Ü25 - Fragen zur Kostenvereinbarung mit Eltern

Begonnen von BertholdSpecht, 28. Mai 2025, 10:54:05

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BertholdSpecht

Hallo allerseits,
ich habe brav und fleißig im Forum rumgeguckt und mich informiert, doch hätte ich noch einige Fragen zu einem Thema: Kostenvereinbarung. Ich zerbreche mir nämlich seit Tagen den Kopf darüber, also statt unnötig weiter nachzugrübeln, frage ich jetzt mal die Wissenden hier im Bürgergeld Forum:

Erste Frage: Braucht man eine Kostenvereinbarung o. einen Mietvertrag wenn man (ü25) bei den Eltern wohnt (Mietwohnung), um Leistungen zu erhalten? Wie sieht es mit dem Regelsatz aus?

Zweite Frage: Darf das JC den Mietvertrag, Stromrechnung etc. für die Wohnung meiner Eltern fordern? Und wenn die Eltern dies verweigern, was für Konsequenzen gäbe es da?

Dritte Frage: Wenn es keine schriftliche Kostenvereinbarung gibt aber eine regelmäßig an die Eltern bezahlte anteilige Summe der Unterhaltskosten vorhanden ist. Darf man nachträglich eine schriftliche Kostenvereinbarung aufsetzen?

Das dürfte es erstmal gewesen sein. Vielen Dank im Voraus.

Sheherazade

1. Sofern die Eltern nicht selbst im Bürgergeldbezug sind, ist eine Kostenbeteiligungsvereinbarung immer der bessere Weg.

2. Es müssen keine Unterlagen gefordert werden, wenn es eine ordentliche Kostenbeteiligungsvereinbarung gibt. Wegen Frage 3 nehme ich aber an, dass es bei dir keine KBV gibt und deine Eltern auch nicht im Leistungsbezug sind, der Betrag deiner Beteiligung nicht ganz schlüssig ist und deshalb Unterlagen gefordert werden. Werden keine beigebracht, wird man dir keine KdU zahlen wollen. Für mehr Infos müsste man den genauen Inhalt und Empfänger dieser Unterlagenanforderung kennen.

3. Man darf jederzeit eine KBV aufsetzen. Schwierig wird ggf. nur eine eventuelle Rückdatierung sein. Wichtig ist, dass der vereinbarte Betrag der bisher nachweislich gezahlten Kostenbeteiligung entspricht.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Sensoriker

1. Nein. Nicht unbedingt. Auch mündliche Verträge sind gültig. Schriftlich vereinfacht das ganze aber ungemein.
2. Solange im aufgesetzten Vertrag nicht Bezug genommen wird auf den Hauptmietvertrag, geht dieser dem JC auch nichts an.
3. Solange du die Zahlungen einwandfrei belegen kannst ist das nicht nötig. Für die Zukunft allerdings wie gesagt wäre eine Schriftliche Vereinbarung besser.

In solchen Fällen rechnen die JC nach dem Kopfteilprinzip. Also Miete durch Anzahl der Personen. Es sei denn ihr habt weniger vereinbart.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

Sheherazade

Zitat von: Sensoriker am 28. Mai 2025, 11:14:53In solchen Fällen rechnen die JC nach dem Kopfteilprinzip. Also Miete durch Anzahl der Personen.

Das geht ohne Unterlagenanforderung aber nur, wenn die Eltern auch im Leistungsbezug sind.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Zitat von: BertholdSpecht am 28. Mai 2025, 10:54:05Erste Frage: Braucht man eine Kostenvereinbarung o. einen Mietvertrag wenn man (ü25) bei den Eltern wohnt (Mietwohnung), um Leistungen zu erhalten? Wie sieht es mit dem Regelsatz aus?
Das sind 2 Fragen  :zwinker:
1.1. Man muss eine mietrechtliche Vereinbarung nicht unbedingt schriftlich abschließen, es erleichtert aber den Kostennachweis gegenüber dem JC und belegt die Zahlungspflicht.
2.2. Eine mietrechtliche Vereinbarung hat keinen Einfluss auf den Regelsatz.

Zitat von: BertholdSpecht am 28. Mai 2025, 10:54:05Zweite Frage: Darf das JC den Mietvertrag, Stromrechnung etc. für die Wohnung meiner Eltern fordern? Und wenn die Eltern dies verweigern, was für Konsequenzen gäbe es da?
2.1. Wenn diese Verträge und Rechnungen Bestandteil deiner mietrechtliche Vereinbarung sind, darf das JC sie fordern. Sonst nicht. Hinweis: Stromkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II, die sind im Regelsatz enthalten.
2.2. Wenn man Daten nicht erbringt, die das JC nicht erheben darf, darf es auch keine Konsequenzen geben.

Zitat von: BertholdSpecht am 28. Mai 2025, 10:54:05Dritte Frage: Wenn es keine schriftliche Kostenvereinbarung gibt aber eine regelmäßig an die Eltern bezahlte anteilige Summe der Unterhaltskosten vorhanden ist. Darf man nachträglich eine schriftliche Kostenvereinbarung aufsetzen?
Man kann jederzeit eine zunächst nur mündlich abgeschlossene mietrechtliche Vereinbarung nachträglich schriftlich festhalten und auf den Zeitpunkt des mündlichen Vertragsschlusses zurückdatieren.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


BertholdSpecht

Vielen Dank für die schnellen Antworten  :grins:

Das die monatliche "Miete" sich nicht auf den Regelsatz auswirkt ist schon mal beruhigend.

Die mündliche Vereinbarung schriftlich zu erfassen hab ich auch verstanden.

Habe ich das mit der Vereinbarung richtig verstanden? Wenn ich also eine Kostenbeteiligungsvereinbarung (ohne Bezug zum Hauptmietvertrag) mit meinen Eltern aufsetze (also mit einer Pauschale und ohne Neben- und Betriebskostenabrechungen) brauche ich bis auf diese Vereinbarung keine weiteren Unterlagen nachzureichen und das JC sollte nicht weiter nachfragen, richtig?  :scratch:

Gut, ein einfacher Untermietvertrag wäre ja quasi das Selbe, nur das der Pro-Kopfanteil nicht mit berechnet wird, oder liege ich da falsch?

Sheherazade

#6
Zitat von: BertholdSpecht am 28. Mai 2025, 14:47:07ein einfacher Untermietvertrag wäre ja quasi das Selbe

Die meisten Jobcenter tun sich schwer oder stellen sich sogar quer mit Untermietverträgen für das ehemalige Kinderzimmer.

Bei einer KBV ist der Anteil der Hauptmiete auch nicht relevant. Der Betrag sollte schlüssig und angemessen sein, das reicht.
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Zitat von: BertholdSpecht am 28. Mai 2025, 14:47:07Habe ich das mit der Vereinbarung richtig verstanden? Wenn ich also eine Kostenbeteiligungsvereinbarung (ohne Bezug zum Hauptmietvertrag) mit meinen Eltern aufsetze (also mit einer Pauschale und ohne Neben- und Betriebskostenabrechungen) brauche ich bis auf diese Vereinbarung keine weiteren Unterlagen nachzureichen und das JC sollte nicht weiter nachfragen, richtig?
richtig
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