Mittwirkungspflicht

Begonnen von Autist06, 18. Mai 2025, 15:27:27

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Autist06

Hallo ich hoffe ich drücke mich korrekt aus, hab da Probleme mit.

Ich bin 18 Jahre alt und Autist, bis Oktober letzten Jahres hab ich in einer WG gelebt. Da diese vom Träger aufgelöst wurde und ich keinen Platz in einer anderen bekommen habe zog ich zurück zu meiner Mutter.
Es gab vom Jugendamt eine schriftliche Stellungnahme die einen Auszug in die eigene Wohnung dringend empfohlen hat, dieses hat das Jobcenter auch bewilligt.
Eigentlich sollte ich letztes Jahr im Ort meiner WG zur Berufsschule gehen, aufgrund der Entfernung- 200km- zum Wohnort meiner Mutter ging das nicht mehr.
Also würde ich hier zur Reha Abteilung des Arbeitsamtes überwiesen, ich habe 6 Monate auf den Begutachtungstermin gewartet, der fand vor 4 Wochen statt, dass Ergebnis steht aus.
Während der Zeit hab ich keinerlei Gelder erhalten, meine Mutter hat mich finanziert.
Kindergeld wurde abgelehnt weil ich bis zum Ergebnis der Begutachtung nicht als Ausbildungssuchend gelte.
Jetzt hab ich eine Wohnung gefunden, das Jobcenter hat diese genehmigt.
Habe einen kompletten Antrag gestellt, mit allen Daten zum Einzugsdatum 01.06.25.
Das Jobcenter will jetzt Daten von meiner Mutter und diese verweigert diese. Der Mitarbeiter vom Jobcenter sagt mir dann wird mein Antrag nicht bearbeitet- das bedeutet es wird keine Kaution gezahlt und somit bekomme ich auch keine Schlüssel, keine Mietzahlung und keinen Regelsatz.
Was soll ich tun? Ich kann meine Mutter nicht bestehlen und das müsste ich tun um an die Daten zu kommen.
Mich überfordert das, die Stimmung ist eh schlecht, ich sitz eigentlich nur im Zimmer oder geh spazieren um raus zu kommen.

Ottokar

Solange du bei deiner Mutter wohnst, gehörst du rechtlich zur Bedarfsgemeinschaft (BG) deiner Mutter, bis du 25 bist.
Wenn du in dieser Wohnsituation einen Bürgergeldantrag stellst, hat deine Mutter eine eigene Mitwirkungspflicht zu ihren Daten. Diese Mitwirkung muss das Jobcenter (JC) gemäß § 60 SGB II von deiner Mutter einfordern, nicht von dir.
Du selbst bist nur zur Mitwirkung bei der Erhebung deiner Daten verpflichtet. Daten über deine Mutter darfst du schon wegen dem Datenschutz nicht dem JC mitteilen.

Wenn du noch keine 25 bist, muss für den Auszug ein wichtiger Grund vorliegen, damit du Anspruch auf den vollen Regelsatz und die Kosten für Unterkunft und Heizung hast.
Mit der schriftliche Stellungnahme des Jugendamts wurde ein solcher Grund nachgewiesen, den das JC lt. deiner Aussage auch anerkannt hat.

Wenn du in eine eigene Wohnung ziehst, gehörst du nicht mehr zur BG deiner Mutter, du bist deine eigene BG.
D.h. das für den Ort dieser Wohnung zuständige JC darf überhaupt keine Daten von deiner Mutter fordern, schon gar nicht über dich.
Teile das dem JC mit.
Sollte das JC sich weiterhin weigern, deinen Antrag zu bearbeiten, musst du dies beim Sozialgericht einklagen (einstweiliger Rechtsschutz).
Beim Erstellen der Klage können wir hier helfen, du musst dich aber in einer Verhandlung selbst vor dem Sozialgericht  vertreten können.
Wenn du dir das nicht zutraust, wende dich dazu bitte unverzüglich an einen Anwalt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Autist06

Danke für die Antwort, ich Versuche das zu verstehen.

Der Antrag wurde mit Datum 01.06.25 gestellt, eben weil meine Mutter schon vorab gesagt hat das sie mir weder ihren Arbeitsvertrag noch ihre Abrechnungen aushändigt.

Der Mietvertrag läuft ab dem 01.06. 25.

Der Mitarbeiter des Jobcenters hat gesagt er will die Unterlagen trotzdem um Unterhalt zu berechnen.
Verstehe ich nur hat der Mann nicht verstanden das ich gar nicht die Wohnungsschlüssel bekomme ohne Kautionszahlung.

Die Zusicherung des Umzugs allgemein sowie zu der speziellen Wohnung hab ich schriftlich.

Geholfen haben mir meine Großeltern aber die sind schon alt und kennen sich da auch nicht so gut aus.

Wen ich was falsch verstanden habe entschuldige ich mich, versuche das wirklich zu verstehen.

Ottokar

Zitat von: Autist06 am 18. Mai 2025, 16:04:06Der Mitarbeiter des Jobcenters hat gesagt er will die Unterlagen trotzdem um Unterhalt zu berechnen.
Auch dann muss sich das JC (erst recht) an die Mutter wenden.

Wenn das JC meint, dass du einen Unterhaltsanspruch hast, ist dieser - da du ja keine Unterhaltszahlungen von deiner Mutter erhälst - zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 33 SGB II auf das JC übergegangen.
Dieser Anspruchsübergang führt dazu, dass nur noch das JC das Recht hat, von deiner Mutter Auskünfte dazu einzufordern. Du selbst darfst und kannst diese Ansprüche gar nicht mehr geltend machen. Das JC muss sich also selbst an deine Mutter wenden. Das Gesetz ist da eindeutig und das JC müsste das eigentlich wissen.
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Birgit63

Du bist 18 Jahre alt und da ist deine Mutter unterhaltspflichtig. Damit ausgerechnet werden kann, ob sie auch unterhaltsfähig ist und wie hoch der Unterhalt ist, muss deine Mutter Angaben machen.

Ottokar

Zitat von: Birgit63 am 19. Mai 2025, 09:32:20Du bist 18 Jahre alt und da ist deine Mutter unterhaltspflichtig.
Das stimmt so nicht.
Die Unterhaltspflicht endet generell mit dem 18. Geburtstag.
Sie kann über den 18. Geburtstag hinaus fortbestehen, wenn und solange sich das Kind in der Schulgrundbildung befindet.
Ansonsten besteht nach dem 18. Geburtstag nur während einer beruflichen Erstausbildung Anspruch auf Unterhalt.
In der aktuellen Situation sehe ich keinen Unterhaltsanspruch.
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Sheherazade

Zitat von: Ottokar am 18. Mai 2025, 19:23:22da du ja keine Unterhaltszahlungen von deiner Mutter erhälst

TE wohnt seit Oktober wieder bei seiner Mutter. Sie kommt demnach ihrer Unterhaltspflicht durch Kost und Logis nach.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Zitat von: Sheherazade am 19. Mai 2025, 11:37:39TE wohnt seit Oktober wieder bei seiner Mutter. Sie kommt demnach ihrer Unterhaltspflicht durch Kost und Logis nach.
Was bitte ist an
Zitat von: Ottokar am 19. Mai 2025, 10:39:40Die Unterhaltspflicht endet generell mit dem 18. Geburtstag.
so schwer zu verstehen?

Der TE geht nicht mehr zur Schule und befindet sich auch nicht in einer Erstausbildung.
Die Mutter hat somit derzeit keine gesetzliche Unterhaltspflicht.
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