Erhält man weiterhin Bürgergeld, wenn man noch einen Zweitwohnsitz hat?

Begonnen von platin, 03. Juli 2026, 13:33:43

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platin

Jemand ist mit seinem Erstwohnsitz in Stadt A gemeldet und erhält für diese Mietwohnung die Leistungen vom Jobcenter für die Kosten der Unterkunft (Miete).

Was ist, wenn sich die Person noch in einer anderen Stadt beim Einwohnermeldeamt anmeldet (Zweitwohnsitz)?
Für diese Zweitwohnung will die Person natürlich keine Leistungen vom Jobcenter erhalten.

Kann es sein, dass das Jobcenter dann die Mietzahlungen für die Erstwohnung kürzt mit der Begründung, dass die Person ja auch noch einen Zweitwohnsitz hat und der Erstwohnsitz dann eigentlich nicht mehr nötig wäre?

Der Lebensmittelpunkt befindet sich aber nicht am Zweitwohnsitz. Der Lebensmittelpunkt befindet sich weiterhin am Erstwohnsitz.
Diese Zweitwohnung wird demjenigen kostenlos überlassen.
Es gibt in der Stadt keine Zweitwohnungssteuer.

Dwight Manfredi

Nein, das Jobcenter darf die Mietzahlungen für die Erstwohnung nicht allein wegen der Anmeldung eines Zweitwohnsitzes kürzen, solange der tatsächliche Lebensmittelpunkt weiterhin in der Erstwohnung (Stadt A) liegt.

Aber:
Das Jobcenter könnte vermuten, dass du heimlich ganz in die Stadt B gezogen bist. In diesem Fall würde das Jobcenter die Zahlungen für Stadt A komplett einstellen, da das dortige Jobcenter nicht mehr zuständig wäre.

Als Bürgergeld-Empfänger müsst du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und täglich postalisch erreichbar sein. Wenn du dich zu oft in der Zweitwohnung aufhältst, verletzt du die Regeln zur Ortsabwesenheit. Dies kann zu einer vollständigen Streichung der Leistungen führen.

Die kostenlose Überlassung einer Wohnung durch Dritte (z. B. Partner oder Familie) kann vom Jobcenter als "geldwerter Vorteil" oder verdeckter Unterhalt gewertet werden. Das Jobcenter wird genau prüfen, wer dir diese Wohnung überlässt und ob es sich um eine Einstehensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft) handelt.

Aus welchem Grund wird der Zweitwohnsitz angemeldet und wer überlässt die Wohnung kostenlos?


platin

Zitat von: Dwight Manfredi am 03. Juli 2026, 13:54:52Aus welchem Grund wird der Zweitwohnsitz angemeldet und wer überlässt die Wohnung kostenlos?

Die Person würde sich an dem Zweitwohnsitz an den Wochenenden aufhalten.
Den Zweitwohnsitz überlässt der Ex-Mann dem Bürgergeld-Empfänger, damit deren gemeinsames Kind dort am Wochenende spielen kann.

Der Ex-Mann erlaubt aber nicht, dass dieser Zweitwohnsitz der Erstwohnsitz vom Bürgergeld-Empfänger wird.

Dieser Zweitwohnsitz ist nur für kurze Aufenthalte gedacht.

Würde dies zu Leistungskürzungen vom Jobcenter führen?
 

Dwight Manfredi

#3
Nein, diese konkrete Nutzung führt zu keiner Leistungskürzung. Das Jobcenter darf das Bürgergeld weder für den Lebensunterhalt noch für die Miete der Erstwohnung kürzen, solange die rechtlichen Rahmenbedingungen der Erreichbarkeit und Zweckbestimmung eingehalten werden.

Wochenenden sind genehmigungsfrei: Nach den Erreichbarkeitsregeln der Bundesagentur für Arbeit benötigt man für Abwesenheiten rein an Wochenenden und Feiertagen keine Zustimmung des Jobcenters. Die Person verletzt somit nicht ihre Pflicht, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Die postalische Erreichbarkeit ist ab Montagmorgen am Erstwohnsitz lückenlos gewährleistet.

