Kostensenkungsaufforderung + Bescheid schon im Frühjahr mit Kürzung ab Dezember

Begonnen von RIco32, Heute um 03:28:42

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Rotti und 12 Gäste betrachten dieses Thema.

RIco32

Hallo zusammen,

ich brauche mal eure Einschätzung zu folgender Situation:

Kurz zum Hintergrund: Ich war vorher angestellt und hatte entsprechend eine Wohnung, die zu meinem damaligen Gehalt passte. Nachdem mein ALG1 ausgelaufen ist, bin ich in den Bürgergeld-Bezug gerutscht, die Miete ist mir also quasi "geblieben", nicht weil ich sie mir bewusst so hoch ausgesucht hätte.

Ich beziehe Bürgergeld (Berlin, 1-Personen-Haushalt) und habe Ende Februar 2026 eine Kostensenkungsaufforderung nach § 22 SGB II erhalten. Meine Bruttokaltmiete liegt bei ca. 1.660 € (Grundmiete ca. 1.515 € + kalte Betriebskosten ca. 145 €), der für mich angesetzte Richtwert beträgt nur 449 €. Frist zur Senkung: 30.11.2026.

Jetzt das Problem: In meinem Bewilligungsbescheid von Anfang April 2026 stand bereits konkret drin, dass ab Dezember 2026 nur noch 449 € Grundmiete anerkannt werden (statt bisher ca. 1.515 €) – das war also technisch schon der Bescheid, gegen den ich hätte Widerspruch einlegen müssen. Das hab ich damals nicht kapiert, weil der Bescheid ja erstmal ganz normal Geld für die laufenden Monate bewilligt hat und die Kürzung "versteckt" für die Zukunft mit drinstand. Die Widerspruchsfrist (1 Monat) ist also inzwischen weit abgelaufen.

Meine Fragen:

1. Hat jemand Erfahrung damit, ob man in so einem Fall das Jobcenter bitten kann, einen verspäteten Widerspruch als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X auszulegen? Bringt das überhaupt was, wenn die Kürzung erst ab Dezember wirkt (also noch gar nicht "vollzogen" ist)?

2. Ich sammle jetzt aktiv Nachweise über meine Wohnungssuche (Tabelle mit Datum, Kontakt, Ergebnis), um mich auf § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II (Unmöglichkeit der Kostensenkung) zu berufen. Reicht es, das kurz vor Fristende (30.11.) einzureichen, oder sollte man das jobcenterseitig schon früher offiziell ankündigen?

3. Hat jemand Erfahrung mit der Berliner AV-Wohnen? Ich habe gelesen, dass es aktuelle BSG-Rechtsprechung gibt (Urteil vom 27.11.2025, B 4 AS 28/24 R), die Zweifel an der Schlüssigkeit der Berliner AV-Wohnen-Richtwerte äußert. Lohnt es sich, das in einem Widerspruch/Überprüfungsantrag anzuführen?

Bin für jeden Tipp aus der Praxis dankbar.

Danke schon mal!

Birgit63

Die Miete ist ja 3 x so hoch wie sie sein darf. Da wird dir auch kein Widerspruch helfen. Du hättest schon längst nach einer günstigeren Wohnung suchen müssen. Du hast anscheinend bisher nichts unternommen, um eine günstigere Wohnung zu finden. Dann sieh mal zu, dass du in die Strümpfe kommst. Du musst deine Bemühungen dokumentieren.

Sheherazade

Und gegen eine Kostensenkungsaufforderung kann man keinen Widerspruch einlegen, auch wenn die Kostensenkungsaufforderung Teil des Bewilligungsbescheides war.
,,So ruft der verzweifelte deutsche Michel: Lasst doch mal die AfD ran und sie die vielen Brände löschen!
Ich bin sicher: Sie würde löschen. Mit Benzin."
Christian Nürnberger

Fettnäpfchen

RIco32

Mal noch reinreichen.
Unterkunftskosten und Urteile
Zitatd) Vorgehensweise der Prüfung der Angemessenheit:
1. Feststellung der angemessenen Kaltmiete.
2. Feststellung, dass die Wohnung unangemessen ist.
3. Feststellung, ob eine Kostensenkung tatsächlich möglich und zumutbar ist.
4. Feststellung, ob eine Kostensenkung tatsächlich erfolgt und wirtschaftlich ist. Hierbei sind die tatsächlichen Kosten der alten und neuen Wohnung ausschlaggebend.
Generell ist dabei immer eine individuelle Einzelfallprüfung vorzunehmen.
e) Im Fall einer Mitteilung über zu hohe Unterkunftskosten muss der Betroffene durch geeignete Nachweise beweisen, dass ihm keine Kostensenkung möglich ist/war.
Erkennt der Leistungsträger dies nicht an, so muss er beweisen, dass dem Betroffenen eine Kostensenkung zumutbar und möglich gewesen wäre. Hierbei reicht es nicht aus, konkrete Wohnungsangebote nachzuweisen, sondern es muss auch geprüft werden, ob diese tatsächlich an den Betroffenen hätten vermietet werden können (siehe auch: BSG, Urteile vom 19.03.2008, B 11b AS 43/ 06 R und B 11b AS 41/06 R, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R).- 15.06.2016, B 4 AS 36/15 R     
Eine Kostensenkungsaufforderung stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar.
Vorrang bei einer Kostensenkungsaufforderung hat eine Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die Kostensenkung (Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage).
Findet die angekündigte Kostensenkung nicht statt, ist (erst dann) eine Feststellungsklage zulässig, da dann effektiver Rechtsschutz allein durch eine Feststellungsklage gewährt werden kann, denn es ist den Hilfebedürftigen (auch wenn existenzsichernde Leistungen im Streit stehen) nicht zumutbar, stets weiter abzuwarten, ob und wann das Jobcenter tatsächlich eine Kostensenkung vornimmt.
Das dafür erforderliche Feststellungsinteresse setzt jedoch voraus, dass der "Dialog" zwischen Leistungsberechtigtem und Jobcenter nach der Einwendung gegen die Kostensenkungsaufforderung beendet ist, ohne dass das Jobcenter die Kosten weiterhin für angemessen erklärt.

Zitat von: RIco32 am Heute um 03:28:42Hat jemand Erfahrung mit der Berliner AV-Wohnen?
und zur AV Wohnen gibt es mehrere Urteile die sind im Link nachzuusehen.

und dann noch sehr beachtenswert > "Formblatt zur Wohnungssuche" besonders die zweite Seite!

Erfolgschancen aus meiner Sicht 
:weisnich:
so gut wie keine außer du kannst so viel (bzw. teuer) untervermieten wie es brauchen würde um in die Angemessenheitskriterien zu rutschen.
https://www.harald-thome.de/informationen.html
da https://www.harald-thome.de/informationen/bundesweite-dienstanweisungen-kdu.html stehen leider nur die HK.

MfG FN
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