Ende einer Hausgemeinschaft durch Tot

Begonnen von oldtom, 28. Oktober 2025, 00:56:15

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oldtom

Zitat von: Ottokar am 20. November 2025, 09:39:28Tatsächlich ist es so, dass das Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X ein laufendes Verwaltungsverfahren voraussetzt.

Wo steht das? 

Im Gesetz steht:

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

Das lese ich genau umgekehrt : Erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens ist die Einsicht vollständig - bis zum Abschluss eingeschränkt.
In dem "Verfahren" Stapeln sich die Pflichtverletzungen bis unter die Decke - ich war nur zu dem Zeitpunkt Blind, wurde erst 2 Monate später operiert. In der Zeit war genau deswegen ein Betreuer bestellt. Und ich sag's mal so - der hat sich auch nicht mit Ruhm bekleckert.

Nur so konnte es überhaupt zu der Bearbeitungszeit kommen. Bei Antragsstellung war ich schwer krank, kam dann auch direkt ins Krankenhaus (Herz) als ich da wieder herauskam hatte ich so'n 3 Seiten langen Anforderungsbogen im Briefkasten (mit allem Blödsinn z.B. "Aufenthaltserlaubnis","Arbeitserlaubnis" obwohl die meinen Perso kannten)

Ich hab den Sachbearbeiter dann mitgeteilt, das ich nicht lesen kann und deshalb keine Formulare ausfüllen kann:

"...Ein weiteres gesundheitliches Problem das mich plagt, ist nach erster Einschätzung ein schon fortgeschrittener grauer Star (Ärztin sah Katarakt schon ohne Hilfsmittel im Gespräch) der allerdings auf der Prioritätenliste trotz allem weit hinter den Herzproblemen rangiert und daher noch nicht in Behandlung ist obwohl er mich im Moment stärker behindert.

Für jemanden vom Jobcenter sicherlich nur als Vorwand oder Ausrede anzusehen aber schlicht die Wahrheit: eine normale Schreibmaschine Seite kann ich bereits nicht mehr (ohne aufwendige Umwege, also fotografieren und dann farbverkehrt skaliert auf einem Bildschirm betrachtet) lesen.
Wie es sich mit dem Ausfüllen von Formularen verhält kann man sich entsprechend vorstellen."

Außerdem hab ich geschrieben:

"Ich hatte ja versucht schon vor meinem Krankenhausaufenthalt zumindest grob die notwendigen Angaben zu machen. Nach der Lektüre (bzw den Versuch s.o) ihrer letzten Schreiben, ist mir noch immer nicht ganz klar was ganz konkret sie von mir erhalten müssen."

Dann sind die Leute in Blockadehaltung gegangen - "fehlende Unterlagen" keine Antwort was konkret fehlt.

Naja - und weil die nicht beim beim Antrag helfen wollten, wollte ich erst einen Beratungsschein - aber dann hieß es ein Anwalt als Betreuer wäre besser - hab ich dann beantragt, dauerte... Wurde dann Bestellt ...  und dann hat der halt noch ein halbes Jahr mit denen herumdiskutiert. 

Nach ende der Betreuung dachte ich von dem alle Unterlagen zu bekommen - aber der hatte nur ein paar e-mails und einen Briefwechsel - aber nichts was erklärt warum das Blockiert war, welche "Unterlagen wann nachgereicht wurden" - und vor allem warum dann nachgezahlt wurde - für 16 Monate - geht da auch nicht hervor.

In der Zeit sind aber erhebliche Schäden entstanden, die man nur auf dem Klageweg einfordern kann. Auch den Betreuer werde ich wahrscheinlich in Haftung nehmen müssen. Das ist halt das Problem ... 


Zitat von: Ottokar am 20. November 2025, 09:39:28Das wäre hier leicht zu bewerkstelligen, indem du einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X für alle die Leistung ab dem Zeitraum 01.01.2021 regelnden Verwaltungsakte stellst, bzw. konkret hinsichtlich des nach 16 Monaten Bearbeitung erlassenen Verwaltungsaktes.