Keine "Eignung" als Erstwohnsitz: Da der Ex-Mann als Eigentümer/Verleiher die dauerhafte Nutzung ausdrücklich untersagt und die Wohnung nur für kurze Aufenthalte freigibt, kann dieser Zweitwohnsitz rechtlich und praktisch gar nicht zum neuen Erstwohnsitz werden. Das Jobcenter kann die Person also nicht darauf verweisen, ganz dorthin zu ziehen.

Zweckgebundene Überlassung für das Kind (Umgangsrecht): Die Wohnung dient der Ausübung des Umgangsrechts und dem Kindeswohl (Spielen am Wochenende). Das Jobcenter fördert den Kontakt zwischen Kindern und getrennten Elternteilen. Die unentgeltliche Überlassung ist hier eine reine Unterhalts- bzw. Unterstützungsleistung des Vaters an das Kind und für die Umgangszeit.

Kein anrechenbares Einkommen: Da kein Geld fließt, liegt kein finanzielles Einkommen vor. Die kostenlose Nutzung einer reinen Wochenend-Ausweichstätte stellt für die leistungsberechtigte Person keinen anrechenbaren wirtschaftlichen "Vorteil" dar, der ihren dauerhaften Unterhaltsbedarf am Erstwohnsitz mindert.

Die Person muss weder zum Einwohnermeldeamt noch zum Jobcenter, um eine Änderung mitzuteilen. Es bleibt einfach alles beim Alten.

platin

Zitat von: Dwight Manfredi am 05. Juli 2026, 23:18:15Die Person muss weder zum Einwohnermeldeamt noch zum Jobcenter, um eine Änderung mitzuteilen. Es bleibt einfach alles beim Alten.

Vielen Dank erstmal.

Wieso muss die Person nicht zum Jobcenter?
Ich dachte, dass ein Zweitwohnsitz dem Jobcenter mitgeteilt werden muss?

2.
Liegt hier in diesem Fall ein Zweitwohnsitz vor, welcher dem Einwohnermeldeamt mitgeteilt werden muss? (Anmeldung Zweitwohnung beim Einwohnermeldeamt)

Dwight Manfredi

Zitat von: platin am 06. Juli 2026, 09:40:34Wieso muss die Person nicht zum Jobcenter?
Ich dachte, dass ein Zweitwohnsitz dem Jobcenter mitgeteilt werden muss?

Da in diesem konkreten Fall aber kein melderechtlicher Zweitwohnsitz vorliegt, ändert sich an den Lebensverhältnissen der Person rein gar nichts. Der Lebensmittelpunkt bleibt zu 100 % an der Erstwohnung. Es entstehen keine Kosten für eine weitere Wohnung, die das Amt zahlen müsste. Es fließt kein Einkommen zu. Die postalische Erreichbarkeit an Werktagen an der Erstadresse ist weiterhin voll gegeben.
Da sich also rechtlich und finanziell absolut nichts ändert, gibt es für das Jobcenter keinen Vorfall, den man melden müsste. Ein Besuch oder eine Mitteilung beim Jobcenter ist daher nicht notwendig.

Zitat von: platin am 06. Juli 2026, 09:40:34Liegt hier in diesem Fall ein Zweitwohnsitz vor, welcher dem Einwohnermeldeamt mitgeteilt werden muss? (Anmeldung Zweitwohnung beim Einwohnermeldeamt)

Nein, in diesem Fall liegt rechtlich kein Zweitwohnsitz vor, der dem Einwohnermeldeamt gemeldet werden müsste. Rechtlich gilt die tageweise Nutzung als verlängerter Besuch oder bloßer Aufenthalt. Besuche begründen niemals eine Meldepflicht. Da die Person die Wohnung nur tageweise nutzt, darf sie diese gar nicht beim Einwohnermeldeamt als Zweitwohnsitz anmelden. Das wäre sonst eine rechtlich unzulässige Scheinmeldung.

platin

Zitat von: Dwight Manfredi am 06. Juli 2026, 10:02:07
Zitat von: platin am 06. Juli 2026, 09:40:34Wieso muss die Person nicht zum Jobcenter?
Ich dachte, dass ein Zweitwohnsitz dem Jobcenter mitgeteilt werden muss?

