Sanktionsanhörung mit Folgeeinladung ohne Leistungsbewilligung

Begonnen von Wassermelone, 10. August 2025, 13:38:24

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Wassermelone

Heute kam eine Folgeeinladung, 6 Wochen nach dem eigentlichen Termin.

Einladung für Freitag Morgen, erst am Freitag Mittag im Briefkasten gewesen (SB  hat die Einladung den Freitag vorher erstellt). Direkt am gleichen Tag ein Schreiben gefaxt, dass die Einladung eben erst angekommen ist, ich vorsorglich darauf verweise, dass der Briefkasten täglich nach dem Postdurchlauf geleert wird, ich um Zusendung eines neuen Termines bitte und zeitgleich Reisekosten hierfür beantrage.
Gestern dann die erste Reaktion. Bürgergeld wurde immer noch nicht bewilligt, die Mittellosigkeit ist dem JC bekannt.
Auch gestern wieder als Normalbrief ohne Poststempel erhalten.

Ich würde jetzt nochmals schriftlich Stellung nehmen? Reisekosten wurden ja bereits beantragt, würde ich nun aber nochmals. Kann ich durchsetzen, dass diese vorab überwiesen werden?
Wenn bis dahin kein Geld ausgezahlt wurde, kann ich diesen Termin auch nicht wahrnehmen. Man schuldet mir nun für vier Monate Bürgergeld, ich bin mittellos.

Eine ordnungsgemäße Sanktionsanhörung stellt dies ebenfalls nicht dar. Die Einladung wurde von einem anderen SB versandt, anderer Buchstabe beim Organisationszeichen.

,,Folgeeinladung

Sehr ...,

der Einladung zum ... sind Sie leider - trotz Belehrung über die Rechtsfolgen - nicht nachgekommen. Sie haben bisher auch keinen wichtigen Grund mitgeteilt, der Sie daran gehindert hat, den Termin wahrzunehmen.

Das Gesetz sieht deshalb vor, Ihr Bürgergeld  um 10 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs nach § 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB  II) für die Dauer von einem Monat zu mindern.

Sie erhalten hiermit gem. § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB  X) Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern.

Bitte kommen Sie zum unten angegebenen Termin in das Jobcenter ... .

Ihre Termindaten:

Datum

Uhrzeit

Raum

Bitte bringen Sie Ihre Einladung zum Termin mit.

Herr ... möchte mit Ihnen Ihre aktuelle berufliche Situation besprechen.

Dies ist eine Einladung nach § 59 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB  II) in Verbindung mit § 309 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB  III).

Wenn Sie dieser erneuten Einladung ohne wichtigen Grund nicht nachkommen, wird Ihr Bürgergeld nochmalig um 10 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs nach § 20 SGB  Il für die Dauer von einem Monat gemindert. Die Minderung wegen des Nichterscheinens zum ... bleibt hiervon unberührt.

Bitte beachten Sie unbedingt die nachfolgenden Rechtsfolgen im Hinblick auf ein mögliches Meldeversäumnis und die weiteren Hinweise.

Unter bestimmten Voraussetzungen können notwendige Reisekosten erstattet werden. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihr Jobcenter. Bitte bringen Sie auch Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.


Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

..."


,,Rechtsfolgenbelehrung, Rechtsbehelfsbelehrung und weitere Hinweise:

Rechtsfolgenbelehrung:

