JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter

Begonnen von Wassermelone, 05. Juli 2025, 21:46:13

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Fettnäpfchen

Zitat von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 16:43:58Aber der SB wird sich im Zweifel darauf stürzen und am Ende noch viel mehr offengelegt haben wollen?
der SB hat vor dem Gericht nichts mehr zu sagen, wenn dann der RA vom JC. Und der hat seine Stellungsnahme schon abgegeben da kommt normalerweise nichts mehr nach.

Daher ist im großen und ganzen alles Aktenkundig was du dem SG in Zweifacher Ausfertigung (falls du es nicht schon bei Antragstellung gemacht hast) einreichst dazu dann noch das Muster von Ottokar an deinen Fall anpassen
und viel mehr kannst du nicht machen.
Zitat von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 16:03:37Zu den Kontoauszügen ab Antragstellung bis jetzt...
Die gibst du ab und wenn mal zufällig kein Überweisungsgrund angegeben ist kannst du das ja dazu schreiben oder wenn mehrere Überweisungen dann auf einem extra Zusatzblatt.

Zitat von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 16:03:37Das melde ich natürlich sofort- aber dann zahlen sie doch sicher erst recht nicht...
Das meldest du natürlich nicht sofort.
 Außer du stehst darauf wenn die Leistungen nach deiner Benachrichtigung (m.M.n. rechtswidrig) eingestellt werden.
Du meldest es erst wenn es ein paar Tage vor September ist damit die Zahlung nicht eingestellt werden kann weil sie schon angewiesen wurde.
Und du brauchst auch kein schlechtes Gewissen haben du weißt ja nicht ob es zur Arbeitsaufnahme kommt. Da kann ja einiges  dazwischenkommen, besonders wenn man es schon sechs Wochen vorher meldet.

Zitat von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 16:03:37Und sollte ich auf das private Darlehen eingehen? Es steht in der ÜW klar da, Darlehen und wann der Vertrag geschlossen wurde.
und Aktenkundig ist es auch also siehe die Antworten dazu.

Zitat von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 16:03:37Die Krankenkasse wird Ende des Monats Zwangsmaßnahmen einleiten.
und was wollen die machen außer das sich deine nicht geleisteten Beiträge als Schulden ansammeln
die das JC dann erstatten muss wenn du Recht bekommen hast.
Zitat von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 14:37:21wieder die nächste und nächste und nächste Frage kommen- wer das Waschmittel zahlt (jeder hat sein Eigenes), Hausbesuch notwendig, was auch immer...
Du solltest echt mal die verlinkten Seiten lesen dann wüsstest du das diese Fragen überflüssig sind und ein Hausbesuch erst recht. Da sagt ja sogar die AfA dass das kein Mittel ist eine VuE festzustellen.

Zitat von: Sheherazade am 20. Juli 2025, 17:18:06Du solltest dich auch nicht mit solchen überflüssigen "Wasistwenn-Fragen" verrückt machen.

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Wassermelone

Zitat von: Sheherazade am 21. Juli 2025, 12:10:15
Zitat von: Wassermelone am 21. Juli 2025, 09:38:59Das Gericht bittet darum.

Das habe ich verstanden. Was hast du an meiner Antwort nicht verstanden?


Vermutlich nicht.  :weisnich:

Der Richter bittet um Beantwortung der Fragen, nicht nur das JC. Deswegen war ich mir nicht sicher, ob ich dennoch alles so rausschicken kann?

,,...
erhalten Sie das Schreiben vom ... zur Kenntnis.

Sie werden gebeten, die vom Antragsgegner genannten Nachweise (Versicherungspolicen nehme ich an) vorzulegen und die Fragen zu beantworten. Kontoauszüge bitte vollständig für die Zeit ab ... (ab dem Tag, wo der Anspruch begonnen hätte) vorlegen."

@ Fettnäpchen, die verlinkten Seiten habe ich alle gelesen. Ich möchte nur sicher gehen, dass das keinen Unterschied macht, ob nur das JC oder das JC und der Richter die Fragen beantwortet haben möchte.

