wird. Daher auch die Forderung nach den Kontoauszügen. Ich hätte das ja auch angegeben, nur ich wusste eben nichts darüber. Und ehrlich, ich möchte auch nichts vom Konto meines Kindes wissen. Somit, denke ich, wäre es ja zu einer Überzahlung gekommen. Aber kann die Arge das denn voll anrechnen? Da das Kind ja eben nur die Hälfte der Zeit zu der, meiner, Bedarfsgemeinschaft zählt?

Sheherazade

Also hat das Jobcenter die Kontoauszüge deines Kindes (wie alt?) angefordert? Bekommst du denn Leistungen in den Wochen, in denen er bei dir ist, für ihn?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

John75

Kind ist noch keine 18. Und ja, wenn das Kind bei mir ist zählt es zur Bedarfsgemeinschaft. Wo eben auch das Bafög angerechnet wird. Was diese Unterlagen usw angeht, lasse ich nichts auf mich zukommen. Da liegt jeder Cent dem Amt vor. Aber nun sind eben über diesen Zeitraum von Sechs Monaten diese monatlich 150€ auf das Konto vom Kind, vom anderen Elternteil, dazugekommen. Normal dürfte mir das Amt ja nur die Hälfte anrechnen und ggf zurückfordern.

Sheherazade

Zitat von: John75 am 24. Januar 2025, 15:12:10Wo eben auch das Bafög angerechnet wird.

Das halbe Bafög?

Guck doch mal in den Bescheid, wie der Leistungsanspruch deines Kindes bei dir berechnet wird. Kompletter Bedarf (Regelsatz und anteilige Miete) abzüglich Bafög und Kindergeld umgerechnet auf den halben Monat?
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

TripleH

Bei Wechselmodell sind die Eltern trotzdem dem Kind zu Unterhalt verpflichtet (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017, XII ZB 565/15; BGH, Beschluss vom 10.04.2024 - XII ZB 459/23).

Wenn er also 150 Euro Unterhalt zahlt, dann ist das natürlich Einkommen im Sinne des § 11 SGB II.