Angemessene Heizkosten bei eigener Immobilie

Begonnen von Michel von Und Zu, 03. April 2025, 19:12:33

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Michel von Und Zu

Guten Abend,

aktuell bin ich im Bürgergeldbezug und habe einen Streitfall mit dem Jobcenter. Ich bewohne als einzelne Person ein eigenes Haus mit einer Wohnfläche von 95 qm. Die Immobilie wurde 1972 gebaut und verfügt über eine Ölheizung. Baujahrbedingt sind die Isolationswerte nicht mit einem Niedrigenergiehaus zu vergleichen.
Dem Jobcenter gegenüber habe ich wie folgt argumentiert: Da bei Eigentum einer Immobilie bis zu 140 qm als angemessene Wohnfläche im Rahmen des Bürgergeldbezugs akzeptiert wird (unabhängig von der Anzahl der Bewohner), unterschreitet die Fläche von 95 qm dieses Grenze deutlich. Laut einer Tabelle habe ich bei dieser Wohnfläche (95 qm) einen jährlichen Bedarf von 23.940 kw/Jahr gefunden, wobei der Zustand der Immobilie noch unberücksichtigt blieb. In einer vorherigen Berechnung des Jobcenters wurden nur 1285 Liter/Jahr zugrunde gelegt und mir daher für ein halbes Jahr 642,5 Liter bewilligt. Dieses habe ich umgerechnet (Faktor 9,805) und komme auf 12.600 kw/Jahr.

642 l/halbjährlich = 1285 l/jährlich = 12600 kw (Faktor 9,805)

Hochrechnung nach Liste (bei 95 qm): 23940 kw (bei Faktor 9,805) = 2442 l/jährlich

Dieses bedeutet, dass im Rahmen einer entsprechenden Bevorratung an Heizmaterial (BSG, b7b AS 40/06R) für eine gesamte jährliche Heizperiode im angemessenen Verhältnis mindestens 2442 Liter angeschafft werden können. Laut neuem Schreiben erkennt das Jobcenter eine jährliche Menge von 1155 Liter an. Das ist gerade Mal die Hälfte des erforderlichen und "angemessenen" Bedarfs.

Nun stellt sich die Frage nach angemessenen Heizkosten !

§ 22 SGB II stellt auf den Bedarf der tatsächlichen Aufwendungen ab, soweit diese angemessen sind. Dabei ist bei der Beurteilung die individuelle Situation zu berücksichtigen, zu der auch Zustand, Isolierung, Alter der Immobilie und die gesundheitliche und familiäre Situation des Antragstellers gehört.

Ich habe allerdings keine eindeutige Definition gefunden, auf die ich mich gegenüber dem Jobcenter für den Sonderfall der tolerierten qm berufen kann. Die Räume können nicht abgetrennt werden. Außerdem müssen zum Erhalt der Bausubstanz die Räume zumindest mit einer gewissen Temperatur beheizt werden. Daher kann man die zugebilligte Angemessenheit für 50 qm Wohnfläche bei selbst bewohnten Immobilien nicht zugrunde legen. Der Sonderfall des tolerierten Eigentums von bis zu 140 qm Wohnfläche stellt letztlich eine individuelle Situation der Wohnung da und dürfte bei der Angemessenheit ebenfalls zu berücksichtigen sein.
So habe ich gegenüber dem Jobcenter argumentiert, die berufen sich allerdings auf den zugebilligten Wohnraum einer Einzelperson und gehen auf die individuelle Situation nicht ein.

Da ich davon ausgehe, dass ich mit dieser Situation keinen Einzelfall darstelle, möchte ich an dieser Stelle nachfragen, ob jemand eine ähnliche Situation hatte und wie diese gelöst werden konnte (ggf. mit Hinweisen auf Urteile, auf die ich mich gegenüber dem Job Center bei einem Widerspruch berufen kann.


Weitere Überlegung mit gewissen Hürden: Kann ich das Heizöl zunächst von Freunden vorfinanzieren, um ihnen nach erfolgreichem Widerspruch den geliehenen Betrag zurückzuzahlen, oder ist eine Beschaffung für den Widerspruch rechtlich schädlich ? Denn es stellt sich die Frage, inwieweit der Widerspruch Erfolg hat und ob bei gefülltem Tank der Bedarf überhaupt noch besteht. Vorhandenes Heizöl ist ja zunächst aufzubrauchen.
Alternativ hat mir das Jobcenter ein Darlehen angeboten. Dann wäre allerdings nach Anschaffung von Heizöl bei einem WBA keine Übernahme von den Heizkosten möglich. Gleiches Problem: es ist ja Öl aus dem Darlehen vorhanden, somit kein Grund für eine Freigabe der Heizkostenübernahme.

Es grüßt euch Michel ..

TripleH

Dass dein Haus als Vermögen geschützt ist, hat nichts mit den damit verbundenen Unterkunftskosten zu tun. Da ist nach Rechtsprechung des BSG, wie es das Jobcenter dir mitgeteilt hat, das angemessenen, was für eine vergleichbare Mietwohnung angemessen ist. In deinem Fall als Einzelperson also das, was für 50qm angemessen wäre.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/81916

https://www.haufe.de/id/kommentar/sauer-sgbii-22-bedarfe-fuer-unterkunft-und-heizung-2256-angemessenheit-der-aufwendungen-fuer-die-unterkunft-bei-eigentum-HI8194072.html