Dann ist mir jetzt alles klar. Und auf die Erstattungen / Verkäufe gehe ich erstmal nicht ein?


Und der ruhende Leistungsanspruch, der nach zwei geschuldeten Beitragszahlungen folgt? Hier muss ich mich noch einlesen, da ich diverse Facharzttermine habe...

Fettnäpfchen

Wassermelone

Zitat von: Wassermelone am 21. Juli 2025, 13:47:01Und der ruhende Leistungsanspruch, der nach zwei geschuldeten Beitragszahlungen folgt? Hier muss ich mich noch einlesen, da ich diverse Facharzttermine habe...
Da habe ich keine Ahnung kann dir also nicht weiterhelfen.

Zitat von: Wassermelone am 21. Juli 2025, 13:47:01Sie werden gebeten, die vom Antragsgegner genannten Nachweise (Versicherungspolicen nehme ich an) vorzulegen und die Fragen zu beantworten. Kontoauszüge bitte vollständig für die Zeit ab ... (ab dem Tag, wo der Anspruch begonnen hätte) vorlegen."
Wenn man jetzt den genauen Wortlaut wüsste.......
ZitatZudem hätte ich keine Nachweise der Versicherungspolicen vorgelegt, die man aber auch nie angefordert hat.
Man frage sich, von was ich seit der Antragstellung gelebt habe, obwohl ja nun ersichtlich ist, was ich bei der Antragstellung für ein Vermögen auf dem Konto und in Bargeld hatte. Zudem musste ich mit einer Freundin ein privates Darlehen abschließen, Vertrag liegt natürlich vor.
Dann belege dass doch auch noch anhand deiner Unterlagen
ZitatWeiterhin ist fraglich, ob nicht bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zwar trägt ... vor, dass das Geld (Altersvorsorge) fest angelegt sei, ein Nachweis dazu fehlt jedoch bisher. Zwar geht aus dem eingereichten Nachweis hervor, dass das Vertragsende erst am ... ist, daraus ergibt sich jedoch nicht, ob nicht vorher nicht bereits Geld anteilig wieder entnommen werden kann.
also irgendetwas liegt dem JC anscheinend vor. Oder hat das mit der Regelung zu tun das man zur Zeit nur angeben muss dass man über der Summe 40 000.- kein VM hat.

MfG FN
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Wassermelone

Zitat von: Fettnäpfchen am 21. Juli 2025, 14:25:03Wassermelone

Zitat von: Wassermelone am 21. Juli 2025, 13:47:01Und der ruhende Leistungsanspruch, der nach zwei geschuldeten Beitragszahlungen folgt? Hier muss ich mich noch einlesen, da ich diverse Facharzttermine habe...
Da habe ich keine Ahnung kann dir also nicht weiterhelfen.

Zitat von: Wassermelone am 21. Juli 2025, 13:47:01Sie werden gebeten, die vom Antragsgegner genannten Nachweise (Versicherungspolicen nehme ich an) vorzulegen und die Fragen zu beantworten. Kontoauszüge bitte vollständig für die Zeit ab ... (ab dem Tag, wo der Anspruch begonnen hätte) vorlegen."
Wenn man jetzt den genauen Wortlaut wüsste.......
ZitatZudem hätte ich keine Nachweise der Versicherungspolicen vorgelegt, die man aber auch nie angefordert hat.
Man frage sich, von was ich seit der Antragstellung gelebt habe, obwohl ja nun ersichtlich ist, was ich bei der Antragstellung für ein Vermögen auf dem Konto und in Bargeld hatte. Zudem musste ich mit einer Freundin ein privates Darlehen abschließen, Vertrag liegt natürlich vor.
Dann belege dass doch auch noch anhand deiner Unterlagen
ZitatWeiterhin ist fraglich, ob nicht bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zwar trägt ... vor, dass das Geld (Altersvorsorge) fest angelegt sei, ein Nachweis dazu fehlt jedoch bisher. Zwar geht aus dem eingereichten Nachweis hervor, dass das Vertragsende erst am ... ist, daraus ergibt sich jedoch nicht, ob nicht vorher nicht bereits Geld anteilig wieder entnommen werden kann.
also irgendetwas liegt dem JC anscheinend vor. Oder hat das mit der Regelung zu tun das man zur Zeit nur angeben muss dass man über der Summe 40 000.- kein VM hat.

