verkürzte Anwartschaft

Begonnen von nlh, 05. November 2025, 10:07:06

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nlh

Hallo, ganz kurz zu meiner Situation und der Frage ob Asnpruch auf ALG1 besteht. Ich habe dieses bzw letztes Jahr einen Saisonjob im Sommer gehabt. Letztes Jahr für 4,5 Monate, dieses Jahr für 3,5 Monate. Zwischen den Jobs bzw davor, war ich im außereuropäischen Ausland bzw kurz vor den Jobs für ein paar Wochen ALG2 zwischen Heimkehr und Jobbeginn. Nun lief mein Vetrag zum 31.10. hin aus und ich würde gerne wissen, ob nun Anspruch auf ALG1 betseht. Ich war insgesamt 8 Monate der letzten 24 Monate Vollzeit beschäftigt. Nun habe ich gelesen, dass bereits ab 6 Monaten ein Anspruch auf ALG1 bestehen kann und wollte fragen, woran das fest gemacht wird. Weil eigentlich ist es ja erst ab 12 Monaten gegeben und es liest sich eher wie eine Ausnahmesituation.

Beste Grüße, nlh

Fettnäpfchen

nlh

Zitat von: nlh am 05. November 2025, 10:07:06Ich war insgesamt 8 Monate der letzten 24 Monate Vollzeit beschäftigt. Nun habe ich gelesen, dass bereits ab 6 Monaten ein Anspruch auf ALG1 bestehen kann und wollte fragen, woran das fest gemacht wird. Weil eigentlich ist es ja erst ab 12 Monaten gegeben und es liest sich eher wie eine Ausnahmesituation.
Ich kenne nur das mit dem 12 Monaten innerhalb von zwei Jahren.
aber vllt. stellst du das was du mit den sechs Monaten gelesen hast mal ein damit man es nachlesen kann und die Antwort dann besser ausfällt.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Sheherazade

TE meint eine verkürzte Anwartschaft bei ALGI, das ermöglicht einen Anspruch auch bei weniger als 12 Monaten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, vorausgesetzt, man hat in den letzten 30 Monaten mindestens 6 Monate versichert gearbeitet und überwiegend befristet beschäftigt wie z. B. in der Gastronomie. Dabei dürfen die Beschäftigungsverhältnisse jeweils nicht länger als auf 14 Wochen befristet gewesen sein. Die Anspruchsdauer ist in der Regel auch kürzer als bei der Regelanwartschaft.

Es gibt bei der AfA Informationen dazu, dummerweise alle nur als Pdf. Kann man aber finden. Oder man stellt einfach einen Antrag mit allen erforderlichen Nachweisen.

 
,,So ruft der verzweifelte deutsche Michel: Lasst doch mal die AfD ran und sie die vielen Brände löschen!
Ich bin sicher: Sie würde löschen. Mit Benzin."
Christian Nürnberger

Fettnäpfchen

 :danke: Sheherazade

dass war mir unbekannt und neu.
Dann hat der TE ja was er wissen wollte.

MfG FN
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Rotti

Zitat von: nlh am 05. November 2025, 10:07:06Hallo, ganz kurz zu meiner Situation und der Frage ob Asnpruch auf ALG1 besteht. Ich habe dieses bzw letztes Jahr einen Saisonjob im Sommer gehabt. Letztes Jahr für 4,5 Monate, dieses Jahr für 3,5 Monate
Hier ist auch noch eine gute Info allgemein über ALG I 
Sonderregelung verkürzte Anwartschaftszeit (§ 142 Abs. 2 SGB III)
https://www.betanet.de/arbeitslosengeld.html
Im Sommer 2026 äußerte Merz in einem ZDF-Sommerinterview die Besorgnis, dass nicht nur die AfD, sondern auch die Grünen und Linken mittlerweile den ,,gleichen Sound" hätten.

"Den Nutzen unseres Volkes mehren, Schaden von ihm wenden und für Freiheit und Gerechtigkeit sorgen - Dafür arbeiten wir weiter - Helmut Schmidt"