Erhält man weiterhin Bürgergeld, wenn man noch einen Zweitwohnsitz hat?

Begonnen von platin, 03. Juli 2026, 13:33:43

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platin

Jemand ist mit seinem Erstwohnsitz in Stadt A gemeldet und erhält für diese Mietwohnung die Leistungen vom Jobcenter für die Kosten der Unterkunft (Miete).

Was ist, wenn sich die Person noch in einer anderen Stadt beim Einwohnermeldeamt anmeldet (Zweitwohnsitz)?
Für diese Zweitwohnung will die Person natürlich keine Leistungen vom Jobcenter erhalten.

Kann es sein, dass das Jobcenter dann die Mietzahlungen für die Erstwohnung kürzt mit der Begründung, dass die Person ja auch noch einen Zweitwohnsitz hat und der Erstwohnsitz dann eigentlich nicht mehr nötig wäre?

Der Lebensmittelpunkt befindet sich aber nicht am Zweitwohnsitz. Der Lebensmittelpunkt befindet sich weiterhin am Erstwohnsitz.
Diese Zweitwohnung wird demjenigen kostenlos überlassen.
Es gibt in der Stadt keine Zweitwohnungssteuer.

Dwight Manfredi

Nein, das Jobcenter darf die Mietzahlungen für die Erstwohnung nicht allein wegen der Anmeldung eines Zweitwohnsitzes kürzen, solange der tatsächliche Lebensmittelpunkt weiterhin in der Erstwohnung (Stadt A) liegt.

Aber:
Das Jobcenter könnte vermuten, dass du heimlich ganz in die Stadt B gezogen bist. In diesem Fall würde das Jobcenter die Zahlungen für Stadt A komplett einstellen, da das dortige Jobcenter nicht mehr zuständig wäre.

Als Bürgergeld-Empfänger müsst du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und täglich postalisch erreichbar sein. Wenn du dich zu oft in der Zweitwohnung aufhältst, verletzt du die Regeln zur Ortsabwesenheit. Dies kann zu einer vollständigen Streichung der Leistungen führen.

Die kostenlose Überlassung einer Wohnung durch Dritte (z. B. Partner oder Familie) kann vom Jobcenter als "geldwerter Vorteil" oder verdeckter Unterhalt gewertet werden. Das Jobcenter wird genau prüfen, wer dir diese Wohnung überlässt und ob es sich um eine Einstehensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft) handelt.

Aus welchem Grund wird der Zweitwohnsitz angemeldet und wer überlässt die Wohnung kostenlos?


platin

Zitat von: Dwight Manfredi am 03. Juli 2026, 13:54:52Aus welchem Grund wird der Zweitwohnsitz angemeldet und wer überlässt die Wohnung kostenlos?

Die Person würde sich an dem Zweitwohnsitz an den Wochenenden aufhalten.
Den Zweitwohnsitz überlässt der Ex-Mann dem Bürgergeld-Empfänger, damit deren gemeinsames Kind dort am Wochenende spielen kann.

Der Ex-Mann erlaubt aber nicht, dass dieser Zweitwohnsitz der Erstwohnsitz vom Bürgergeld-Empfänger wird.

Dieser Zweitwohnsitz ist nur für kurze Aufenthalte gedacht.

Würde dies zu Leistungskürzungen vom Jobcenter führen?
 

Dwight Manfredi

Nein, diese konkrete Nutzung führt zu keiner Leistungskürzung. Das Jobcenter darf das Bürgergeld weder für den Lebensunterhalt noch für die Miete der Erstwohnung kürzen, solange die rechtlichen Rahmenbedingungen der Erreichbarkeit und Zweckbestimmung eingehalten werden.

Wochenenden sind genehmigungsfrei: Nach den Erreichbarkeitsregeln der Bundesagentur für Arbeit benötigt man für Abwesenheiten rein an Wochenenden und Feiertagen keine Zustimmung des Jobcenters. Die Person verletzt somit nicht ihre Pflicht, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Die postalische Erreichbarkeit ist ab Montagmorgen am Erstwohnsitz lückenlos gewährleistet.