Da in diesem konkreten Fall aber kein melderechtlicher Zweitwohnsitz vorliegt, ändert sich an den Lebensverhältnissen der Person rein gar nichts. Der Lebensmittelpunkt bleibt zu 100 % an der Erstwohnung. Es entstehen keine Kosten für eine weitere Wohnung, die das Amt zahlen müsste. Es fließt kein Einkommen zu. Die postalische Erreichbarkeit an Werktagen an der Erstadresse ist weiterhin voll gegeben.
Da sich also rechtlich und finanziell absolut nichts ändert, gibt es für das Jobcenter keinen Vorfall, den man melden müsste. Ein Besuch oder eine Mitteilung beim Jobcenter ist daher nicht notwendig.

Zitat von: platin am 06. Juli 2026, 09:40:34Liegt hier in diesem Fall ein Zweitwohnsitz vor, welcher dem Einwohnermeldeamt mitgeteilt werden muss? (Anmeldung Zweitwohnung beim Einwohnermeldeamt)

Nein, in diesem Fall liegt rechtlich kein Zweitwohnsitz vor, der dem Einwohnermeldeamt gemeldet werden müsste. Rechtlich gilt die tageweise Nutzung als verlängerter Besuch oder bloßer Aufenthalt. Besuche begründen niemals eine Meldepflicht. Da die Person die Wohnung nur tageweise nutzt, darf sie diese gar nicht beim Einwohnermeldeamt als Zweitwohnsitz anmelden. Das wäre sonst eine rechtlich unzulässige Scheinmeldung.


Erstmal vielen Dank.

Dazu wollte ich nochmal kurz nachfragen:

Was ist denn, wenn ein Zweitwohnsitz vorliegen würde?
Wenn die Person also einen Zweitwohnsitz hat, welchen sie auch dem Einwohnermeldeamt mitteilen muss.
Was ändert sich dann für das Jobcenter? Kürzt das Jobcenter dann die Leistungen?
Die Person bleibt aber weiterhin immer zu 100% postalisch unter dem Erstwohnsitz erreichbar. Das kann die Person ja z.B. auch durch einen Auftrag an die Post (Postscan) sicherstellen, indem die Briefe von der Post eingescannt werden und die Person auf diese Weise immer online auf die Post zugreifen kann.

Der Lebensmittelpunkt bleibt zu 100 % an der Erstwohnung. Es entstehen keine Kosten für eine weitere Wohnung, die das Amt zahlen müsste. Die Person will auch gar keine Kosten für die zweite Wohnung beim Jobcenter geltend machen.


Dwight Manfredi

Nein, das Jobcenter kürzt die Leistungen für die Erstwohnung auch dann nicht automatisch, wenn ein melderechtlicher Zweitwohnsitz existiert, solange der Lebensmittelpunkt nachweislich am Erstwohnsitz verbleibt und dort keine Kosten geltend gemacht werden. Allerdings führt ein eingetragener Zweitwohnsitz beim Einwohnermeldeamt zu einer verschärften Prüfpflicht des Jobcenters.

Sobald ein Zweitwohnsitz offiziell beim Einwohnermeldeamt gemeldet ist, erfährt das Jobcenter im Regelfall durch automatische behördliche Datenabgleiche davon. Du müsst diesen Zweitwohnsitz daher über eine Veränderungsmitteilung melden.

Das Jobcenter wird daraufhin folgendes prüfen und einfordern.
Einen Nachweis, dass für die Zweitwohnung tatsächlich keinerlei Kosten entstehen (z. B. durch Vorlage eines unentgeltlichen Überlassungs- oder Leihvertrags)

Ob die Person Eigentümer dieser Zweitwohnung ist. Das Besitzen einer ungenutzten Zweitwohnung gilt als verwertbares Vermögen und kann den Anspruch auf Grundsicherung komplett entfallen lassen. Wird sie jedoch von Dritten (z. B. Eltern/Partner) kostenlos zur Nutzung überlassen, liegt kein eigenes Vermögen vor.

