Ärger mit Jobcenter, Bedarfsgemeinschaft und langer Dauer der Bearbeitung

Begonnen von DanshiDo, 24. März 2025, 12:05:10

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Sheherazade

IN einem späteren Beitrag hat er was von Kündigung zum 28.02.2025 geschrieben - keine Ahnung, welches Datum jetzt das richtige ist.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

DanshiDo

Zitat von: Sheherazade am 31. März 2025, 15:55:29IN einem späteren Beitrag hat er was von Kündigung zum 28.02.2025 geschrieben - keine Ahnung, welches Datum jetzt das richtige ist.

Der 28.2.25 ist richtig...ich habe mich da vertippt gehabt.  :flag:

Ottokar

Zitat von: DanshiDo am 31. März 2025, 13:22:40ochmal: ich sollte Auskunft über meine EX machen...das verlangten die
Auch nochmal: für diese Forderung gibt es keine Rechtsgrundlage.
Die Leistung des SGB II ist eine Individualleistung und die Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I beschränkt sich auf deine Person.
Selbst wenn du verheiratet wärst, wäre die Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I aufgrund eines von dir gestellten Antrages auf deine Person beschränkt, deine von diesem Antrag lt. § 38 SGB II mit erfassste Ehefrau hätte eine eigene Mitwirkungspflicht, die in § 60 SGB II geregelt ist.
Diese für Dritte in § 60 SGB II geregelte Mitwirkungspflicht greift auch bei einer VuE - aber erst dann, wenn das JC eine VuE festgestellt hat.
Ich würde dem JC hier wie folgt antworten:

ZitatAntrag auf vorläufige Leistung
Ihre Aufforderung zur Mitwirkung vom xxx

Anrede,

Ihre Aufforderung zur Mitwirkung vom xxx, in welcher Sie Daten über Frau yyy fordern, ist ganz klar rechtswidrig. Ebenso, dass sie meine Leistungsbewilligung davon abhängig machen.
Die Leistung des SGB II ist eine Individualleistung und die Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I beschränkt sich dabei auf meine Person.
Würde ich mit Frau yyy eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (VuE) nach § 7 Abs. 3a SGB II bilden, hätte Frau yyy eine eigene Mitwirkungspflicht, die in § 60 SGB II geregelt ist.
Diese für Dritte in § 60 SGB II geregelte Mitwirkungspflicht greift bei einer VuE aber erst dann, wenn Sie eine VuE festgestellt haben.
Bislang haben Sie jedoch weder Beweise noch objektivierbare Fakten benannt, welche die von Ihnen erfolgte Unterstellung einer VuE belegen, dazu sind Sie aber gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes verpflichtet.
Das Vorliegen einer VuE setzt voraus, neben der Wohn- auch eine Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Willen der wechselseitigen Unterstützung bestehen muss. Das diese Vorausetzungen nicht zutreffen, habe ich nachgewiesen.

Da ich bezüglich der Daten von Frau yyy nicht zur Mitwirkung verpflichtet bin, kann mein Leistungsanspruch auch nicht von der Mitwirkung von Frau yyy abhängig gemacht werden.
Ich fordere Sie deshalb hiermit auf, mir die beantragte Leistung sofort vorläufig zu bewilligen und sich bezüglich der von Frau yyy geforderten Daten an diese zu wenden.
Ich informiere Sie außerdem darüber, dass ich in dieser Sache mit heutigem Datum beim zuständigen Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt habe.

MfG

und zeitgleich klagen:
ZitatAbsender

SG


Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz


Hiermit beantrage ich
Name, Adresse

das Jobcenter xyz, Adresse

zu verurteilen:

- das von mir am xxx beantragte Bürgergeld vorläufig zu bewilligen,
- meine außergerichtlichen und gerichtlichen Aufwendungen in dieser Angelegenheit zu erstatten.


Begründung
Das Jobcenter fodert von mir Unterlagen über meine Mitbewohnerin Frau yyy und macht die Entscheidung über meine Leistung davon abhängig.

Die Leistung des SGB II ist eine Individualleistung und meine Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I beschränkt sich dabei auf meine Person.
Würde ich mit Frau yyy eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (VuE) nach § 7 Abs. 3a SGB II bilden, hätte Frau yyy eine eigene Mitwirkungspflicht, die in § 60 SGB II geregelt ist.
Das Jobcenter weigert sich jedoch, Frau yyy zur Mitwirkung aufzufordern, was daran liegen mag, dass ich gegenüber dem Jobcenter bereits nachgewiesen habe, dass zwischen mir und Frau yyy keine Wirtschaftsgemeinschaft besteht, ebensowenig ein Willen zur wechselseitigen Unterstützung.
Offenbar hofft das Jobcenter, einen solchen Unterstützungswillen fingieren zu können, indem es mich durch diese rechtswidrige Leistungsverweigerung nötigt, Daten von Frau yyy zu erbringen.

Da ich bezüglich der Daten von Frau yyy nicht zur Mitwirkung verpflichtet bin, kann mein Leistungsanspruch auch nicht von der Mitwirkung von Frau yyy abhängig gemacht werden.
Ich habe weder Einkommen noch Vermögen um meine Existenz zu sichern.

MfG
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