Keine "Eignung" als Erstwohnsitz: Da der Ex-Mann als Eigentümer/Verleiher die dauerhafte Nutzung ausdrücklich untersagt und die Wohnung nur für kurze Aufenthalte freigibt, kann dieser Zweitwohnsitz rechtlich und praktisch gar nicht zum neuen Erstwohnsitz werden. Das Jobcenter kann die Person also nicht darauf verweisen, ganz dorthin zu ziehen.

Zweckgebundene Überlassung für das Kind (Umgangsrecht): Die Wohnung dient der Ausübung des Umgangsrechts und dem Kindeswohl (Spielen am Wochenende). Das Jobcenter fördert den Kontakt zwischen Kindern und getrennten Elternteilen. Die unentgeltliche Überlassung ist hier eine reine Unterhalts- bzw. Unterstützungsleistung des Vaters an das Kind und für die Umgangszeit.

Kein anrechenbares Einkommen: Da kein Geld fließt, liegt kein finanzielles Einkommen vor. Die kostenlose Nutzung einer reinen Wochenend-Ausweichstätte stellt für die leistungsberechtigte Person keinen anrechenbaren wirtschaftlichen "Vorteil" dar, der ihren dauerhaften Unterhaltsbedarf am Erstwohnsitz mindert.

Die Person muss weder zum Einwohnermeldeamt noch zum Jobcenter, um eine Änderung mitzuteilen. Es bleibt einfach alles beim Alten.

platin

Zitat von: Dwight Manfredi am 05. Juli 2026, 23:18:15Die Person muss weder zum Einwohnermeldeamt noch zum Jobcenter, um eine Änderung mitzuteilen. Es bleibt einfach alles beim Alten.

Vielen Dank erstmal.

Wieso muss die Person nicht zum Jobcenter?
Ich dachte, dass ein Zweitwohnsitz dem Jobcenter mitgeteilt werden muss?

2.
Liegt hier in diesem Fall ein Zweitwohnsitz vor, welcher dem Einwohnermeldeamt mitgeteilt werden muss? (Anmeldung Zweitwohnung beim Einwohnermeldeamt)

Dwight Manfredi

Zitat von: platin am Heute um 09:40:34Wieso muss die Person nicht zum Jobcenter?
Ich dachte, dass ein Zweitwohnsitz dem Jobcenter mitgeteilt werden muss?

Da in diesem konkreten Fall aber kein melderechtlicher Zweitwohnsitz vorliegt, ändert sich an den Lebensverhältnissen der Person rein gar nichts. Der Lebensmittelpunkt bleibt zu 100 % an der Erstwohnung. Es entstehen keine Kosten für eine weitere Wohnung, die das Amt zahlen müsste. Es fließt kein Einkommen zu. Die postalische Erreichbarkeit an Werktagen an der Erstadresse ist weiterhin voll gegeben.
Da sich also rechtlich und finanziell absolut nichts ändert, gibt es für das Jobcenter keinen Vorfall, den man melden müsste. Ein Besuch oder eine Mitteilung beim Jobcenter ist daher nicht notwendig.

Zitat von: platin am Heute um 09:40:34Liegt hier in diesem Fall ein Zweitwohnsitz vor, welcher dem Einwohnermeldeamt mitgeteilt werden muss? (Anmeldung Zweitwohnung beim Einwohnermeldeamt)

Nein, in diesem Fall liegt rechtlich kein Zweitwohnsitz vor, der dem Einwohnermeldeamt gemeldet werden müsste. Rechtlich gilt die tageweise Nutzung als verlängerter Besuch oder bloßer Aufenthalt. Besuche begründen niemals eine Meldepflicht. Da die Person die Wohnung nur tageweise nutzt, darf sie diese gar nicht beim Einwohnermeldeamt als Zweitwohnsitz anmelden. Das wäre sonst eine rechtlich unzulässige Scheinmeldung.