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Darf das Jobcenter verlangen, dass der Mietvertrag auf mich überschrieben werden

Begonnen von centauri, 06. Dezember 2025, 18:37:25

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centauri

Hallo,

ich habe ein relativ komplizierten Fall und bräuchte etwas Rat.



Ich bin Ü25 und war vor ca. 1 Jahr in die Wohnung meiner Eltern (Mietwohnung) umgezogen, weil sie diese aufgeben und auflösen wollten. Beide Elternteile sind im Mietvertrag. Ich stehe nicht im Mietvertrag, habe aber eine Wohnungsgeberbescheinigung vom Vermieter. Sprich, der Vermieter weiß offiziell bescheid, dass ich in der Wohnung lebe.



Mein Vater meldete sich im laufe des Jahres von dieser Wohnung ab, und das Jobcenter berücksichtigte dies und passte entsprechend die KdU zu meinen Gunsten an.

Meine Mutter lebte zu diesem Zeitpunkt auch gar nicht mehr in der Wohnung, war dort aber immer noch angemeldet. Deshalb verweigerte das Jobcenter die Übernahme der gesamten KdU und wies mich daraufhin, dass entweder meine Mutter sich ebenfalls von dieser Unterkunft abmelden solle, oder dass ich den Mietvertrag meiner Eltern übernehmen solle.



Vor einigen Tagen meldete sich nun auch meine Mutter um. Daraufhin passte das Jobcenter die KdU erneut zu meinen Gunsten an.

Im selben Schreiben schickte das Jobcenter allerdings auch ein Mitwirkungsschreiben, in dem sie nun die Übernahme des Mietvertrags meinerseits sehen möchte.



Ich möchte den Mietvertrag aber nicht übernehmen. Meine Eltern sind trotz ihrer Ummeldung immer noch die Mieter. Und das soll auch so bleiben.

Ich sollte vielleicht dazu erwähnen, dass ich die volle Miete seit meinem Umzug der Wohnung übernommen habe, und dieses auch gegenüber dem Jobcenter nachgewiesen habe (Kontoauszug).



Nun meine Frage:

- Kann das Jobcenter nun die Übernahme der KdU verweigern?

- Wenn ja, was kann ich tun?

- Wenn nein, wie kann ich auf das Mitwirkungsschreiben reagieren?



Danke!

Ottokar

Zitat von: centauri am 06. Dezember 2025, 18:37:25- Kann das Jobcenter nun die Übernahme der KdU verweigern?
Können, ja. Wäre das rechtens? Nein.

Zitat von: centauri am 06. Dezember 2025, 18:37:25- Wenn nein, wie kann ich auf das Mitwirkungsschreiben reagieren?
Ich würde darauf wie folgt antworten:

Der Vermieter ist nicht bereit, mit mir einen Mietvertrag zu schließen, da dies mietrechtlich nicht erforderlich ist. Mietrechtlich habe ich ein Wohnrecht in der Wohnung meiner Eltern.
Da der Vermieter nicht verpflichtet ist, mit mir einen neuen Mietvertrag zu schließen und mir deshalb auch kein Rechtsmittel zur Verfügung steht, dies zu bewirken, besteht für mich auch keine diesbezügliche Mitwirkungspflicht.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


centauri

Zitat von: Ottokar am 07. Dezember 2025, 12:12:57Der Vermieter ist nicht bereit, mit mir einen Mietvertrag zu schließen, da dies mietrechtlich nicht erforderlich ist. Mietrechtlich habe ich ein Wohnrecht in der Wohnung meiner Eltern.
Da der Vermieter nicht verpflichtet ist, mit mir einen neuen Mietvertrag zu schließen und mir deshalb auch kein Rechtsmittel zur Verfügung steht, dies zu bewirken, besteht für mich auch keine diesbezügliche Mitwirkungspflicht.

Vielen Dank zunächst dafür. Gibt es evtl. ein Gesetz oder ein Urteil auf dass du dich hier bezogen hast? Ich würde das sehr gerne noch mit §§ untermalen, wenn ich könnte.

turbulent

Habe ich es richtig verstanden, dass Du mit niemandem einen Vertrag hast?
Woraus ergibt sich für Dich (also das JC) eine Zahlungspflicht? Was verpflichtet Dich zur Mietzahlung?

Ottokar

Zitat von: centauri am 07. Dezember 2025, 17:55:36Gibt es evtl. ein Gesetz oder ein Urteil auf dass du dich hier bezogen hast?
Rechtsgrundlage ist § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I:
Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit ...
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann

Der wichtige Grund besteht hier in der offensichtlichen Unmöglichkeit deiner Mitwirkung, da hier die Mitwirkung eines Dritten - des Vermieters - erforderlich ist, der jedoch nicht zur Mitwirkung (Abschluss eines Mietvertrages) verpflichtet ist, weder gegenüber dir, noch gegenüber dem JC.

Zitat von: turbulent am 08. Dezember 2025, 19:04:41Woraus ergibt sich für Dich (also das JC) eine Zahlungspflicht? Was verpflichtet Dich zur Mietzahlung?
Auch ohne Vertrag besteht hier offensichtlich die sittliche Pflicht, die für seine Nutzung der Wohnung anfallenden Kosten selbst zu tragen und nicht seine Eltern damit in Anspruch zu nehmen.
Sinnvollerweise hat er darüber mit seinen Eltern eine Abmachung, oder sogar eine schriftliche mietrechtliche Vereinbarung.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.