Schadenersatz und Schmerzensgeld nach VU

Begonnen von terrier, 29. April 2025, 21:29:01

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

terrier

Meine Ehefrau ist nach einem schweren VU als Beifahrer im Januar schwer verunglückt. Bis zum 25.4. hat sie im Krankenhaus gelegen. Sie wurde dann verlegt in eine Rehaklinik, wo sie in den nächsten Wochen gesundheitlich wiederhergestellt werden soll. Das Unfallgeschehen ist eindeutig und unstrittig, es gibt nur einen Schuldigen bzw. seine KFZ-Haftpflichtversicherung.

Sie wird anwaltlich vertreten. Der Anwalt hat nun für die Abdeckung der ersten Kosten und die Zahlung vom Schmerzensgeld eine erste Vorabzahlung von 7500 Euro erhalten und an meine Frau weitergeleitet.
Sie hat kein eigenes Einkommen, erhält Bürgergeld von der Jobkomm und einen kleinen anrechenbaren Anteil meiner Rente.
Meine Frage dazu: Wird das Schmerzensgeld und der Kostenersatz auf das Bürgergeld angerechnet, wenn ja wieviel und wann.
Ich bin dankbar für ernsthafte Auskunft.

der Terrier

-Terriermentalität-
Ironie ist mein Schild

Fettnäpfchen

terrier

Zitat von: terrier am 29. April 2025, 21:29:01Ich bin dankbar für ernsthafte Auskunft.
Meines Wissens nach sind Schadensersatzzahlungen nicht als Einkommen anrechenbar.
Genauer steht es im § 11a SGB 2
Einkommen
Zitat- Urteil vom 15.04.2008, Az. B 14/7b AS 6/07 R:
Vermögen aus privilegiertem Einkommen ist ebenfalls privilegiert: hier Schmerzensgeld und Vermögen daraus.

Was du mit Kostenersatz meinst musst du genauer erklären weil vermuten was gemeint ist bringt da nichts.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Ottokar

Man muss Schmerzensgeld und Kostenersatz trennen.
Schmerzensgeld ist nach § 11a Abs. 2 SGB II kein Einkommen.
Kostenersatz ist in Höhe der nachgewiesenen Kosten kein Einkommen. Hier kommt entweder § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II oder § 11a Abs. 5 SGB II zum tragen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


terrier

-Terriermentalität-
Ironie ist mein Schild