Meldepflicht für frei werdende Sozialmietwohnungen

Begonnen von UW, 22. Mai 2025, 06:20:08

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UW

Zitat"Das Jobcenter muss den Nachweis erbringen, dass für den Bürgergeld -Betroffenen konkret verfügbarer Wohnraum vorhanden ist, zumal die Unangemessenheit der KdUH eine Einwendung der Behörde ist."
gegen-hartz.de

ZitatIn diesem Wissen stellte ich am 26. Februar meine Anfrage an die Kreisverwaltung Märkischer Kreis, um in Erfahrung zu bringen, wie viele aktuell verfügbare Sozialwohnungen kurzfristig vorgehalten werden, die den Vorgaben des aktuell ausgewiesenen Konzept-Entwurfes genügen.


"Zu Ihren übermittelten Fragen kann ich Ihnen folgendes mitteilen:

Zu 1.) Bitte teilen Sie mir mit, ob freie oder frei werdende Sozialwohnungen im Märkischen Kreis von Wohnungsbaugesellschaften und auch privaten Vermietern gemeldet werden müssen?

Die s. g. Verfügungsberechtigten von öffentlich geförderten Wohnungen müssen der zuständigen Stelle nach § 17 Abs. 1 WFNG NRW unverzüglich mitteilen, sobald absehbar ist, dass eine Wohnung frei wird.

Dieser Pflicht kommen die Verfügungsberechtigten im Märkischen Kreis überwiegend nicht nach. Auf Grund von personeller Unterbesetzung ist ein Verfolgen und Ahnden dieser Verstöße für den Märkischen Kreis derzeit leider nicht möglich.

Zu 2.) Wenn ja, welche Meldestellen werden im Kreis vorgehalten?

Als Meldestelle gilt die zuständige Stelle, in dem Fall der Fachdienst 22 - Wohnungswesen.

Zu 3.) Wieviel freie und verfügbare Sozialwohnungen werden im Monatsdurchschnitt in den verschiedenen Städten und Gemeinden gemeldet.

Keine.

Zu 4.) Wieviel freie und verfügbare Sozialwohnungen werden im Monatsdurchschnitt nach Personenzahl gestaffelt gemeldet.

Wg. fehlender Daten ist darüber auch keine Auskunft möglich.

Ein Wichtiger Hinweis: Der öffentlich geförderte Wohnraum - früher auch als sozialer Wohnraum bezeichnet - steht nicht in unmittelbarer Verbindung zu den Leistungsbeziehern des Jobcenters. Diese Wohnungen werden genauso von Geringverdienern oder Rentnern bewohnt.

Die Höhe der Kosten dieser Wohnungen steht auch nicht in Zusammenhang mit den zulässigen Miethöhen der Jobcenter. Die Höhe der Mieten für öffentlich geförderte Wohnungen werden in den dazugehörigen Förderzusagen nach den Vorgaben der Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen NRW (FRL öff Wohnen NRW) Nr. 2.3.2.1 festgelegt (sogenannte Bewilligungsmiete)."

Meldepflicht für frei werdende Sozialmietwohnungen im Märkischen Kreis