Heizkosten "unangemessen hoch", Strom zur Warmwasserbereitung nicht berücksichti

Begonnen von AndreasT, 09. Oktober 2025, 20:22:39

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AndreasT

Hallo zusammen,

ich möchte im Folgenden meinen, etwas komplexeren, Fall schildern:

Meine Frau und ich beziehen seit dem 1. April Bürgergeld. Bis zum 1. Oktober dieses Jahres wurden weder die Nebenkosten noch die Heizkosten übernommen.

Ich führe ein kleines Gewerbe, das nachweislich keine Gewinnerzielung aufweist. Die Leistungen erfolgen ausschließlich digital, es gibt keinen gewerblich genutzten Wohnraumanteil.

Wir wohnen in einem eigenen kleinen Haus mit 65 m² Wohnfläche, Baujahr 1930. Das Gebäude hat hohe Räume und ist nur unzureichend isoliert. Die Gasheizung ist lediglich über die Rücklauftemperatur geregelt.

Unsere monatlichen Kosten betragen:

Heizkosten (Gas): 445 €

Stromkosten (Warmwasser über Strom): 160 €

Im ersten vorläufigen Bescheid (Mai) wurde ich aufgefordert, die hohen Heizkosten zu erläutern. Ich habe daraufhin die oben genannten Umstände erklärt.

Da ich die Heizkosten trotzdem zahlen musste und auf mehrere Anfragen keine Rückmeldung erhielt, habe ich mich Anfang September beim Kundenreaktionsmanagement beschwert.
Als Reaktion erschien anschließend unangekündigt ein Mitarbeiter des Landkreises (nicht erkennbar als Mitarbeiter des Jobcenters) und verlangte Zutritt zum Haus, um zu prüfen, ob Räume gewerblich genutzt würden.
Da es keine gewerblich genutzten Flächen gibt, hielt ich diesen Besuch für unbegründet.

Zudem wurde ich per Online-Nachricht aufgefordert, den Kaufvertrag des Hauses einzureichen. Dies tat ich – mit Schwärzung der Namen der Verkäufer und des Kaufpreises.

Eine weitere Bitte um Rücksprache blieb unbeantwortet, obwohl ein Mitarbeiter des Jobcenters meine finanzielle Notlage (noch 30 € bis zur Ausschöpfung des Dispokredits) ausdrücklich als solche bezeichnet hatte.
Daraufhin suchte ich das Jobcenter persönlich auf. Nach zwei Versuchen erhielt ich schließlich Kontakt zu einer Sachbearbeiterin. Diese verlangte die ungeschwärzte Vorlage des Kaufvertrags, andernfalls würde eine Schätzung der Immobilie veranlasst, was zu weiteren Verzögerungen führen würde.

Aktueller Stand

Am 24.09.2025 erhielt ich einen neuen Bescheid.
Darin heißt es u. a. (Rechtschreibfehler im Original):

,,Es erfolgte die Berücksichtigung der nachgewiesenen Nebenkosten in Höhe von 114,58 € exkl. Haushaltsstrom, da dieser mit dem Regelbedarf abgegolten ist.
Es erfolgte die Berücksichtigung der Heizkosten in Höhe von 204,63 €.
Ihre Heizkosten sind unangemessen hoch. Eine Ermittlung zu diesem überhöhten Heizkostenverbrauch blieb erfolglos, da Sie dem Außendienstmitarbeiter des Jobcenters den Zutritt zu Ihrem Eigenheim verwehrt haben."

Zusammenfassung

Heizkosten wurden nur teilweise anerkannt (204,63 € von 445 €).
Stromkosten (hauptsächlich Warmwasserbereitung) wurden gar nicht anerkannt (160 €)

Begründung: angeblich verweigerter Zutritt und ,,unangemessen hohe" Kosten.

Tatsächlich besteht keine gewerbliche Nutzung und die Heizkosten sind aufgrund der baulichen Gegebenheiten des alten Hauses erklärbar.

Wie lege ich nun am Besten Einspruch ein? Welche Rechtsgrundlagen zitiere ich?



AndreasT

Das schlägt Chat-GPT vor:
Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.09.2025 – Kürzung der Heizkosten und Nichtanerkennung der Warmwasser-Stromkosten (§§ 22, 21 SGB II)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.09.2025 ein.
Ich widerspreche insbesondere der Kürzung der Heizkosten sowie der Nichtberücksichtigung der Stromkosten für die Warmwasserbereitung.

Begründung:

Tatsächliche Heizkosten
Meine tatsächlichen Heizkosten betragen 445 Euro monatlich (Gas).
Diese Kosten entstehen durch eine Gasheizung in einem eigenen Haus (Baujahr 1930, 65 m², hohe Räume, unzureichende Isolierung).
Die Heizung ist technisch veraltet und wird lediglich über die Rücklauftemperatur geregelt, was einen höheren Gasverbrauch bedingt.