MfG FN

Den genauen Wortlaut hatte ich schon eingefügt.

,,...
erhalten Sie das Schreiben vom ... zur Kenntnis.

Sie werden gebeten, die vom Antragsgegner genannten Nachweise vorzulegen und die Fragen zu beantworten. Kontoauszüge bitte vollständig für die Zeit ab ... (ab dem Tag, wo der Anspruch begonnen hätte) vorlegen."

Die Versicherungspolicen reiche ich ein, hier ist klar ersichtlich, dass nur mein Teil der Wohnung versichert ist. Ebenso bei der Haftpflichtversicherung.

Ich habe eine Altersvorsorge (weit unter dem Schonvermögen), das JC meint nun aber ich sei nicht mittellos, ggf. könnte ich vorerst davon leben. Auch hier habe ich nun die Nachweise rausgesucht, dass hierauf natürlich nicht einfach zugegriffen werden kann.

Sensoriker

Zitat von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 11:10:45Fakt ist, ich habe diesen Monat die Kranken- und Pflegeversicherung nicht bezahlen können
Zitat von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 16:03:37Die Krankenkasse wird Ende des Monats Zwangsmaßnahmen einleiten.
Nach nicht mal 1 Monat drohen sie schon Zwangsmaßnahmen an??

Zitat von: Wassermelone am 21. Juli 2025, 13:47:01erhalten Sie das Schreiben vom ... zur Kenntnis.
Heißt eigentlich nur, dass man über etwas informiert wird. Nichts weiter.
Du schreibst, aber das du noch Fragen beantworten sollst etc.

Das ganze ist ,,etwas" verworren.
Stell doch mal die Schreiben (JC/Gericht) anonymisiert hier rein.
Dann wird es sicherlich einfacher, dass die Helfer hier dir zielgerichteter helfen können.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

Wassermelone

,,in dem Rechtsstreit...

erhalten Sie das Schreiben vom ... zur Kenntnis.

Sie werden gebeten, die vom Antragsgegner genannten Nachweise vorzulegen und die Fragen zu beantworten. Kontoauszüge bitte vollständig für die Zeit ab ... vorlegen.

Frist 1 Woche"


Ja, eine Woche nach Fälligkeit des Beitrages kommt ein Schreiben, dass wenn nicht innerhalb 7 Tage gezahlt wird, Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden.

Wassermelone


Ottokar

Was sind denn konkret "die vom Antragsgegner genannten Nachweise" und Fragen?
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Wassermelone

Zitat von: Ottokar am 22. Juli 2025, 09:17:46Was sind denn konkret "die vom Antragsgegner genannten Nachweise" und Fragen?

Versicherungspolicen, Nachweis das auf die Altersvorsorge nicht zugegriffen werden kann (Mittellosigkeit) sowie die sechs genannten Fragen.

Sensoriker

Zitat von: Wassermelone am 22. Juli 2025, 10:20:31sowie die sechs genannten Fragen.
Du machst es echt allen wirklich leicht die dir helfen möchten.
Für die Helfer die keine Lust haben den ganzen Thread nochmal durch zu gucken. Ich gehe mal von Post #14 aus.

Das Gericht möchte, dass du diese Fragen beantwortest oder das JC?
Zitat von: Wassermelone am 21. Juli 2025, 16:48:53erhalten Sie das Schreiben vom ... zur Kenntnis.

Stell doch einfach die beiden Schreiben (JC/Gericht) anonymisiert hier rein.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

Ottokar

Zitat von: Sensoriker am 22. Juli 2025, 10:47:27Für die Helfer die keine Lust haben den ganzen Thread nochmal durch zu gucken. Ich gehe mal von Post #14 aus.
Da stehen mehr als 6 Fragen.

