Termin mit Drohung von Leistungsstopp

Begonnen von sjukto, 21. März 2026, 00:08:16

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Ottokar

#15
Zitat von: sjukto am 21. März 2026, 21:55:24Dafür gibt es gewöhnliche Sanktionen. Was rechtfertigt das komplette Leistungsstopp?
Nur wegen Nichtmeldung ist eine Leistungseinstellung oder Versagung derzeit mangels gesetzlicher Regelung nicht möglich.
Möglich ist eine Leistungseinstellung oder Versagung, wenn ein leistungsrelevanter Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann. Liegt ein leistungsrelevanter Sachverhalt vor, der nur durch ein persönliches Gespräch geklärt werden kann (wobei mir dazu beim besten Willen keiner einfällt, zumal man alles was mündlich geklärt werden kann, auch schriftlich klären kann, d.h. das JC müsste begründen, warum das hier nicht schriftlich geht), würde die Verweigerung eines solchen persönlichen Gespräches zu einer Leistungseinstellung oder Versagung führen. Dazu sind aber andere Voraussetzungen erforderlich als eine einfache Meldeaufforderung nach § 59 SGB II (als lex specialis zu § 61 SGB I), da diese nicht die Rechtsfolgen für eine Leistungseinstellung nach § 66 SGB I auslösen kann, sondern nur die des § 32 SGB II (als lex specialis zu § 66 SGB I).
Einfach ausgedrückt geht die Sonderregelung zu Meldeaufforderungen in § 59 SGB II und zu Meldeversäumnissen in § 32 SGB II der in §§ 61 und 66 SGB I vor und das JC hat kein Ermessen, stattdessen die §§ 61 und 66 SGB I anzuwenden.
Es bedarf vielmehr einer konkreten Mitwirkungsaufforderung mit Fristsetzung nach § 60 SGB I, in welcher auf die Rechtsfolgen des § 66 SGB I verwiesen wird.
Diese wiederum müsste entsprechend begründet sein und beinhalten, welcher Sachverhalt aufgeklärt werden muss, warum die Sachverhaltsaufklärung nur in einem persönlichen Gespräch möglich ist und warum ohne diese Sachverhaltsaufklärung nicht über den Leistungsanspruch entschieden werden kann und zwar so, dass ein Durchschnittsbürger das verstehen kann.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


sjukto

 Dwight Manfredi
Mann, ich frage nach Rechtsgrundlagen! Die Änderungen sind noch nicht in Kraft getreten.

Ottokar
Also ist die Androhung rechtswidrig? Was kann ich machen?

Ottokar

Zitat von: sjukto am 22. März 2026, 16:17:01Also ist die Androhung rechtswidrig?
Das kann ich nicht beurteilen, ohne das Schreiben gelesen zu haben.
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Sheherazade

Das Schreiben ist im Eingangsbeitrag hochgeladen worden.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

en Jordi

§ 61 SGB I

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.

Gem. § 66 SGB I kann also die Leistung wegen fehlender Mitwirkung versagt werden, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.

Ist das denn der Fall?  Es handelt sich doch um Termine bei der Vermittlungs- nicht bei der Leistungsabteilung, oder?

Ottokar

#20
Zitat von: Sheherazade am 24. März 2026, 10:08:40Das Schreiben ist im Eingangsbeitrag hochgeladen worden.
Danke, das hab ich übersehen.

Zitat von: sjukto am 22. März 2026, 16:17:01Also ist die Androhung rechtswidrig? Was kann ich machen?
Bei diesem Schreiben handelt es sich nicht um eine Meldeaufforderung nach § 59 SGB II, sondern um eine konkrete Mitwirkungsaufforderung mit Fristsetzung nach § 60 SGB I, in welcher auf die Rechtsfolgen des § 66 SGB I verwiesen wird.
Als Grund wird angegeben, dass du 3 Meldetermine ohne Gründe anzugeben nicht wargenommen hast, weshalb Zweifel an der Hilfebedürftigkeit bestehen.
Diese Zweifel, welche das auch immer konkret sein mögen, versucht das JC nun in einem persönlichen Gespräch aufzuklären.
Plausibler und geeigneter wären imho hierfür Zweifel an der Erreichbarkeit, aber das ist nebensächlich.
Kommst du der geforderten Mitwirkung nicht nach, wird das JC die Leistung einstellen.
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Sensoriker

Zitat von: sjukto am 22. März 2026, 16:17:01Was kann ich machen?
Wie wärs mit dein Arsch endlich mal hoch bekommen und die Termine beim JC wahrnehmen.
Aber Hauptsache das Geld ist pünktlich auf dem Konto.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.