Die angegebenen Umstände habe ich dem Jobcenter bereits ausführlich erläutert.

Stromkosten für die Warmwasserbereitung
Das Warmwasser wird elektrisch erhitzt.
Die hierdurch entstehenden Stromkosten betragen monatlich ca. 160 Euro.
Diese Kosten sind nicht Bestandteil des Regelbedarfs, da es sich hierbei um Kosten der dezentralen Warmwassererzeugung handelt.

Nach § 21 Abs. 7 SGB II steht Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung zu, wenn diese nicht zentral über die Heizungsanlage erfolgt.
Die pauschale Ablehnung dieser Kosten im Bescheid ist daher rechtswidrig.
Ich beantrage die entsprechende Berücksichtigung bzw. Nachzahlung.

Kein verweigerter Zutritt
Der im Bescheid behauptete ,,verweigerte Zutritt" entspricht nicht den Tatsachen.
Es erschien unangekündigt ein Mitarbeiter des Landkreises, der sich nicht als Jobcenter-Mitarbeiter auswies.
Dieser verlangte Zutritt zum Haus, um eine angebliche gewerbliche Nutzung zu prüfen.
Da keine gewerbliche Nutzung besteht und der Mitarbeiter sich nicht eindeutig legitimierte, wurde der Zutritt aus berechtigtem Datenschutz- und Eigentumsschutzinteresse zurückgewiesen.

Eine gewerbliche Nutzung von Wohnraum findet nicht statt.

Angemessenheit der Heizkosten
Aufgrund der baulichen Gegebenheiten (Altbau, schlechte Dämmung, hohe Decken) ist der Energieverbrauch erklärbar und nicht unangemessen hoch.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R) sind die tatsächlichen Heizkosten zu übernehmen, solange keine Kostensenkungsaufforderung ausgesprochen wurde.
Eine solche Aufforderung liegt mir nicht vor.

Verfahrensmängel
Mehrere Anfragen und Bitten um Rückmeldung blieben unbeantwortet.
Zudem wurde ich zur Vorlage des ungeschwärzten Kaufvertrags gezwungen, obwohl die geschwärzte Fassung den Eigentumsnachweis ausreichend belegte.
Diese Vorgehensweise ist unverhältnismäßig und hat zu weiteren Verzögerungen geführt, obwohl eine akute finanzielle Notlage bestand.

Rechtliche Grundlagen

§ 22 Abs. 1 SGB II: Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind.

§ 21 Abs. 7 SGB II: Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserbereitung (bei Stromerhitzung).

BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 48/08 R: Tatsächliche Heizkosten sind bei fehlender Kostensenkungsaufforderung zu übernehmen.

BSG, Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 51/10 R: Stromkosten für die dezentrale Warmwasserbereitung sind gesondert zu berücksichtigen.

Antrag

Ich beantrage,

den Bescheid vom 24.09.2025 insoweit zu ändern,

dass die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 445 € monatlich anerkannt werden,

und die Stromkosten für die Warmwasserbereitung nach § 21 Abs. 7 SGB II zusätzlich berücksichtigt werden;

mir eine schriftliche Begründung zu übermitteln, falls eine Kürzung oder Nichtanerkennung weiterhin erfolgt, unter Angabe der konkreten Angemessenheitsgrenzen und Berechnungsgrundlagen.

Mit freundlichen Grüßen
[Dein Name]

amare

Ich kann nur etwas zur dezentralen Warmwasseraufbereitung sagen bzw. schreiben.

Du schreibst, dass deine Stromkosten hauptsächlich durch die Warmwasseraufbereitung kommen? Auch wenn es so wäre, müsstest du den Großteil davon vom Regelsatz begleichen. Es gibt für jede volljährige Person in der Bedarfsgemeinschaft nur eine Pauschale in Höhe von 2,3 % des Regelsatzes.

Hier kannst du es dir mal durchlesen. Ich bereite selbst mein Warmwasser in der Küche und im Bad dezentral (Boiler und Gastherme) auf.

https://www.gegen-hartz.de/news/brgergeld-mehrbedarf-fr-warmwasser-wird-immer-vergessen

Kleiner Tipp noch am Rande:

Du kannst noch die Stromkosten der Gastherme geltend machen. Da der Strom meist nicht separat gemessen wird, wird meist ein Richtwert von 5 % der Brennstoffkosten als Summe für den Strom-Mehrbedarf genommen.(Habe ich selber auch beantragt und bewilligt bekommen)

https://www.gegen-hartz.de/news/brgergeld-zusatzanspruch-fr-stromverbrauch-sichern