1. der Zeit, in der Sie Bürgergeld  beziehen, sind Sie dazu verpflichtet, sich persönlich beim Jobcenter zu melden oder zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, wenn Sie dazu verbindlich aufgefordert werden (§ 59 SGB  II i. V. m. § 309 SGB III).
2. Wenn Sie der Aufforderung Ihres Jobcenters ohne wichtigen Grund nicht nachkommen, kann Ihr
Bürgergeld  um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs nach § 20 SGB  II gemindert werden (§ 32 SGB  II). Sie müssen einen solchen - nach objektiven Maßstäben bestehenden - wichtigen Grund darlegen und nachweisen können. Sie können vor der Feststellung der Minderung eine persönliche Anhörung im Jobcenter verlangen.
3. Ihr Bürgergeld  wird in dem Kalendermonat nach Zustellung des Minderungsbescheides für einen Monat gemindert (§ 31b SGB  II).
4. Minderungszeiträume aufgrund der Verletzung von (mehreren) Meldepflichten und der Verletzung von Pflichten nach § 31 SGB  II (bspw. wegen des Nichtantritts oder Abbruchs von zumutbaren Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit) können sich überschneiden. Die Minderbeträge werden dann addiert. Insgesamt wird Ihr Bürgergeld  jedoch um höchstens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs nach § 20 SGB  II gemindert. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB  II) werden nicht gemindert.
5. Ihr Bürgergeld  wird nicht gemindert, wenn diese zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.
Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Minderung Ihres Bürgergeldes zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem Sie sich in einer besonders schweren Lebenssituation befinden.
6. Während des Minderungszeitraums besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann jede betroffene Person oder ein von dieser bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch  erheben. Für minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter.

Für die Erhebung des Widerspruchs stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich bei der im Briefkopf genannten Stelle eingelegt werden. Auch kann die im Briefkopf genannte Stelle aufgesucht und der Widerspruch dort schriftlich aufgenommen werden.
Auf elektronischem Weg
2.1 Durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die im Briefkopf genannte Stelle.
Hierfür wird eine qualifizierte elektronische Signaturkarte benötigt.
2.2 Durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung, wenn die im Briefkopf genannte Stelle ebenfalls über eine De-Mail-Adresse verfügt. Dafür wird eine De-Mail-Adresse benötigt.
2.3 Durch Übermittelung mittels elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, über ein EGVP-Postfach oder das besondere Anwaltspostfach (beA) an das im SAFE-Verzeichnis (sichere Verzeichnisdienste) gelistete besondere Behördenpostfach (beBPo) der im Briefkopf genannten Stelle. Dafür wird ein EGVP-
Postfach beziehungsweise ein besonderes Anwaltspostfach benötigt.
2.4 Über das Kundenportal der Bundesagentur für Arbeit. Dafür wird ein neuer elektronischer Personalausweis (nPA) oder eine elD-Karte oder ein elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) benötigt. Hierbei kann die Funktion "Widerspruch  einlegen" über die Internetseite https:// www.arbeitsagentur.de/eservices genutzt werden. Außerdem ist die Anmeldung mit dem eigenen Benutzernamen und Passwort erforderlich."�

Hinten dran noch das Formular, weshalb man der Aufforderung zur persönlichen Meldung nicht nachkommen wird.

Fettnäpfchen

Wassermelone

Zitat von: Wassermelone am 10. August 2025, 13:38:24Reisekosten wurden ja bereits beantragt, würde ich nun aber nochmals. Kann ich durchsetzen, dass diese vorab überwiesen werden?
Ja das geht; in deiner besonderen Situation sowieso.
s. Anhang einmal in Kurz einmal in Ausführlich.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Wassermelone

Zitat von: Fettnäpfchen am 10. August 2025, 14:46:30Wassermelone

Zitat von: Wassermelone am 10. August 2025, 13:38:24Reisekosten wurden ja bereits beantragt, würde ich nun aber nochmals. Kann ich durchsetzen, dass diese vorab überwiesen werden?
Ja das geht; in deiner besonderen Situation sowieso.
s. Anhang einmal in Kurz einmal in Ausführlich.

MfG FN

Leider lassen sich die Anhänge auch nach dem Herunterladen nicht öffnen?

Zu der Sanktionsanhörung, reicht es das bereits Vorgetragene zu wiederholen oder würdet ihr noch mehr schreiben?

Vielen lieben Dank euch.  :yes:

Fettnäpfchen

Wassermelone

Zitat von: Wassermelone am 11. August 2025, 21:28:44Leider lassen sich die Anhänge auch nach dem Herunterladen nicht öffnen?
Seltsam ich schau mal .....bei mir geht´s.