Zitat von: Wassermelone am 22. Juli 2025, 10:20:31Versicherungspolicen, Nachweis das auf die Altersvorsorge nicht zugegriffen werden kann (Mittellosigkeit) sowie die sechs genannten Fragen.
Wenn das SG das so "wünscht", wirst du das tun müssen, auch wenn es eine rechtswidrige Beweislastumkehr darstellt, was ich dem SG auch so mitteilen würde.
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Wassermelone

Ich benötige bitte weitere Hilfe und versuche die Schreiben und den Beschluss hochladen.
Das Gericht hat die eA wegen dem Verweigern der Anlage VE abgelehnt. Die Fragen wurden aber im Anschreiben dazu geklärt und ein gemeinsamer Haushalt ist nun mal ein gemeinsamer Haushalt.
Ich verstehe nicht, wieso der Richter dies anders sieht.
Ich bin wirklich verzweifelt, da ich keinerlei Unterstützung erhalte und ich schon gegen eine rechtswidrige Entlassung kämpfen muss und nicht noch die Nerven habe, meinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten zu können. Und auch meiner Gesundheit tut dies absolut nicht gut.

Fettnäpfchen

Wassermelone

Zitat von: Wassermelone am 24. Juli 2025, 12:13:58Ich benötige bitte weitere Hilfe und versuche die Schreiben und den Beschluss hochladen.
Wie lade ich hier einen Dateianhang hoch? Und wie lösche ich ihn wieder?
oder
Wie lade ich mit imgbox.de ein Schreiben/Bild hoch? (Update 08/2011)
oder Wort und § genau abtippen.

Zitat von: Wassermelone am 24. Juli 2025, 12:13:58Das Gericht hat die eA wegen dem Verweigern der Anlage VE abgelehnt.
da halte ich mich mangels Wissen wie man richtig weitermacht raus. Bin mir aber recht sicher das Ottokar sich dazu meldet.

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Wassermelone

#43
Schreiben zu meinem Antrag auf eA

in dem Rechtsstreit
... ./. Jobcenter ...
erhalten Sie das Schreiben vom ......2025 zur Kenntnis.
Sie werden gebeten, die vom Antragsgegner genannten Nachweise vorzulegen und die Fragen zu beantworten. Kontoauszüge bitte vollständig für die Zeit ab (ab da beantragt) vorlegen.

Frist 1 Woche

Mit freundlichen Grüßen
Auf richterliche Anordnung
Geschäftsstelle

Stellungnahme JC

wird beantragt,
1. den Antrag abzulehnen und
2. zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten sind.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann keinen Erfolg haben.

Ein Vorschuss kann im vorliegenden Fall lediglich nach § 41a SGB Il gewährt werden, da es sich dabei um eine dem § 42 SGB I vorrangige Regelung handelt.
Jedoch liegen die Voraussetzungen des § 41a SGB Il nicht vor.

Dieser setzt voraus, dass zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruches auf Geld-oder Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB).

Hier liegt jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch vor, da unklar ist, ob im vorliegenden Fall eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.
Die Antragstellerin gibt zwar an, es liege keine Wirtschaftsgemeinschaft und kein gemeinsamer Haushalt vor. Deswegen weigert sich die Antragstellerin auch, die Anlage VE auszufüllen.
Allerdings ist es nicht korrekt, dass die Antragstellerin von einem eigenen Haushalt ausgeht.
Sie wohnt mit ... seit ... in einer gemeinsamen Wohnung und nutzt mit ihm dort auch gemeinsam Wohnzimmer, Flur, Küche und Bad.
Demzufolge wohnt sie nicht alleine und die Anlage VE ist daher von der Antragstellerin auszufüllen.

