Mehrbedarf

Begonnen von szaros 25, 25. Juni 2025, 16:29:09

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

szaros 25

Hallo,

wie lange ist die Bearbeitungszeit bei einem Antrag auf Mehrbedarf? Habe am 04.05.2025 einen Antrag gestellt und noch keinerlei Antwort erhalten?
szaros25

Ottokar

Rechtlich ist für Leistungen der Grundsicherung eine Bearbeitungszeit von 14 Tagen anerkannt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


szaros 25

Kann ich die Kreisverwaltung anmahnen, oder welche Wege kann ich gehen? Danke
szaros25

Ottokar

Was für ein Mehrbedarf wurde denn beantragt bzw. geltend gemacht?
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


szaros 25

Hallo Ottokar,

es wurde ein Mehrbedarf auf Grund einer 90%-igen Behinderung  Merkzeichen G beantragt,mit Anspruch auf größeren Wohnraum usw.
szaros25

Bimimaus5421

Zitat von: szaros 25 am 26. Juni 2025, 11:58:45Hallo Ottokar,

es wurde ein Mehrbedarf auf Grund einer 90%-igen Behinderung  Merkzeichen G beantragt,mit Anspruch auf größeren Wohnraum usw.
Beim Jobcenter oder Grundsicherungsamt Sozialamt ?
Wenn man nicht warten möchte kann man eine Einnerung schreiben mit Hinweis vor 14 Tagen auf dem Antrag vom ...zur Bearbeitung

szaros 25

Bei der Kreisverwaltung Alzey Abt. Soziales,ich bekomme Grundsicherung ,mein Mann liegt 10,34 € über dem Satz.Um ihn geht es auch, Er hat neben der Behinderung auch Pflegestufe 3
szaros25

Ottokar

Ich nehme an es geht um den Mehrbedarf i.H.v. 17% nach § 30 Abs. 1 SGB XII bei Grundsicherung im Alter und bei voller dauerhafter Erwerbsminderung.
Der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII ist lt. § 44 SGB XII vom Antrag auf Grundsicherung mit umfasst, d.h. der Anspruch darauf setzt keine separate Antragstellung voraus, sondern nur die Kenntnis des Leistungsträgers über die erfüllte Anspruchsvoraussetzung.
Der Mehrbedarf muss somit auch rückwirkend ab Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung gezahlt werden.

Ich würde hier die Kreisverwaltung schriftlich anmahnen, eine Frist von einer Woche setzten und ankündigen, nach Fristablauf zu klagen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


szaros 25

Hallo Ottokar,

Danke für deine Antwort. Habe gestern die kreisverwaltung angemahnt um sofortige Bearbeitung gebeten. Leider habe ich vergessen eine Frist zu setzen.
szaros25

szaros 25

Hallo Ottokar,

ich habe noch eine Frage,wie verhält sich das mit größerem Wohnraum? Wird dann auch eine höhere Miete und Nebenkosten genehmigt?
szaros25

Ottokar

Zitat von: szaros 25 am 27. Juni 2025, 19:18:11ich habe noch eine Frage,wie verhält sich das mit größerem Wohnraum? Wird dann auch eine höhere Miete und Nebenkosten genehmigt?
Wegen Behinderung? So eine Regelung kennt das SGB XII nicht.
Einige Kommunen sehen in ihren Angemessenheitsrichtlinien zu den Unterkunftskosten jedoch einen Mehrbedarf bei Behinderung vor.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.