Für dich:
ZitatVon oldhoefi

Mustertext für den Antrag:

Das BSG hat grundsätzlich klargestellt:

Entstehen dem Hilfsempfänger Kosten aufgrund seiner Pflichten gegenüber dem Leistungsträger und sind diese Ausgaben nicht durch das ALG II gedeckt, so hat der Leistungsträger kein Ermessen und dieser hat die Kosten in tatsächlicher Höhe zu erstatten. Ansonsten müsste der Leistungsempfänger diese Kosten aus seiner Regelleistung bestreiten, was diese unzulässig mindert.
Vgl. B 14/7b AS 50/06 R vom 06.12.2007 und ergänzend dazu LSG Bayern L 11 AS 774/10 vom 27.03.2012.

Aufgrund der genannten Ausführungen sind die anfallenden Fahrtkosten von Ihnen IM VORAUS zu übernehmen und erwarte nunmehr den Zahlungseingang der Gesamtkosten in Höhe von xxx bis spätestens xxx [1 Tag vor dem Meldetermin] auf meinem Konto.

Vorsorglich weise ich gleich darauf hin, dass dieser Termin nicht wahrgenommen werden kann, wenn der genannte Zahlungseingang fruchtlos verlaufen sollte. Es ist mir in keinster Weise möglich, für diese Kosten monatelang in Vorleistung zu treten. Etwaig daraus konstruierte Pflichtverletzungen können mir nicht angelastet werden.

Von coolio

Hatte noch einen Satz drin, daß ich aufgrund meiner bekannten Liquidität die Fahrtkosten nicht vorab übernehmen kann und dies einen wichtigen Grund nach §59 SGB II in verb. mit §309 SGB III darstellt.
---------

ZitatDieses Thema taucht immer wieder auf, deshalb mal etwas ausführlicher.

Bei der Fahrtkostenerstattung zu Vorstellungsgesprächen, richtiger Reisekostenerstattung, muss man unterscheiden zwischen
a) Vorstellungsgespräch als Folge von Eigenbemühungen aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung, oder
b) Vorstellungsgespräche als Folge eines sanktionsbewehrten Stellenangebotes vom JC, oder
c) Vorstellungsgespräche als Folge von Eigenbemühungen ohne das eine Eingliederungsvereinbarung besteht.

zu a)
Der Rechtsanspruch auf Reisekostenerstattung ergibt sich hier aus der Eingliederungsvereinbarung.
Sofern diese keine derartige Kostenerstattung beinhaltet, ergibt sich der Rechtsanspruch auf Reisekostenerstattung stattdessen als Schadensersatzanspruch gegenüber dem JC, obwohl zwar die EinV wegen unangemessener einseitiger Benachteiligung nichtig ist, das JC aber für den Schaden haftet, der dem ALG II Empfänger aus der Befolgung der Pflichten entstanden ist.

zu b)
Der Rechtsanspruch auf Reisekostenerstattung ergibt sich hier daraus, dass die Bewerbung auf ein sanktionsbewehrtes Stellenangebot verpflichtend ist und das Ermessen des JC auf Kostenerstattung nach § 16 SGB II i.V.m. § 44 SGB III auf Null reduziert ist, weil im Regelsatz keine Bewerbungskosten enthalten sind.

zu c)
Auch wenn keine Pflicht zu Bewerbungen aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung besteht, besteht ein Rechtsanspruch auf Reisekostenerstattung für Vorstellungsgespräche bei Eigenbemühungen. Dieser ergibt sich hier aus den allgemeinen Pflichten des § 2 SGB II und wiederum daraus, dass das Ermessen des JC auf Kostenerstattung nach § 16 SGB II i.V.m. § 44 SGB III auf Null reduziert ist, weil im Regelsatz keine Bewerbungskosten enthalten sind.