Das Amt wird Beweise fordern, dass der Lebensmittelpunkt wirklich zu 100 % in Stadt A liegt (z. B. durch die Vorlage von Strom- und Heizkostenabrechnungen der Erstwohnung, um zu sehen, ob dort überhaupt realer Verbrauch stattfindet).

Das Hauptrisiko liegt stattdessen bei der Erreichbarkeit. Hält sich die Person wegen des Zweitwohnsitzes regelmäßig außerhalb des 2,5-Stunden-Radius des Jobcenters auf, riskiert sie den Totalverlust der Leistungen wegen unerlaubter Ortsabwesenheit.


Sheherazade

Zitat von: platin am 10. Juli 2026, 09:29:12Die Person bleibt aber weiterhin immer zu 100% postalisch unter dem Erstwohnsitz erreichbar. Das kann die Person ja z.B. auch durch einen Auftrag an die Post (Postscan) sicherstellen, indem die Briefe von der Post eingescannt werden und die Person auf diese Weise immer online auf die Post zugreifen kann.

Du weißt aber, dass es noch andere Briefzusteller als die DHL gibt? Nach der Erreichbarkeitsanordnung muss sich ein Arbeitsloser einmal werktäglich in seiner Wohnung oder unter einer anderen von ihm mitgeteilten Anschrift aufhalten, um die Briefpost in Empfang und zur Kenntnis zu nehmen. Er muss in der Lage sein, die Arbeitsagentur oder einen potentiellen Arbeitgeber unverzüglich persönlich aufsuchen zu können.
"Die, die zu feige waren in der Diktatur, rebellieren jetzt ohne Risiko gegen die Demokratie. Den Bequemlichkeiten der Diktatur jammern sie nach, und die Mühen der Demokratie sind ihnen fremd."  Wolf Biedermann

,,Solange es Leute gibt, die nichts können, nichts wissen und nichts geleistet haben, wird es auch Rassismus geben. Denn auch diese Leute wollen sich gut fühlen und auf irgendetwas stolz sein. Also suchen sie sich jemanden aus, der anders ist als sie und halten sich für besser."
Farin Urlaub

platin

Zitat von: Dwight Manfredi am 10. Juli 2026, 09:42:24Das Hauptrisiko liegt stattdessen bei der Erreichbarkeit. Hält sich die Person wegen des Zweitwohnsitzes regelmäßig außerhalb des 2,5-Stunden-Radius des Jobcenters auf, riskiert sie den Totalverlust der Leistungen wegen unerlaubter Ortsabwesenheit.

Erstmal vielen Dank für die guten Antworten.

Dazu kurz eine Frage:

Die Zweitwohnung ist 80 Kilometer weit entfernt. Ich gehe davon aus, dass dies innerhalb des 2,5 Stunden-Radius liegt?

Wie müssen die Aufenthalte in der Zweitwohnung denn sein, damit das Jobcenter keine Leistungskürzungen vornimmt?

Beipspiel:
-Die Wohnung (das Haus) liegt 80 Kilometer weit weg.
-Das Haus wird von dem Partner unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Der Leistungsempfänger ist natürlich nicht Eigentümer des Hauses.
-Wie viele Tage darf sich der Leistungsempfänger dort aufhalten, ohne dass das Jobcenter kürzt?
-Die postalische Erreichbarkeit am Erstwohnsitz ist gegeben. Der Leistungsempfänger hat im Bedarfsfall eine Vertrauensperson, die die Post kontrolliert.


Bei dieser Konstellation wird das Jobcenter keine Leistungen kürzen, oder?

Muss man sonst noch etwas beachten?

Sheherazade

Zitat von: platin am 10. Juli 2026, 10:44:43Bei dieser Konstellation wird das Jobcenter keine Leistungen kürzen, oder?

