Untätigkeit Antrag Wohngeld

Begonnen von xDDDx, 28. Januar 2025, 09:56:00

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xDDDx

Guten Morgen

Ich habe im August 2024 online einen Antrag auf Wohngeld gestellt.
Irgendwann im Oktober habe ich dazu meine SB für BuT Angelegenheiten darauf angeschrieben und diese bestätigte den Eingang und leitete meine Mail an die zuständige SB weiter.
Im Dezember habe ich diese SB angeschrieben, wie es mit dem Antrag aussieht.

Die Antwort war, das dieser in Vergessenheit geraten sei und ich schnellstmöglich die noch fehlenden Unterlagen einreichen soll.

Was im einzelnen fehlt, sollte mir schon lange vorher mitgeteilt werden. Das habe ich so jedenfalls bei Antragstellung verstanden. (Das Amt kommt auf mich zu und wird mir mitteilen, welche Nachweise noch einzureichen sind.)

Habe dann alle geforderten Unterlagen Anfang Januar vor Ort unter Zeuge abgegeben. Nicht bei der SB, sondern jemand anderem, da sie nicht anzutreffen war.
Name und Datum habe ich notiert und ihr das auch schriftlich per Mail mitgeteilt.
,,Ich habe die fehlenden Unterlagen gerade bei Frau XXX abgeben"
Keine Rückmeldung.

Jetzt sind wir bei fast 7 Monaten und so langsam empfinde ich dieses einerseits vergessen, andererseits schnell und gleichzeitiges stumm sein nicht mehr lustig.

Ich habe die Dame noch einmal angeschrieben und würde gerne wissen, welche Möglichkeiten ich habe, sollte das nun so weiter gehen.
Vor allem, wie lange muss ich noch auf eine Bearbeitung warten?
Für gewöhnlich soll sowas 3 Monate dauern und wenn man von vollständigen Unterlagen ausgeht, dürfte die Bearbeitung noch bis März oder April andauern. Da kann ich schon bald einen neuen Antrag stellen?

Bimimaus5421

Mach eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht und Einstweiligen Rechtschutz beim Sozialgericht ...
Sie spielen auf Zeit wegen den Wahlen in der Hoffnung der Betroffene gibt auf
Keiner will mehr Verantwortung übernehmen

Sheherazade

Zitat von: xDDDx am 28. Januar 2025, 09:56:00Für gewöhnlich soll sowas 3 Monate dauern und wenn man von vollständigen Unterlagen ausgeht, dürfte die Bearbeitung noch bis März oder April andauern. Da kann ich schon bald einen neuen Antrag stellen?

Wohngeld wird in der Regel für 1 Jahr bewilligt. Weiterbewilligungsanträge werden schneller bearbeitet, einige Regionen in D haben bei Erstanträgen Bearbeitungszeiten von bis zu 9 Monaten.
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

TripleH

Zitat von: Bimimaus5421 am 30. Januar 2025, 11:07:10Mach eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht und Einstweiligen Rechtschutz beim Sozialgericht ..

Es geht um Wohngeld. Da ist das Sozialgericht gar nicht zuständig.

Bimimaus5421

Zitat von: TripleH am 30. Januar 2025, 22:02:02
Zitat von: Bimimaus5421 am 30. Januar 2025, 11:07:10Mach eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht und Einstweiligen Rechtschutz beim Sozialgericht ..

Es geht um Wohngeld. Da ist das Sozialgericht gar nicht zuständig.
Dann eben beim Verwaltungsgericht und vorher pkh beantragen.
Beschiss ist dies das man über Verwaltungsgericht als sozialgericht macht denn Wohngeld ist auch eine Sozialleistung
In diesem land wundert mich nichts mehr ...

xDDDx

Danke für die Antworten.

Bis zu 9 Monate? Gut, dann scheint das ja noch im Rahmen zu liegen.
Allerdings habe ich auf die Nachfrage, ob nun alles für den Antrag vorliegt und somit bearbeitet werden kann, keine Antwort mehr erhalten.

Ich warte noch ein paar Wochen und werde dann ein drittes Mal anschreiben.

Rotti

wenn die die sich nicht melden könnte es auch kein Wohngeld geben stell doch gleich einen Antrag auf Vorschuss per Fax das geht vielleicht schneller als beim Verwaltungsgericht zu klagen.