Hierbei hält sich hartnäckig die Ansicht, dass die Reisekostenerstattung vor (je)dem Vorstellungsgespräch beantragt werden muss, dafür gibt es aber keine Rechtsgrundlage, weshalb auch eine derartige Pflicht in einer EinV wegen unangemessener einseitiger Benachteiligung rechtswidrig wäre.
Der Anspruch auf Erstattung von Reisekosten (ebenso Bewerbungskosten) ist als Leistung nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III bereits dem Grunde nach vom ALG II Antrag umfasst und erfordert lt. § 37 SGB II keine separate anspruchsbegründende Antragstellung (siehe auch BSG in B 14 AS 6/09 R vom 23.03.2010). Es steht nicht im Ermessen des JC, trotzdem eine solche zu fordern und/oder die Leistungserbringung davon und von einer Antragsfrist abhängig zu machen.
Ebensowenig gibt es eine Rechtsgrundlage, wonach der Anspruch oder die Antragstellung von der Verwendung eines Formulars abhängig gemacht werden darf. Die Antragstellung kann jederzeit formlos erfolgen (§ 16 SGB I), das JC kann lt. § 60 Abs. 2 SGB I lediglich verlangen, dass die Angaben dazu auch auf einem Formular gemacht werden.
« Letzte Änderung: 08. April 2017, 20:10:39 von Ottokar »

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170419
Rechtsgrundlage für die Erstattung von Fahrtkosten zu Meldeterminen ist § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 4 SGB III.
Das JC hat danach die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, auf Antrag zu übernehmen. Dass das Ermessen ("können") im SGB II auf Null reduziert ist, hat das BSG bereits klargestellt (B 14/7b AS 50/06 R). Ebenso ist durch andere Gerichte geklärt, dass die Kostenerstattung nicht mit Verweis auf das Sozialticket verweigert werden darf.
Lediglich hinsichtlich der Höhe der Kostenerstattung soll lt. BSG das BRKG Anwendung finden.
Es gibt keine rechtliche Grundlage, wonach das JC den Meldepflichtigen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufzwingen darf.
Ein Meldepflichtiger hat somit die Wahl, ob er die vom JC übersandte Fahrkarte für den ÖPNV nutzt, oder das eigene KFZ.

Rechtsgrundlage für die Erstattung von Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen ist § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III.
Da es sich hier um eine Ermessensleistung handelt, soll diese Leistung in einer EinV geregelt werden (vgl. § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB II).
Da das Gesetz hierzu nichts regelt, steht es hierbei auch grundsätzlich im Emessen des JC, in welcher Form es die Fahrtkosten trägt.
Lt. § 33 SGB I muss das JC dabei die angemessenen und berechtigten Wünsche des Leistungsbeziehers berücksichtigen, insbesondere dessen persönliche Verhältnisse sowie die örtlichen Verhältnisse.
Für diese Leistung gibt es zwar eine Verordnungsermächtigung (§ 47 SGB III), durch die das Ermessen des JC eingeschränkt oder gelenkt werden könnte, das BMAS hat bislang jedoch keine Verordnung erlassen.

MfG FN
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Wassermelone

#4
Vielen Dank, Fettnäpfchen! :yes:

Muss das Geld tatsächlich einen Tag vorab auf dem Konto sein oder wäre ich bei einem Termin am Mittag verpflichtet, am Morgen nochmals den Kontostand abzurufen, falls vorab noch gebucht? Oft wird aber erst im Laufe des Tages gebucht...

Fettnäpfchen

Wassermelone

Zitat von: Wassermelone am 12. August 2025, 15:14:15Muss das Geld tatsächlich einen Tag vorab auf dem Konto sein
Das kannst du ja in 3,5 o. ... ändern. Es ist ein Muster.
Am besten etwas realistisches,
orientiert an Wegzeiten zur Bank zum JC, zum Bus/Zug und dann noch bedenken das ein Termin ja schon morgens als erster um 8.00 sein kann.

MfG FN
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