Zwar zahlt die Antragstellerin Beiträge zur einer Privathaftpflichtversicherung und einer Hausratversicherung. Da jedoch die Policen zu diesen Versicherungen nicht vorliegen, ist nicht ersichtlich, was dort genau versichert ist, wie z.B. nur Ihr Teil der Wohnung bzw. das lediglich Sie in der Haftpflichtversicherung versichert ist.

Daneben ergeben sich Widersprüche bei den eingereichten Kontoauszügen zu Konto
DE************ Auf dem Ausdruck vom 28. Mai 2025 um 20:47:57 Uhr ist ein Kontostand von +489,08 Euro ersichtlich. Auf den vorgelegten Umsatzanzeigen vom 28. Mai 2025
20:54:15 Uhr bestand nur noch ein Kontostand von -729,51 Euro. Woher kommt die Differenz von 1.218,59 Euro?

Deshalb wird die Antragstellerin auch gebeten, die Kontoauszüge für den Zeitraum ab Antragsabgabe - laufend vorzulegen. Aus den mit dem Antrag eingereichten Kontenübersichten geht zwar hervor, dass nur noch geringe Geldmittel zur Verfügung stehen. Jedoch ist nicht ersichtlich, ob dies bereits vorher so war bzw. wovon die Antragstellerin seit Juni 2025 gelebt hat.

Auf den vorliegenden Kontoauszügen bis ... 2025 sind auch kaum Lebensmitteleinkäufe ersichtlich, lediglich kleine Beträge bei Bäcker, Einkäufe in der Drogerie und Edeka.

Daher wird die Antragstellerin neben dem Ausfüllen der Anlage VE gebeten, folgende Fragen zur weiteren Klärung zu beantworten:

1. Was war der Anlass für den Einzug in die Wohnung bei ...? Kannten Sie sich bereits vor dem Einzug? Wenn ja, wie lange?
2. Wie werden die Zimmer von Ihnen bzw. ... genutzt? Es wird um Einreichhung eines Grundrisses der Wohnung (muss nicht maßstabsgetreu sein) gebeten bzw. um Mitteilung, wie groß die entsprechenden Zimmer sind (Angabe in qm).
3. Erfolgt der Einkauf der täglichen Bedarfsgüter für beide gemeinsam?
4. Werden die Mahlzeiten gemeinsam zubereitet/eingenommen?
6. Wer sorgt für die Reinigung der Kleidung und Wäsche?
7. Gibt es zwischen Ihnen und ... gemeinsame Freizeitunternehmungen?

Weiterhin ist fraglich, ob nicht bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zwar trägt die Antragstellerin vor, dass das Geld auf der Bank fest angelegt sei, ein Nachweis dazu fehlt jedoch bisher. Zwar geht aus dem eingereichten Nachweis hervor, dass das Vertragsende erst am ... ist, daraus ergibt sich jedoch nicht, ob nicht vorher nicht bereits Geld anteilig wieder entnommen werden kann.

Die Akteneinsicht wird gemäß § 120 SGG nicht ausgeschlossen.


Meine Antwort

Anlage VE
A ausgefüllt
B durchgestrichen
C Verweis auf mein Anschreiben sowie das eine gemeinsame Wohnung noch längst keinen gemeinsamen Haushalt begründet.
Datum + Unterschrift

nehme ich Stellung zum Schreiben des Antragsgegners vom ... 2025.
Wie bereits am ...2025 mit der Antragstellung mitgeteilt (Anlage A 1), habe ich meine Lebensmitteleinkäufe aufgrund einer längeren Erkrankung weitestgehend über Rewe express / Flink bestellt und über PayPal (Takeaway.com) beglichen, da die Einkäufe niemand für mich erledigen konnte. Mithin hätte dies dem Antragsgegner beim Aktenstudium auffallen müssen.

Ebenso ergeben sich keine Widersprüche bei den vorgelegten Kontoauszügen / Umsatzanzeigen, da die -729,51 Euro lediglich die Summe der Umsätze im Monat Mai 2025 darstellt.
Die geforderten Kontoauszüge, nebst denen von PayPal, füge ich den Anlagen bei.