§ 26a Vorläufige Zahlung des Wohngeldes
(1) Eine vorläufige Zahlung des Wohngeldes kann erfolgen, wenn zur Feststellung des Wohngeldanspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Wohngeld besteht. Grundlage der vorläufigen Zahlung sind ausschließlich die für das Wohngeld maßgeblichen Berechnungsgrößen nach § 4.
(2) Die Entscheidung über die vorläufige Zahlung des Wohngeldes steht unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung über Wohngeld. Der Bewilligungsbescheid muss den Hinweis enthalten, dass die Zahlung unter Vorbehalt der endgültigen Entscheidung über Wohngeld und der möglichen Rückforderung von zu viel gezahltem Wohngeld erfolgt.
"Wer mit dem Jetzt und Heute unzufrieden ist, sagt eben, früher war alles besser."
 Historiker Bogdan Murgescu

xDDDx

Laut online Berechnung, bevor ich überhaupt den Antrag gestellt habe, kam etwas mit 550€ heraus. Selbst wenn es 200€ sind, gehe ich stark von einem Anspruch aus.

Und sich einfach nicht melden weil es keinen Anspruch geben soll, kann auch nicht richtig sein. Ich werde nächste Woche mal dort hin gehen.

Rotti

Zitat von: xDDDx am 31. Januar 2025, 13:50:05Und sich einfach nicht melden weil es keinen Anspruch geben soll, kann auch nicht richtig sein. Ich werde nächste Woche mal dort hin gehen.
Persönliches Erscheinen ist immer gut wenn man dringend auf das Geld angewiesen ist am Ende bekommst du 1 Jahr nachgezahlt und bist dann vielleicht im Bürgergeld und es wird dir abgezogen.
"Wer mit dem Jetzt und Heute unzufrieden ist, sagt eben, früher war alles besser."
 Historiker Bogdan Murgescu

Quinky

Stelle einen Eilantrag auf Bürgergeld beim Jobcenter (sofern das Einkommen aus Erwerbstätigkeit besteht)
Das Jobcenter wird zwar darauf hinweisen (und den Antrag ablehnen wollen) weil Dir Wohngeld zusteht, jedoch da das Wohngeld NICHT gezahlt wird, ist das Jobcenter in der Pflicht. Dieses holt sich dann per § 102 das Geld wieder beim Wohngeldamt zurück, wenn das Wohngeldamt endlich "aus den Pötten" kommt.
Nur weil das Wohngeldamt nicht reagiert, muss man nicht unterhalb des Existenzminimums leben.
Auch wenn das Jobcenter verlangt Wohngeld zu beantragen muss das Jobcenter vorläufig Bürgergeld auszahlen!

Sheherazade

Zitat von: Quinky am 31. Januar 2025, 18:05:39Nur weil das Wohngeldamt nicht reagiert, muss man nicht unterhalb des Existenzminimums leben.

Wenn man ohne Wohngeld unterhalb des Existenzminimums ist, bekommt man ohnehin kein Wohngeld sondern wird auf Bürgergeld verwiesen. Wohngeld ist nur ein Zuschuss zur Miete, grundsätzlich sollte man Lebenshaltungs- und Wohnkosten schon selbst decken können.
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Quinky

Sheherazadeh,
Bedingt durch die Nichtzahlung von 550€ Wohngeld (in diesem Fall) fällt man unter das Existenzminimum.
Hat man z.B. theoretisch Anspruch auf 300€ Bürgergeld, jedoch 550€ Wohngeld, so wird man auf Wohngeld verwiesen, weil Wohngeld Vorrang hat. Wird jedoch das Wohngeld nicht gezahlt, bleibt ein vorläufiger Anspruch auf Bürgergeld, bis das Wohngeldamt zahlt. Dann würde das Jobcenter nach § 102 über die Bürgergeldsumme Anspruch an das Wohngeldamt stellen.

Sheherazade

Zitat von: Quinky am 31. Januar 2025, 19:53:29Hat man z.B. theoretisch Anspruch auf 300€ Bürgergeld

Ich konnte nicht lesen, ob der TE Bürgergeld bezieht oder nicht. Zumindest scheint ihn die Bearbeitungsdauer nicht in den finanziellen Ruin zu treiben, so dass anzunehmen ist, dass seine Familie insoweit abgesichert ist, weil er entweder im laufenden Bürgergeldbezug ist oder weil seine Familie nicht unter dem Existenzminimum lebt. Es gibt tatsächlich Menschen, die haben Anspruch auf Wohngeld OHNE Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB2.
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

xDDDx

Sheherazade hat es richtig geschrieben.
Wir beziehen kein Bürgergeld, erhalten Kinderzuschlag und müssten auch Anspruch auf Wohngeld haben. Ich wusste nicht einmal das man beides beantragen kann.

Ich habe das nicht erwähnt, da Bürgergeld nicht das Thema ist. Danke trotzdem für den Hinweis Quinky.