Ich muss ja theoretisch die Akte schon deshalb einsehen - um sie mit den Angaben des Betreuers zu vergleichen.
Und warum ist der jetzt laufende KdU Antrag oder die neue Vermögensprüfung nicht Teil dieses Verfahrens?

Die Logik ist doch irre: wie soll man da je Akteneinsicht bekommen ?

Rotti

Zitat von: oldtom am 21. November 2025, 17:57:03Die Logik ist doch irre: wie soll man da je Akteneinsicht bekommen ?
Ausnahmen: Die Behörde kann unter bestimmten Voraussetzungen Akteneinsicht verweigern, wenn dies durch Geheimhaltungsinteressen begründet ist.
ohne Rechtsanwalt ist das immer schwierig ich hatte mir mal kopierte Akten zuschicken lassen von einem Rechtsanwalt wegen einen Ermittlungsverfahren du glaubst nicht was die Polizei für falsche Ermittlungen durchgeführt hatten Akteneinsicht bei deinen Fall wäre zwingend zu beantragen.
Alte Wege öffnen keine neuen Türen.

Ich verstehe nicht, warum, wenn wir etwas zerstören, die von Menschen geschaffen-wir nennen es Vandalismus,
aber wenn wir etwas zerstören, geschaffen von der Natur, wir nennen es Fortschritt.

oldtom

Naja, außerdem läuft die ganze Zeit eine Feststellung der Arbeits/Erwerbsfähigkeit (wegen der Herz Geschichte) ...

@Rotti  Das scheint ja im Verwaltungsverfahren schwerer zu sein, als im Strafrechtlichen Ermittlungsverfahren... 

Vollloser

Zitat von: oldtom am 28. Oktober 2025, 00:56:15...folgender Fall..pflegender Angehöriger landet im Bürgergeld. Jobcenter zahlt nur Grundbetrag, also dir 563,-€ keine kosten der Unterkunft. Dafür wid die pflegebedürftige Mutter (Pflegegrad 5) ungefragt herangezogen. "Hausgemeinshaft"......
Naja so weit so mager ... aber mit dem Tod der Mutter enden doch auch Rentenzalungen, Pflegegeld etc.... 

Nur Jobcenter lässt sich Monate KdU zu überdenken...

Tjaaa, schöner Präzedenzfall der zeigt, wie verkehrt es das war, Arbeitsamt und Sozialamt zusammen zu legen in so ein "Jobcenter" !!
Jobcenter kann (und soll !?) nur "Jobs" vermitteln !
Sei wirklich Kunde - und keine Ware !

Fettnäpfchen

oldtom

Zitat von: Ottokar am 21. November 2025, 14:59:50Danke für die Korrektur. Das JC hätte die Prüfung aber auch von sich aus zeitlich begrenzt.
Die Rechtsprechung geht derzeit davon aus, dass die Nachzahlungsfrist auch die Prüfungspflicht begrenzt.
Eine Entscheidung des BSG dazu gibt es bislang nicht, weshalb diese Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. Landessozialgericht NRW, L 21 AS 1280/20).
Du weißt ja das ich hier gerne zusammenarbeite und auffallende Sachen nachbessern gehört dazu
und ein Tippfehler passiert halt mal.

Der andere Grund war das mir schon ein Ü.-Antrag abgelehnt wurde weil ich nicht ALLE Bescheide aufgeführt habe da hat meine O.-Kommune gleich abgelehnt.

oldtom
siehe auch das Muster zu dem Ü.-Antrag im Anhang.

Dazu, laienhaft ausgedrückt:
Zitat von: Ottokar am 20. November 2025, 09:39:28Tatsächlich ist es so, dass das Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X ein laufendes Verwaltungsverfahren voraussetzt
Zitat von: oldtom am 21. November 2025, 17:57:03Wo steht das? 

Im Gesetz steht:

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
Das Fett markierte betrifft das laufende Verfahren.
Es steht also da drin.
Das rot markierte die Ausnahmen.

MfG FN
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