Ich möchte höflichst auf die Dringlichkeit des Vorschusses gem. § 42 SBG I und der Bescheidung im Allgemeinen hinweisen.
Die Mitgliedsbeiträge der ... konnten zum Fälligkeitsdatum 15. Juli 2025 nicht beglichen werden, so dass die offenen Forderungen nun zwangsweise eingezogen werden können. Ein durch bloße Vermutungen des Antragsgegners entstehendes Zwangsverfahren schadet mir nicht nur erheblich, auch ist ein im Zweifel ruhender Leistungsanspruch in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht hinzunehmen.

Der Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach ergibt sich zudem aus meiner aktuellen Bedürftigkeit / Mittellosigkeit. Die Ausführungen des Antragsgegners würden dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Sinn der Vorschussregelung entgegenstehen. Die Klärung offener Fragen würde ausschließlich dazu führen, dass diese gegebenenfalls eine längere Zeit in Anspruch nimmt. Keinesfalls darf dies dazu führen, dass ich meinen Bedarf bis zu dieser Klärung nicht decken kann.

Der ... wurde mit einer Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen, eine vorzeitige Auflösung dessen würde den vollständigen Verlust des über Jahre angesammelten Bonus und der Zinsen bedeuten. Diese wäre zudem auch nur mit Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist möglich.

Des Weiteren wurden seitens des Antragsgegners zu keinem Zeitpunkt weitere Nachweise zu meinen Versicherungspolicen sowie dem Ansparplan angefordert. Alle geforderten Unterlagen, mit Ausnahme der Anlage VE, liegen dem Antragsgegner vollständig vor.
Nicht zu verkennen ist, dass die Anlage VE nur dann auszufüllen ist, wenn man gemeinsam mit einer Person in einem Haushalt zusammenlebt (Anlagen A 2) und nicht bei dem bloßen Vorliegen einer gemeinsamen Wohnung.

Wann eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft i. S. d. § 7 (3) Nr. 3c SGB II vorliegt, hat das BSG unmissverständlich klargestellt (vgl. u.a. Urteil vom 23.08.2012, Az. B 4 AS 34/12 R).
Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Bei den Kriterien zu 1. und 2. - nämlich der Partnerschaft und des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt - handelt es sich um objektive Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Systematik des § 7 (3) Nr. 3c SGB Il jeweils zusätzlich zu der subjektiven Voraussetzung des Einstehens- und
Verantwortungswillens gegeben sein müssen.
Von dem Bestehen einer Partnerschaft (1.) ist auszugehen, wenn eine Ausschließlichkeit der Beziehung in dem Sinne gegeben ist, dass sie keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt (3.). Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG bestehen (3.).
Das "Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt" (2.) i. S. d. § 7 (3) Nr. 3c SGB Il erfordert das Bestehen einer "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft". Die Vorschrift stellt mithin ihrerseits auf zwei Elemente ab, das Zusammenleben (2.1.) einerseits und das "Wirtschaften aus einem Topf" (2.2.) andererseits. Dies bedeutet, dass die Partner in "einer Wohnung" zusammenleben und die Haushaltsführung sich sowie das Bestreiten der Kosten des Haushalts gemeinschaftlich durch beide erfolgen müssen.

Soweit der Antragsgegner auf die gemeinschaftliche Nutzung von Wohnzimmer als Gemeinschaftsraum, Flur, Küche und Bad abstellt oder nach der gemeinsamen Einnahme von Mahlzeiten oder gemeinschaftlichen Einkäufen fragt, ist so etwas auch in Wohngemeinschaften üblich.
Auch die Fragen nach dem Anlass für den Einzug in die Wohnung, ob ich den Hauptmieter bereits vor dem Einzug kannte und wie lange (was bei der Bewerbung auf ein Mietangebot zwangsläufig der Fall sein muss) sind objektiv vollkommen ungeeignet, das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach den Kriterien des BSG zu beweisen oder zu widerlegen.

