JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter

Begonnen von Wassermelone, 05. Juli 2025, 21:46:13

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 4 Gäste betrachten dieses Thema.

Wassermelone

Liebe Gemeinde,

das JC fordert den Hauptmietvertrag vom Untermieter, da im Untermietvertrag auf diesen verwiesen wurde.

Hier wurde lediglich Bezug auf diesen genommen, dass die Rechte und Pflichten aus dem Hauptmietvertrag gelten, soweit nichts anderes geregelt.

Diesen habe ich nicht vorliegen und im Untermietvertrag wurde auch nicht korrekt auf diesen Bezug genommen, da diese Ausschnitte ja hätten eingefügt werden müssen oder ich zumindest für die Vorlage und Kenntnisnahme des Hauptmietvertrages unterschreiben hätte müssen. Die Klausel sollte doch nichtig sein?
Da ich selbst vorab im gleichen Haus (Verwaltung) gewohnt habe, sind mir diese aus meinem eigenen Mietvertrag bekannt gewesen. Letzendlich geht es hier auch nur um gesetzlich vorgeschriebene Dinge.

Wie sollte ich nun vorgehen, da ich selbstverständlich weder dem Hauptmieter noch Eigentümer gegenüber meine Antragstellung offenbaren möchte und es sich hier auch um personenbezogene Daten Dritter handelt?

Der Bezug besteht ausschließlich in diesem Zusammenhang und die Klausel sollte doch so nichtig sein? Oder durch eine neue ersetzt werden?

Wieso ist dieser nun relevant?

Grüße

Sensoriker

Zitat von: Wassermelone am 05. Juli 2025, 21:46:13Hier wurde lediglich Bezug auf diesen genommen, dass die Rechte und Pflichten aus dem Hauptmietvertrag gelten, soweit nichts anderes geregelt.
Der Untermietvertrag wurde doch so unterschrieben. Warum sollte dieser Passus plötzlich nichtig sein? Nur weil das JC jetzt den Hauptmietvertrag sehen möchte?
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

Sheherazade

Zitat von: Wassermelone am 05. Juli 2025, 21:46:13Diesen habe ich nicht vorliegen und im Untermietvertrag wurde auch nicht korrekt auf diesen Bezug genommen, da diese Ausschnitte ja hätten eingefügt werden müssen oder ich zumindest für die Vorlage und Kenntnisnahme des Hauptmietvertrages unterschreiben hätte müssen. Die Klausel sollte doch nichtig sein?

Nö, nicht wirklich. Du hättest bei Unterzeichnung des Untermietvertrages die Aushändigung einer Kopie des Hauptmietvertrages verlangen müssen, wenn schon darauf Bezug genommen wird ODER diesen Absatz im Untermietvertrag streichen müssen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Wassermelone

#3
Zitat von: Sheherazade am 06. Juli 2025, 09:11:33
Zitat von: Wassermelone am 05. Juli 2025, 21:46:13Diesen habe ich nicht vorliegen und im Untermietvertrag wurde auch nicht korrekt auf diesen Bezug genommen, da diese Ausschnitte ja hätten eingefügt werden müssen oder ich zumindest für die Vorlage und Kenntnisnahme des Hauptmietvertrages unterschreiben hätte müssen. Die Klausel sollte doch nichtig sein?

Nö, nicht wirklich. Du hättest bei Unterzeichnung des Untermietvertrages die Aushändigung einer Kopie des Hauptmietvertrages verlangen müssen, wenn schon darauf Bezug genommen wird ODER diesen Absatz im Untermietvertrag streichen müssen.

Und diesen habe ich mir leider nicht aushändigen lassen, so dass ich nichts vorlegen kann.

Zitat von: Sensoriker am 06. Juli 2025, 01:19:43
Zitat von: Wassermelone am 05. Juli 2025, 21:46:13Hier wurde lediglich Bezug auf diesen genommen, dass die Rechte und Pflichten aus dem Hauptmietvertrag gelten, soweit nichts anderes geregelt.
Der Untermietvertrag wurde doch so unterschrieben. Warum sollte dieser Passus plötzlich nichtig sein? Nur weil das JC jetzt den Hauptmietvertrag sehen möchte?

Weil ich diesen nicht zu meiner Verfügung ausgehändigt bekommen habe und die Pflichten so im Mietvertrag hätten aufgenommen werden müssen?

Habe ich das recht, mir diesen noch Aushändigen zu lassen?

Ich möchte natürlich ungern den Bezug von Sozialleistungen offenbaren, erst recht dem Eigentümer gegenüber.

Müssten personenbezogene Daten von Dritten eigentlich geschwärzt werden, wenn ich diesen noch ausgehändigt bekommen sollte, dass ich mir hier keinen Ärger einhandele (Eigentümer)? Die Erlaubnis zur Untervermietung liegt mir in Kopie vor. Die ja dann wie ich hier gelesen hatte, auch mit angefordert wird? Woher weiß ich, was tatsächlich eingereicht werden muss und was nicht, gerade wegen der Daten Dritter, dass ich mir hier keinen Ärger einhandele?