Da du schon selbst von "Partner" schreibst, wird das Jobcenter zumindest irgendwann darauf kommen, eine VuE zu vermuten. Eine Widerlegung wird da sehr, sehr schwer für dich.
"Die, die zu feige waren in der Diktatur, rebellieren jetzt ohne Risiko gegen die Demokratie. Den Bequemlichkeiten der Diktatur jammern sie nach, und die Mühen der Demokratie sind ihnen fremd."  Wolf Biedermann

,,Solange es Leute gibt, die nichts können, nichts wissen und nichts geleistet haben, wird es auch Rassismus geben. Denn auch diese Leute wollen sich gut fühlen und auf irgendetwas stolz sein. Also suchen sie sich jemanden aus, der anders ist als sie und halten sich für besser."
Farin Urlaub

platin

Zitat von: Sheherazade am 10. Juli 2026, 12:05:39Da du schon selbst von "Partner" schreibst, wird das Jobcenter zumindest irgendwann darauf kommen, eine VuE zu vermuten. Eine Widerlegung wird da sehr, sehr schwer für dich.

Wenn es nicht der Partner ist, sondern eine andere dritte Person ist:

Die Zweitwohnung ist 80 Kilometer weit entfernt. Ich gehe davon aus, dass dies innerhalb des 2,5 Stunden-Radius liegt?

Wie müssen die Aufenthalte in der Zweitwohnung denn sein, damit das Jobcenter keine Leistungskürzungen vornimmt?

Beispiel:
-Die Wohnung (das Haus) liegt 80 Kilometer weit weg.
-Das Haus wird von der Person unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Der Leistungsempfänger ist natürlich nicht Eigentümer des Hauses.
-Wie viele Tage darf sich der Leistungsempfänger dort aufhalten, ohne dass das Jobcenter kürzt?
-Die postalische Erreichbarkeit am Erstwohnsitz ist gegeben. Der Leistungsempfänger hat im Bedarfsfall eine Vertrauensperson, die die Post kontrolliert.


Bei dieser Konstellation wird das Jobcenter keine Leistungen kürzen, oder?

Sheherazade

Sei mir nicht böse, aber hier wird in der Regel keine Anleitung zum Sozialleistungsmissbrauch gegeben. Du passt deine Story die ganze Zeit den gegebenen Antworten an und stellst abschließend eine Frage, die nur eine Hellseherin beantworten kann. Wenn du geltende Gesetze und Regeln (wurden dir schon ganz zu Anfang erklärt) umgehen willst, mach das bitte auf eigenes Risiko.
"Die, die zu feige waren in der Diktatur, rebellieren jetzt ohne Risiko gegen die Demokratie. Den Bequemlichkeiten der Diktatur jammern sie nach, und die Mühen der Demokratie sind ihnen fremd."  Wolf Biedermann

,,Solange es Leute gibt, die nichts können, nichts wissen und nichts geleistet haben, wird es auch Rassismus geben. Denn auch diese Leute wollen sich gut fühlen und auf irgendetwas stolz sein. Also suchen sie sich jemanden aus, der anders ist als sie und halten sich für besser."
Farin Urlaub

Rotti

bürgergeld ich habe auch einen zweiten Wohnsitz

Übersicht mit KI                 Ein zweiter Wohnsitz ist beim Bürgergeld grundsätzlich möglich, kann aber als verwertbares Vermögen gewertet werden. Das Jobcenter verlangt meist den Nachweis, ob Sie die Zweitwohnung aufgeben oder vermieten können. Kosten (wie Miete) für einen Zweitwohnsitz werden in der Regel nur bei beruflichem Bedarf übernommen.Um finanzielle Probleme mit dem Jobcenter zu vermeiden, sind beim Bürgergeld und einem zusätzlichen Wohnsitz folgende Dinge wichtig:Mietkosten: Das Jobcenter zahlt die Kosten für Unterkunft und Heizung grundsätzlich nur für den Hauptwohnsitz. Die Kosten für eine Zweitwohnung werden nur dann übernommen, wenn zwingende berufliche Gründe (z. B. auswärtige Arbeitsstelle, die beibehalten werden muss) vorliegen.

Siehe auch https://www.juraforum.de/forum/t/erhaelt-man-weiterhin-buergergeld-wenn-man-noch-einen-zweitwohnsitz-hat.760665/
Geld regiert die Welt
Es wird auch auf kommunaler Ebene keine Zusammenarbeit der CDU mit der AfD
geben.   Friedrich Merz   
Wir wollen für die Gesamtbevölkerung da sein.    Bärbel Bas