Ich verweise vorsorglich auf die fehlerhafte Nummerierung bei den Fragen der Stellungnahme des Antragsgegners.

1. Die Kostenreduzierung meiner Miete, da ich nochmals eine schulische Ausbildung / Vorbereitungsdienst begonnen habe. Durch die fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte im Vorbereitungsdienst und die damit einhergehende Unterbringung mit mir völlig Fremden im Wohnheim / Internat, stellte das Teilen einer Wohnung für mich zur Kostenreduzierung meiner Miete kein Problem dar.
2. Siehe Untermietvertrag; ein Grundriss wird beigefügt
4. Nein
5. Nein
(6.) Jeder für sich selbst
6. (7.) Nein

Es liegt keine Wirtschaftsgemeinschaft vor und es trifft auch keine der Voraussetzungen nach § 7 (3a) SGB II zu.

Begründung:
1. Es liegen getrennte Versicherungen, Sparverträge und Konten vor.
2. Es wird nicht gemeinsam gewirtschaftet.
3. Einkommen / Vermögen wird von beiden Seiten ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse genutzt.
4. Es besteht kein Wille des gegenseitigen Aufkommens.


Ich hätte eben doch wie Ottokar meinte auf die rechtswidrige Beweislastumkehr verweisen sollen. Aber die Vorsitzende scheint sich schon durch die Anlage VE angegriffen gefühlt zu haben.


Beschluss SG (die Fehler stammen tatsächlich von der Richterin nicht von mir)

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf einen "Vorschuss".
Die Antragstellerin stellte einen Antrag auf Bürgergeld ab Mai 2025. In diesem Antragsver-fahren wurde Sie durch den Antragsgegner aufgefordert, die Anlage VE auszufüllen. Diese legt sie auch im gerichtlichen Anordnungsverfahren nicht vor, weil sie der Auffassung ist, sie sei nur auszufüllen, wenn man gemeinsam mit einer Person in einem Haushalt zusammenlebt.

Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den bereits am ... 2025 beantragten Vorschuss gem. § 42 SGB I zum Antrag auf Bürgergeld vom ... 2025 zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Auf die Antragserwiderung vom 16.07.2025 wird Bezug genommen.