Sheherazade

"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

turbulent

"Mir ist aufgefallen, dass ich den Vertrag, der meinem zu Grunde liegt, gar nicht in meinen Unterlagen habe. Würden Sie mir davon, Ihrem Mietvertrag mit XY [kennst Du ja, ist ja Dein ehemaliger], bitte eine Kopie geben?"
So oder so ähnlich (in Deinen Worten natürlich).
Da ist nichts mit Sozialleistungsbezug offenbaren. Nur, dass Du eben nicht genau gelesen hast, was Du unterschriebst...

Fettnäpfchen

Wassermelone

Zitat von: Wassermelone am 06. Juli 2025, 09:36:42Die Erlaubnis zur Untervermietung liegt mir in Kopie vor. Die ja dann wie ich hier gelesen hatte, auch mit angefordert wird?
Ich weiß ja nicht wo du das gelesen hast aber diese Forderung kann das JC zwar stellen aber Tatsache ist 
das es das JC überhaupt nichts angeht,
dass es das Mietrecht und nicht das SGB betrifft.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Sensoriker

Zitat von: Fettnäpfchen am 06. Juli 2025, 12:20:19Tatsache ist 
das es das JC überhaupt nichts angeht,
dass es das Mietrecht und nicht das SGB betrifft.
Da irrst du
Zitat von: Wassermelone am 05. Juli 2025, 21:46:13da im Untermietvertrag auf diesen verwiesen wurde
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

Leeres Portemonnaie

Zitat von: Sensoriker am 06. Juli 2025, 12:50:00
Zitat von: Fettnäpfchen am 06. Juli 2025, 12:20:19Tatsache ist 
das es das JC überhaupt nichts angeht,
dass es das Mietrecht und nicht das SGB betrifft.
Da irrst du
Zitat von: Wassermelone am 05. Juli 2025, 21:46:13da im Untermietvertrag auf diesen verwiesen wurde


Es ging um die Erlaubnis zur Untervermietung, die das JC nichts angeht.
Nicht um den Untermietvertrag oder den Mietvertrag.
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Sensoriker

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 06. Juli 2025, 13:27:02Es ging um die Erlaubnis zur Untervermietung, die das JC nichts angeht.
Nicht um den Untermietvertrag oder den Mietvertrag.
ups  :flag:
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

Ottokar

Wenn man in einem Untermietvertrag auf Bestimmungen verweist, die im Hauptmietvertrag geregelt sind, dann werden diese Bestimmungen aus dem Hauptmietvertrag Bestandteil des Untermietvertrages, womit der Untermieter auch das Recht auf Einsicht und Kopie des Hauptmietvertrages hat.
Dabei können jedoch die Regelungen im Hauptmietvertrag geschwärzt werden, welche nicht Bestandteil des Untermietvertrages sind.
Eine solche Bezugnahmeklausel bedingt immer das Recht des Untermieters auf Einsicht und Kopie des Hauptmietvertrages, sowie die Pflicht des Hauptmieters, diese zu gewähren.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Wassermelone

Zitat von: turbulent am 06. Juli 2025, 11:09:47"Mir ist aufgefallen, dass ich den Vertrag, der meinem zu Grunde liegt, gar nicht in meinen Unterlagen habe. Würden Sie mir davon, Ihrem Mietvertrag mit XY [kennst Du ja, ist ja Dein ehemaliger], bitte eine Kopie geben?"
So oder so ähnlich (in Deinen Worten natürlich).
Da ist nichts mit Sozialleistungsbezug offenbaren. Nur, dass Du eben nicht genau gelesen hast, was Du unterschriebst...

Sehr gut! :sehrgut:

Wenn dieser mir vorliegt, welche Daten dürfen / sollen geschwärzt werden? Eigentümer der Wohnung?
Kaltmiete / Nebenkosten... Außer den Rechten und Pflichten spielt ja nichts eine Rolle?

Was mache ich, wenn dann immer wieder neue Sachen angefordert werden, wie hier gelesen?

turbulent

Zitat von: Wassermelone am 06. Juli 2025, 19:14:38Was mache ich, wenn dann immer wieder neue Sachen angefordert werden, wie hier gelesen?
ganz fürsorglich mit Dir selbst: Mach Dir darüber erst Gedanken, wenn es soweit ist.

Denn eigentlich sollte ja nichts weiter kommen. (Diese Forderung hier hast Du Dir selbst zuzuschreiben, bisher macht das JC nichts "Böses"/Unerlaubtes.)

Ottokar

Zitat von: Wassermelone am 06. Juli 2025, 19:14:38Wenn dieser mir vorliegt, welche Daten dürfen / sollen geschwärzt werden?
Das hatte ich bereits geschrieben.
Die Daten des Vermieters können im Hauptmietvertrag auch geschwärzt werden (8. Rundschreiben des BfDI an JC). Die Daten des Hauptmieters im Haupt- und Untermietvertrag jedoch nicht, da sonst die Verbindung zwischen beiden Verträgen nicht nachvollziehbar ist.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Wassermelone

Vielen Dank erstmal für eure Hilfe. Den Hauptmietvertrag hatte ich angefordert und eingereicht.
Zwischenzeitlich auch einen Antrag auf eA beim Sozialgericht gestellt, da auf den Vorschuss gem. § 42 SGB I auch nach Ablauf der Monatsfrist nicht reagiert wurde.

Das SG hat mir nach meinem Antrag auf eA nun die Stellungnahme des JC zugesandt, zu der ich Stellung beziehen und die Nachweise einreichen soll.

Ich habe nichts dagegen, Dinge nachzuweisen, zumal das Gesetz klar regelt, dass ich nach einem Jahr in der Nachweispflicht bin, dass nicht gemeinsam gewirtschaftet wird. Aber wenn man als Behörde nicht zwischen einer gemeinsamen Wohnung und einen gemeinsamen Haushalt unterscheiden kann, dann frage ich mich...

Bitte auf alles hinweisen, was euch auffällt.

,,Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann keinen Erfolg haben.
Ein Vorschuss kann im vorliegenden Fall lediglich nach § 41a SGB  Il gewährt werden, da es sich dabei um eine dem § 42 SGB  I vorrangige Regelung handelt.
Jedoch liegen die Voraussetzungen des § 41a SGB  II nicht vor.
Dieser setzt voraus, dass zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruches auf Geld- oder Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB  II).
Hier liegt jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch vor, da unklar ist, ob im vorliegenden Fall eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.

... gibt zwar an, es liege keine Wirtschaftsgemeinschaft und kein gemeinsamer Haushalt vor. Deswegen weigert sich ... auch, die Anlage VE auszufüllen.
Allerdings ist es nicht korrekt, dass ... von einem eigenen Haushalt ausgeht.
... wohnt mit ... seit ... in einer gemeinsamen Wohnung und nutzt mit ... dort auch gemeinsam Wohnzimmer, Flur, Küche, Bad.
Demzufolge wohnt ... nicht alleine und die Anlage VE ist daher von ... auszufüllen."

Zudem hätte ich keine Nachweise der Versicherungspolicen vorgelegt, die man aber auch nie angefordert hat.
Man frage sich, von was ich seit der Antragstellung gelebt habe, obwohl ja nun ersichtlich ist, was ich bei der Antragstellung für ein Vermögen auf dem Konto und in Bargeld hatte. Zudem musste ich mit einer Freundin ein privates Darlehen abschließen, Vertrag liegt natürlich vor.

,,Daher wird ... neben dem Ausfüllen der Anlage VE gebeten, folgende Fragen zur weiteren Klärung zu beantworten:
Was war der Anlass für den Einzug in die Wohnung? Kannten Sie sich bereits vor dem Einzug? Wenn ja, wie lange?
Wie werden die Zimmer genutzt? Es wird um Einreichung eines Grundrisses der Wohnung (muss nicht maßstabsgetreu sein) gebeten bzw. um Mitteilung, wie groß die entsprechenden Zimmer sind (Angabe in qm).
Erfolgt der Einkauf der täglichen Bedarfsgüter für beide gemeinsam?
Werden die Mahlzeiten gemeinsam zubereitet/eingenommen?
Wer sorgt für die Reinigung der Kleidung und Wäsche?
Gibt es gemeinsame Freizeitunternehmungen?

Weiterhin ist fraglich, ob nicht bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zwar trägt ... vor, dass das Geld (Altersvorsorge) fest angelegt sei, ein Nachweis dazu fehlt jedoch bisher. Zwar geht aus dem eingereichten Nachweis hervor, dass das Vertragsende erst am ... ist, daraus ergibt sich jedoch nicht, ob nicht vorher nicht bereits Geld anteilig wieder entnommen werden kann.

Die Akteneinsicht wird gemäß § 120 SGG nicht ausgeschlossen."

Die Fragen sind meiner Meinung nach absolut fraglich, aber da dies alles nicht der Fall ist, würde ich diese ausfüllen?
Es kauft jeder für sich selbst ein, kocht selbst, wäscht selbst, eigenes Waschmittel...
Wie man anhand der Kontoauszüge überhaupt auf etwas anderes kommen kann, erschließt sich mir nicht.

Frage 1 sehe ich allerdings als Fangfrage?
Natürlich kannten wir uns, wenn man im gleichen Haus wohnt und der einzige Grund, weswegen ich mich auf eine WG eingelassen habe, war die Kostenreduzierung der Miete, da ich nochmals eine schulische Ausbildung begonnen habe.

Die Anlage VE wurde von mir nur durchgestrichen eingereicht, mit Verweis darauf, dass diese dann auszufüllen ist, wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Wieso dies nicht der Fall ist, wurde bereits dargelegt, aber eben auf einem extra Schreiben. Mit der Anlage VE würde ich einen gemeinsamen Haushalt bestätigen.