II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
Inhaltlich handelt es sich um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung nach § 86b Abs.2 S.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem Begehren, den
Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Hier kommt ein Anspruch nach § 41a SGB Il in Betracht, § 42 SGB II regelt eine Vorauszahlung vor dem eigentlichen Fälligkeitstermin und setzt einen Leistungsanspruch voraus, dieser ist hier jedoch strittig.
Nach § 86b Abs.2 S.2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86b Abs.2 S.4 SGG i. V. m. § 920 Abs.2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der geltend gemachte materielle Rechtsanspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert oder geregelt werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Außerdem kann das Gericht dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang - wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt der Entscheidung in der Hauptsache - das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen kann (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.12.2008, Az.: L 7 B 613/08 AS-ER, juris, Rn.24; Beschluss vom 04.01.2011, Az.: L 7 SO 28/10 B ER, juris, Rn.14).
Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch (hierzu unter 1.) noch einen Anordnungsgrund (hierzu unter 2.) ausreichend glaubhaft gemacht.
1.) Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und er deshalb im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren Erfolg haben würde (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.12.2008, Az.: L 7 B 613/08 AS-ER, juris, Rn.25; ähnlich: Sächsisches Landessozialge-richt, Beschluss vom 31.01.2008, Az.: L 3 B 465/07 AS-ER, juris, Rn.19). Die summarische Prüfung kann sich insbesondere bei schwierigen Fragen auch auf Rechtsfragen be-ziehen, wobei dann die Interessen- und Folgenabwägung stärkeres Gewicht gewinnt (vgl.
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.12.2008, Az.: L 7 B 613/08 AS-ER, juris, Rn.25; Beschluss vom 04.01.2011, Az.: L 7 SO 28/10 B ER, juris, Rn. 14 jeweils m.w.N.).
Gemessen hieran hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Gewährung von Leistungen nach dem SGB Il setzt maßgeblich voraus, dass die Antragstellerin zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 7 SGB
zählt und insbesondere i.S.v. § 9 SGB Il hilfebedürftig ist.
Trotz der Aufforderung die Anlage VE vorzulegen, verweigert die Antragstellerin dies. Die anlage VE ist auszufüllen, wenn jemand mit einer weiteren Person in einem Haushalt lebt, mit der sie nicht verwandt ist, und dient der Prüfung einer Bedarfsgemeinschaft. Auch wenn die Antragstellerin der Auffassung ist, mit der weiteren Person lebe sie nicht in einem Haushalt, sondern in einer Wohnung, ist sie zum Ausfüllen verpflichtet, da keine 2 getrennten Haushalte vorliegen. Sie nutzt mit dem Mitbewohner Wohnzimmer, Flur und Küche gemeinsam. Damit liegt ein Haushalt vor.
Deshalb konnte das Gericht nicht prüfen, ob die Antragstellerin in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft lebt.
2.) Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage des Antragstellers - unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter - unzumutbar erscheinen lässt, ihn zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwer wiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.12.2008, Az.: L 7 B 613/08 AS-ER, juris, Rn.25; Beschluss vom 04.01.2011, Az.: L 7 SO 28/10 B ER, juris, Rn. 14 jeweils m.w.N.). Dabei wird der Sachverhalt gemäß § 103 SGG von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten ermittelt, soweit dies unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens geboten ist (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.12.2008, Az.: L 7 B
613/08 AS-ER, juris, Rn.25).
Die Antragstellerin hat nicht ausreichend glaubhaft gemacht, keine Unterstützungsleistun-gen von dem weitern Bewohner der Wohnung zu erhalten. Vor Allem wegen der Verweigerung des Ausfüllens der Anlage VE.
Inwiefern die weiteren Unterlagen nunmehr ausreichend sind, bedarf keiner weiteren Prü-fung. Die Antragstellerin möge die Anlage VE dem Antragsgegner vorlegen. Sodann wird der Antraggegner sich zu den sonstigen Unterlagen äußern.

3.)
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1
S. 1 SGG und folgt der Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß den §$ 172 Abs. 1, 173 SGG Beschwerde zum Sächsischen Landessozialgericht statthaft. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Sozialgericht Leipzig, Berliner Straße 11, 04105 Leipzig schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Sächsischen Landessozialgericht, Kauffahrtei 25, 09120 Chemnitz, schriftlich, mündlich zu Protokoll des Urkunds-beamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form eingelegt wird.
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklä-rungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungs-weg nach § 65a Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Verfügung steht. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzu-reichen.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und auf einem zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg gem. § 4 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Be-hördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a
Abs. 4 SGG eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der ERVV in der jeweils gültigen Fassung. Über das Jus-tizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechts-grundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.
Die Einlegung der Beschwerde durch einfache E-Mail wahrt daher die Form nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel innerhalb der Frist in der vorgeschriebenen Form einzulegen ist.

Wassermelone

Zitat von: Wassermelone am 24. Juli 2025, 12:13:58Ich benötige bitte weitere Hilfe und versuche die Schreiben und den Beschluss hochladen.
Das Gericht hat die eA wegen dem Verweigern der Anlage VE abgelehnt. Die Fragen wurden aber im Anschreiben dazu geklärt und ein gemeinsamer Haushalt ist nun mal ein gemeinsamer Haushalt.
Ich verstehe nicht, wieso der Richter dies anders sieht.
Ich bin wirklich verzweifelt, da ich keinerlei Unterstützung erhalte und ich schon gegen eine rechtswidrige Entlassung kämpfen muss und nicht noch die Nerven habe, meinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten zu können. Und auch meiner Gesundheit tut dies absolut nicht gut.

hochzuladen, meinte ich natürlich.  :weisnich:

Ich hoffe, es geht so, da ich gleich noch einen Termin habe.